Erstellt am 14.10.2015 um 10:49 Uhr von Pjöööng
Die Reihenfolge muss unter Einhaltung der Minderheitengeschlechterquote eingehalten werden.
Wo es steht? Überraschung! Im BetrVG! § 25 (2)
Erstellt am 14.10.2015 um 11:05 Uhr von Snapdragon
Vielen Dank für die Info. Daß man laut Liste nachrückt, ist klar. Aber muß man auch für die Einladungen für eine BR Sitzung genauso vorgehen? Das - finde ich - ist im § 25 nicht klar beschrieben.
Erstellt am 14.10.2015 um 11:16 Uhr von Pjöööng
Willst Du denn Ersatzmitglieder einladen welche nicht gemäß § 25 (1) 2ter Satz nachgerückt sind?
Erstellt am 14.10.2015 um 11:52 Uhr von gironimo
Aber auch im § 25 Abs. 2 BetrVG steht doch " Die Ersatzmitglieder werden unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 2 DER REIHE NACH aus den nichtgewählten Arbeitnehmern derjenigen Vorschlagslisten entnommen ......
egal ob sie dauerhaft oder zeitweilig nachrücken (wie Pjöööng schreibt: § 25.1 BetrVG).
Erstellt am 14.10.2015 um 13:17 Uhr von celestro
"Das - finde ich - ist im § 25 nicht klar beschrieben."
Erm:
Gesetzestext:
"§ 25 Ersatzmitglieder
(1)
Scheidet ein Mitglied des Betriebsrats aus, so rückt ein Ersatzmitglied nach. Dies gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats."
Steht doch da. "Gilt entsprechend für die Stellvertretung eines zeitweilig verhinderten Mitglieds des Betriebsrats", also (hauptsächlich) für BR-Sitzungen.