Erstellt am 07.09.2006 um 14:20 Uhr von Fayence
Für die Beantwortung dieser Frage muss noch nicht einmal eine Kommentierung bemüht werden... ;-)
BetrVG § 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
(2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats
können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.
Die Vollendung des 25. Lebensjahres scheint da wohl eine unüberwindbare Grenze darzustellen... was sowohl das aktive als auch passive Wahlrecht betrifft!
Erstellt am 07.09.2006 um 14:34 Uhr von Zwergi
Gelesen hatte ich das ja auch,bin nur etwas ins wanken geraten und war verunsichert.
Das heisst also, diese Azubis dürfen nicht gewählt werden!?
Erstellt am 07.09.2006 um 14:42 Uhr von Fayence
Sie dürfen NICHT wählen und auch NICHT gewählt werden!
Erstellt am 07.09.2006 um 15:00 Uhr von Zwergi
Alles klaaarrrr! :-)
Es ist jetzt ein Lampe angegangen!
Bin froh wenn die JAV-Wahl hinter mir ist. Dann steht die Wahl der Schwb.-Vertretung vor der Tür. Mal sehen was da so auf mich zu kommt.
Ich dir erstmal und bestimmt bis zum nächstenmal! :-))
Erstellt am 07.09.2006 um 15:02 Uhr von Zwergi
Habe das `` Daaankeeee``vergessen!!!