Erstellt am 18.01.2006 um 12:42 Uhr von egni
Hallo Ulrike,
sorry, ich hab übersehen, dass man erst in Unternehmen ab 300 MA einen Berater hinzuziehen kann (siehe §111 BetrVG).
Eine Bedenkzeit muß den MA aber auf jeden Fall gegeben werden.
Erstellt am 18.01.2006 um 13:04 Uhr von viktor
Hallo,
ob das KSchG auf den gesamten Betrieb abstellt oder nur den Standort mag in dieser Frage unerheblich sein. Eine Klage wegen fehlender Schriftform oder Nichtbeachtung des Betriebsrats (fehlende Anhörung) kann immer geführt werden.
Wenn der AG einen Aufhebungsvertrag anbietet und sofortige Unterschrift verlangt, ist dies schlechthin Erpressung oder die Ausnutzung einer Zwangslage. Eine derartige Vorgehensweise verstößt gegen unsere rechtstaatlichen Grundsätze und den Vorschriften des BGB.
Beratung: Um einen Rechtsstreit zu vermeiden oder diesen vorzubereiten kann der BR Rechtsbeistand hinzuziehen (gilt dann nicht als Berater) sondern als Kosten des Betriebsrats. Dies kann ein Fachanwalt für Arbeitsrecht sein (der kann auch bei der Formulierung des richtigen BR-Beschlusses helfen; der Erstkontakt ist für Betriebsräte bei vielen Fachanwälten kostenlos - einfach mal einen anrufen).
Natürlich kommt auch die Gewerkschaft in Frage - man kann da problemlos Mitglied werden.
Erstellt am 18.01.2006 um 13:09 Uhr von Ramses II
"Wenn der AG einen Aufhebungsvertrag anbietet und sofortige Unterschrift verlangt, ist dies schlechthin Erpressung oder die Ausnutzung einer Zwangslage. Eine derartige Vorgehensweise verstößt gegen unsere rechtstaatlichen Grundsätze und den Vorschriften des BGB."
Welchen Vorschriften des BGB widerspricht das?
Erstellt am 18.01.2006 um 13:13 Uhr von viktor
mal so einfach in den Raum geworfen § 138 - (kein Anspruch auf vollständigkeit - bin leider heute nicht mehr im Hause, um darauf tiefer einzugehen)
Erstellt am 18.01.2006 um 20:23 Uhr von Z.Ickig
Hallo,
ich habe immer noch Zweifel, ob das KSchG hier Anwendung findet. Du sagst, dass beide Niederlassungen zum "Unternehmen" gehören.
Der Gesetzgeber bezieht aber dem Wortlaut nach das KSchG auf den "Betrieb".
Das ist ein bedeutsamer Unterschied, der hier möglicherweise relevant sein könnte.
§ 1 KSchG:
Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn (...)
Ich würde mich daher Viktors Rat anschließen, einen Anwalt hinzuzuziehen.
Erstellt am 18.01.2006 um 20:58 Uhr von Fayence
Hallo Viktor,
wenn ich Dich richtig verstanden habe, soll der Rechtsanwalt als "Sachverständiger" hinzugezogen und über das "Konto Geschäftskosten BR" abgerechnet werden.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich AG + BR darauf geeinigt haben oder die Einigung durch ein Arbeitsgericht ersetzt wurde.
Dass Ulrike einen Anspruch anmelden und ggf. auch gerichtlich durchsetzen kann, ist aus meiner Sicht unstrittig. Der AG darf sein Einverständnis nicht missbräuchlich verweigern und dadurch die BR-Arbeit erschweren.
Erstellt am 18.01.2006 um 23:00 Uhr von Ramses II
Viktor,
§ 138 BGB meinst Du? Ich nehme an Absatz 2?
Ob hier juristisch gesehen eine Zwangslage vorliegt möchte ich mal bezweifeln. Das auffällige Mißverhältnis zur Leistung? Das können wir hier doch noch gar nicht wissen und nach aller Erfahrung dürfte das in diesem Falle objektiv nicht der Fall sein.
Ich empfehle Dir aber mal das Studium des § 147 (1) BGB! Das was Du als "Verstoß gegen unsere rechtstaatlichen Grundsätze und den Vorschriften des BGB" bezeichnest ist in Wahrheit eine ausdrückliche Regelung des BGB!
Z. Ickig,
ja, das Kündigungsschutzgesetz bezieht sich hier auf den "Betrieb". Allerdings kann man hier vermuten dass ein einziger Betrieb in Deutschland mit zwei Betriebsstätten besteht (Stichwort "einheitlicher Leitungsapparat")
Fayence,
Du schreibst "Der AG darf sein Einverständnis nicht missbräuchlich verweigern und dadurch die BR-Arbeit erschweren."
Bist Du Dir sicher dass ein amerikanischer Arbeitgeber sich davon beeindrucken lässt?
Ulrike,
Euer AG macht ja das Angebot nicht aus reiner Menschenfreundlichkeit, sondern weil sich selber einen Vorteil verspricht. Ihm kann gar nicht daran gelegen sein dass Ihr sein Angebot nicht annehmt weil die Bedenkzeit zu kurz ist. Ohne dass Ihr mal mit der Agentur, einem Steuerberater, einem Anwalt und anderen möglichen Stellen gesprochen habt KÖNNT Ihr dem Angebot gar nicht zustimmen. Das können sogar Amis verstehen.
Wegen des Anwaltes würde ich einfach mal einen Anwalt kontaktieren und ihn fragen wie Ihr als BR ihn rechtssicher beauftragen könnt.
Erstellt am 19.01.2006 um 16:34 Uhr von Fayence
An Ramses II
Bin selber in einem amerikanischem Konzern beschäftigt und weiß, dass die Amis eine durchaus andere Rechtsauffassung in Bezug auf die BR-Rechte haben.
Bei uns treibt es sogar solche Stilblüten, dass der AG seinen Anwalt mit der "Feststellung unseres Mitbestimmungsrechtes" beauftragt, um dieses der Mama USA schriftlich bestätigen zu können.
What shalls? Aber da ein Anwalt gerne sichergestellt haben möchte, dass seine Leistung auch bezahlt wird, ist Dein letzter Rat sicherlich der entscheidende.