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Rufbereitschaft und geplanter Vor Ort Einsatz

B
BR2226
Jan 2023 bearbeitet

Hallo eigentlich per Definition klar aus meiner Sicht. Unterschied Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst ist bekannt.

Folgender Fall. Im Unternehmen gibt es eine Rufbereitschaft. Nun ist nächste Woche ein Inhouse Event außerhalb der regulären Arbeitszeit geplant. Es wird vom Mitarbeiter, der RB hat, erwartet, sich im Unternehmen aufzuhalten für den Fall, dass er unterstützen muss. Per Definition für mich klar Bereitschaftsdienst. Man hält sich im Unternehmen auf, für den Fall, dass Arbeit anfällt. Nur... es gibt hier bisher keinen Bereitschaftsdienst nur Rufbereitschaft (ohne BV)

Leider wie immer total kurzfristig. Mitarbeiter fragt nun, muss ich wirklich per Anordnung vorab einen Rufbereitschaftseinsatz "planen"? Dafür ist die RB doch gar nicht da.

Überstunden kann der AG zwar noch anordnen, die wären aber mitbestimmungspflichtig und nächste BR Sitzung ist erst nach Event.

Was kann man also dem Mitarbeiter raten? Letztendlich könnte es arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Wie eingangs geschrieben, ist die Definition der Dienste klar und es ist eben keine Rufbereitschaft.... nur ist das wirklich so?

Ich weiß, ein sehr spezieller Fall, hat jemand eine Idee dazu?

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Community-Antworten (4)

S
Stadtwerker

27.01.2023 um 22:55 Uhr

Diese Vorgehensweise ist leider sehr verbreitet. Viele Arbeitgeber sind der Meinung, dass eine Rufbereitschaft für alle möglichen Inanspruchnahmen herhalten muss, auch diese, die nichts mit der eigentlichen Aufgabe, nämlich der Gefahrenabwehr, herhalten müssen. Schau, wenn vorhanden, in Euren Tarifvertrag, da ist eigentlich ganz gut beschrieben, für was eine Rufbereitschaft in Anspruch genommen werden darf. Überstunden kann der Arbeitgeber sicherlich anordnen, allerdings nicht nur für die Mitarbeiter die Rufbereitschaft leisten, sondern für alle aus dem Fachbereich. Bei uns in der Energieversorgungsbranche werden hin und wieder auch mal Überstunden im Nachgang genehmigt, ist aber die Ausnahme und eigentlich die Heilung eines Fehlers. Das geht aber nur, wenn man vernünftig und vertrauensvoll miteinander umgeht und man nicht das Gefühl hat übers Ohr gehauen zu werden. VG

D
DummerHund

28.01.2023 um 10:10 Uhr

Was der AG hier vor hat ist keine Rufbereitschaft, sondern eine Arbeitsbereitschaft. Bei einer Rufbereitschaft kann der AN seinen Aufenthaltsort frei wählen, muss aber bereit sein jederzeit in den Betrieb zu kommen. bei einer Arbeitsbereitschaft muss der AN im Betrieb sein, das heißt der Aufenthaltsort wird vorher fest gelegt, und muss jederzeit bereit sein. Die Arbeitsbereitschaft zählt dann für die ganze Zeit des Aufenthaltes als Arbeitszeit und fällt unter dem Arbeitszeitgesetz. Mal einen Link dazu, wo du auch Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst anklicken solltest. https://www.papershift.com/lexikon/rufbereitschaft

S
Stadtwerker

28.01.2023 um 13:06 Uhr

Richtig, es ist Bereitschaftsdienst und damit auch Arbeitszeit! Wenn man das in die Rufbereitschaft packen will, dann ist der Mitarbeiter nicht im Betrieb um eventuell zu arbeiten, sondern er ist im Betrieb und hat fortwährend einen Einsatz, was für den AG bedeutet, volle Arbeitszeit, Überstunden und/oder Zeitzuschläge sind zu vergüten.

B
BR2226

28.01.2023 um 13:23 Uhr

Wie gesagt, im Prinzip war / ist uns das auch klar. Der AN wird es dann wohl drauf anlegen müssen. Wir werden als BR nochmals auf die Tatsachen hinweisen, hoffe es hilft

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