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Dieser Beitrag ist vor 18 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Entscheidungsbefugnisse des GBR?

H
HaUSe
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

ich bin Mitglied des BR einer Niederlassung eines großen deutschen Unternehmens, welches aus insgesamt 9 Niederlssungen besteht. Aufgrund der Unternehmensstruktur haben wir natürlich auch einen Gesamtbetriebsrat (GBR). Nun kommt es in letzter Zeit immer wieder vor das dem GBR Dinge beschließt ohne das denEinzelbetriebsräten ein Mitbestimmungsrecht eingeräumt wird, mitunter sogar ohne das sie davon wissen. Zb. ein unternehmensweit gültiges Merkblatt über Verhaltensweisen der MA im Umgang mit IT-Systemen, welches von jedem MA zu unterschreiben ist. Das BetrVG sieht vor das der GBR das nur in ganz wenigen, sehr speziellen Fällen darf. Nun meine Frage : Wer definiert ob im Einzelfall ein solcher vorliegt.

Bin für jede Antwort dankbar.

5.81105

Community-Antworten (5)

P
paula

29.10.2007 um 14:22 Uhr

Das ganze ist im § 50 BetrVG geregelt. Ich empfehle hier mal die Lektüre dazu im Fitting. Wenn der örtliche BR der Meinung ist es liegt keine originäre GBR-Angelegenheit vor, kann ich eigentlich nur empfehlen ggf. auch den Konflikt zu suchen. Ggf. entscheidet dann auch mal das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren.

Der örtliche BR sollte sich vom GBR nicht die Butter vom Brot nehmen lassen

U
uhu

29.10.2007 um 17:59 Uhr

@HaUSe Der GBR setzt sich doch aus den Vertretern der einzelnen örtlichen BR's zusammen. Was machen denn die Vertreter der örtlichen Betriebsräte in den GBR Sitzungen? Mund halten und die o.g. Dinge im GBR mitbeschliessen? Kommunikation im eigenen BR-Gremium?

K
Kölner

29.10.2007 um 19:20 Uhr

@HaUSe In Ergänzung zu paula... ...kann man sich durchaus auch mit grundsätzlichen 'Entscheidungsvorbehalten' als örtlicher BR behelfen.

H
HaUSe

31.10.2007 um 10:14 Uhr

Vielen lieben Dank für eure prompten und umfassenden Antworten. Ich werde nun noch einmal versuchen die Situation auf gütlichem Wege zu klären. Sollte es dennoch einen weiteren Wiederholungsfall geben, wird ein Konflikt wohl unausweichlich. Dummerweise wird man so schnell zu einem gesellschaftlichen Outlaw. Don Quijote-Effekt.

RH
Robin H

31.10.2007 um 14:11 Uhr

HAuSe, bei dem von Dir geschilderten Fall kann es sich durchaus um eine Angelegenheit handeln, für die der GBR zuständig ist. Kommt auch darauf an, wie stark eure IT zentral organisiert ist. Dann kann u.U. schon die Unternehmensleitung berechtigterweise auf eine einheitliche Vorgehensweise hinarbeiten.

Wir haben bei uns so einen Mix aus Regelungen (IT-Rahmenvereinbarung), die sowohl in die örtliche, wie in die GBR-Zuständigkeit fallen. Daher arbeiten wir mit Übertragungen der Betriebsräte. Darüber hinaus sind unsere "Geschäftsführungen" rechtlich unselbstständig. Deshalb kann die Unternehmensleitung (wenn sie will) immer erzwingen, dass sie mit am (örtlichen) Verhandlungstisch sitzt.

Was will ich damit sagen: Es kommt nicht alleine auf den Regelungsgegenstand an, sondern auch auf die Unternehmensstruktur und andere Randbedingungen, ob die Betriebsräte oder der GBR zuständig sind.

Allerdings ist es bei uns auch Usus, dass die Betriebsräte die Tagesordnung und sämtliche Entscheidungsvorlagen vor der GBR-Sitzung bekommen, um in den Gremien mit dem GBR-Vertreter zu diskutieren, bzw. eine Meinung mitzugeben.

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