I-Pads im Außendienst
Moin
Unser Außendienst (Vertrieb) und Redakteure werden zurzeit mit schicken I-Pads ausgestattet. Außerdem ist die Rede davon, dass man auch von zuhause (mit seinem Privatrechner) aus arbeiten kann/soll. Grundsätzlich soll es zu einer Arbeitserleichterung führen, da man nicht mehr mit jeder Kleinigkeit ins Büro muss. Aber inwieweit erwächst hier eine Verpflichtung? Gehört z. B. die Anweisung, regelmäßig seine Mails per I-Pad abzurufen, in eine Betriebsvereinbarung? Was ist, wenn ich so ein Teil verliere?
Inwieweit ist hier eine Mitbestimmungspflicht des BR gegeben?
Community-Antworten (2)
08.12.2011 um 16:59 Uhr
Die Freuden und Leiden eines BR's mit Außendienst.
Früher gab es nur Durchschlagpapier, dann kamen klobige Mobile Datenerfassungsgeräte, dann Notebooks Handy und jetzt I-Pads.
Meine Erfahrungen - die Geräte werden von den Kollegen gewollt. Ein BR, der sich ohne die notwendige Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung all zu lange quer legt, bekommt den Druck von beiden Seiten. Trotzdem laßt Euch nicht kirre machen.
Fest steht, all diese neuen Instrumente haben zur Arbeitsverdichtung und Mehrbelastung im AD geführt. Was früher undenkbar war, ist heute Realität. Nicht nur das eigentliche AD-Geschäft sondern immer mehr Verwaltungs- und Marketingaufgaben können mit den schicken Geräten doch ganz nebenmehr erledigt werden. Ist doch kein Problem während der Fahrt auch noch Kundentermine zu vereinbaren oder in der "Pause" im Kaffee schnell mal eine Statistik anzufertigen u.s.w.
Und natürlich sehen die Außendienstleitungen für die Heimarbeit eines Außendienstlers keine Arbeitszeit vor - schon allein hier hat der BR viel zu tun.
Die Mitbestimmung des BR ist natürlich im vollem Umfang gegeben (§ 87 BetrVG, Einrichtungen zur Verthaltens- und Leistungskontrolle, Beginn und Ende der Arbeitszeit u.s.w.....). Ihr solltet sie gründlich nutzen.
08.12.2011 um 17:08 Uhr
Inwieweit ist hier eine Mitbestimmungspflicht des BR gegeben?
Vollständig...
Frage der Anweisung zu Hause zu arbeiten: §87 (1) Nr. 1: Mitnahme von Arbeitsunterlagen nach Hause, Ausgabe und Verwendung vom AG ausgegebenen Werkzeugs, damit auch die Frage des Verlusts mitgenommener Sachen §87 (1) Nr. 2: Arbeitszeit bzw. §87 (1) Nr. 3: Verlängerung oder Verkürzung der AZ §87 (1) Nr. 6: Möglichkeit der Überwachung der Leistung der AN (Arbeitsleistung am IPAD bzw. Heimrechner, Ortsbestimmung über IPAD, Zeitpunkte der Nutzung, etc. Evtl. nicht der MB unterworfen: Frage des Abrufens der eMail (Arbeitsanweisung), aber dann doch, so weit dies mittels Technik überwacht wird.
usw. Allein die beteiligte Technik gibt nach Nr. 6 dem BR eine ganze Spielwiese an die Hand.
Dazu kommt: §97 (2), §90 ggf. i.v.m. §91, aber auch (selbst wenns abwegig erscheint) §89 auch bzgl. der Heimarbeitsplätze, denn die privaten Rechner werden zu solchen.... Und jetzt kommts: §111 (Nach Nr. 5) kommt auch noch in Betracht. Tja, die Wirtschaftlichkeit, also §106....
Ach, lies einfach das ganze BetrVG ab §74 :-)
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