Besprechung BR-Mitglied
Hallo zusammen, ich habe irgendwo gelesen daß ein BR-Mitglied nicht an Besprechungen teilnehmen soll / darf wenn es ihn selbst betrifft. Ich habe das ganze BetrVg durchgeschaut, kann aber nichts finden. Weiß jemand wo das steht? Wäre super toll! Vielen Dank! Collette
Community-Antworten (3)
07.05.2006 um 15:30 Uhr
Hallo Collette Gehe mal wie folgt vor setze 5960 in die Suchleiste/Stichwort oder Problem ein lies dir diese Beiträge durch Gruß BMW
07.05.2006 um 15:57 Uhr
Nochmals Collette § 33 BetrVG - III. Die Abstimmung 20 In eigenen, den Arbeitsvertrag betreffenden Angelegenheiten, z. B. Umgruppierung, Versetzung, Kündigung oder Ausschlussantrag, hat das betroffene BR-Mitglied kein Stimmrecht (BAG 3. 8. 99, DB 00, 626 = AiB 00, 355 mit Anm. Böttcher; LAG Düsseldorf 15. 11. 01, BB 02, 1704; LAG Hamm, BB 99, 743 = AiB 99, 461 mit Anm. Hess-Grunewald; ThürLAG 17. 12. 97, LAGE § 33 BetrVG 1972 Nr. 1; Richardi-Thüsing, Rn. 22; FKHES, Rn. 37; HSG, Rn. 18; GK-Wiese/Raab, Rn. 23; ErfK-Eisemann, Rn. 5). Anstelle des betreffenden BR-Mitglieds nimmt das nach § 25 zuständige Ersatzmitglied (vgl. hierzu § 25 Rn. 24) an der Abstimmung teil (FKHES, Rn. 38; HSG, a. a. O.; vgl. auch GK-Wiese/Raab, Rn. 27), das der Vorsitzende zu laden hat. Nach Auffassung des BAG soll das betroffene BR-Mitglied auch von der vorhergehenden Beratung ausgeschlossen sein (BAG, a. a. O.; LAG Hamm, a. a. O.; so auch GK-Wiese/Raab, Rn. 24; FKHES, Rn. 37; HSG, Rn. 18; ErfK-Eisemann, a. a. O.; a. A. LAG Hamm 10. 6. 98, BB 99, 743, Ls., für Mitwirkung am Beauftragungsbeschluss eines Rechtsanwalts im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG). Es hat jedoch Anspruch auf rechtliches Gehör (GK-Wiese/Raab, Rn. 25; HSG, a. a. O.; a. A. Oetker, ZfA 84, 409 [436 f.]; Matusche, AiB 96, 538). Bei der anschließenden Beratung und Beschlussfassung darüber, welcher Anwalt oder welcher Gewerkschaftsvertreter im Zustimmungsersetzungsverfahren die Vertretung des BR übernehmen soll, hat das betroffene BR-Mitglied das volle Stimmrecht (LAG Hamm, a. a. O.; FKHES, a. a. O.). Nicht ausgeschlossen ist ein betroffenes Mitglied hingegen von der Beschlussfassung über die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 103 Abs. 2, von dem es selbst betroffen ist (LAG Hamm a. a. O.; FKHES, Rn. 37). Bei der Beschlussfassung über persönliche, das BR-Amt betreffende Angelegenheiten, z. B. Wahl oder Abwahl des Vorsitzenden u. Ä., hat das betroffene BR-Mitglied ebenfalls Stimmrecht (vgl. § 25 Rn. 25).
Gruß BMW
07.05.2006 um 17:37 Uhr
Hallo BMW, vielen Dank, habe es gefunden! Liebe Grüsse und schönen Sonntag noch wünscht Collette.
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