Erstellt am 01.02.2016 um 14:10 Uhr von rolfo
§ 78a Schutz Auszubildender in besonderen Fällen
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder
des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er
dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom
Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein
Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
Erstellt am 01.02.2016 um 14:37 Uhr von gironimo
Also der JAVi muss selbst schriftlich innerhalb der letzten drei Monate der Ausbildung verlangen, weiter beschäftigt zu werden.
Das geht formlos in einem Dreizeiler. Will der AG nicht, muss der AG zum Arbeitsgericht.
Oft kommen die Arbeitgeber dann mit einem faulen Kompromissvorschlag - einen befristeten Vertrag. Den würde ich aber ohne Not nicht akzeptieren.
Erstellt am 01.02.2016 um 15:14 Uhr von derdermalwjlwar
gironimo, ist das nicht ein wenig illusorisch:
"Will der AG nicht, muss der AG zum Arbeitsgericht"
In er Regel muss der der AZUBI, nachdem sein Ausbildungsvertrag ausläuft, selbst vor Gericht, weil der AG in einfach nicht weiterbeschäftigt.