Erstellt am 30.09.2015 um 12:37 Uhr von moreno
Na schaut mal was die Verdi schreibt: :-)
Arbeitsmittel für Betriebsräte (BR) §40 BetrVG
Kosten für Arbeitsmittel
Der Arbeitgeber hat die Kosten für erforderliche Arbeitsmittel des Betriebsrates zu tragen (§ 40 BetrVG), sowohl die sachlichen Kosten des Gremiums als auch die persönlichen Kosten einzelner Mitglieder. Dies gilt ebenfalls für den Gesamtbetriebsrat und den Konzernbetriebsrat sowie die entsprechenden JAV-Gremien.
Die Regelungen gelten auch für den Wirtschaftsausschuss (BAG vom 17.10.1990 - AP Nr. 8 zu § 108 BetrVG 1972).
Was bedeutet erforderlich?
Die Kostentragung durch den Arbeitgeber ist lediglich für erforderliche Arbeitsmittel gegeben. Diese Prüfung muss also jedes BR-Gremium zunächst vornehmen. Dazu wägt der BR ab, ob die Kosten zum Zeitpunkt ihrer Verursachung bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben des BR erforderlich sind. Es bedarf eines Beschlusses des Gremiums.
Welche Mindeststandards gibt es?
Der Betriebsrat hat Anspruch auf ein eigenes funktionsfähiges Büro, welches abschließbar und angemessen möbliert ist (in diesem Büro hat natürlich der BR das alleinige Hausrecht!). Zusätzlich kann ein Sitzungszimmer notwendig/erforderlich sein.
Als Mindeststandard gilt:
•Tische, Stühle (für Sitzungen entsprechend der Anzahl zu erwartender TeilnehmerInnen)
•Schreibtisch, Schreibtischstuhl
•abschließbare Schränke
•übliche Büromaterialien
•Informations- und Kommunikationstechnik
•ein eigenes Netzwerk bzw. Server zur Datensicherung außerhalb der Zugriffsmöglichkeiten durch Unbefugte (Arbeitgeber, Vorgesetzte, EDV-MitarbeiterInnen etc.)
•Büropersonal ist für größere Gremien ebenfalls erforderlich (BAG , NZA 05, 1010; BAG NZA 97, 844) – während der Tätigkeit für den Betriebsrat sind die Bürokräfte dem Weisungsrecht des Arbeitgebers entzogen
•schwarze Bretter zur Informationsverbreitung in allen Betriebsteilen an zentralen Orten.
Erstellt am 30.09.2015 um 13:26 Uhr von gironimo
Personalrat? Also BPersVG? Da ist es der § 44 . Klingt ähnlich wie der § 40 im BetrVG. Der ist aber nicht ergänzt worden durch die Bürokommunikation.
Allerdings dürfte die Rechtsprechung den § 44 BPersVG ähnlich auslegen wie den § 40 BetrVG
Erstellt am 30.09.2015 um 17:04 Uhr von arvatoso
•ein eigenes Netzwerk bzw. Server zur Datensicherung außerhalb der Zugriffsmöglichkeiten durch Unbefugte (Arbeitgeber, Vorgesetzte, EDV-MitarbeiterInnen etc.)
schön dass das Verdi so schreibt und sicher wünschenswert. Aber vor Gericht könnte es mit einer solchen Forderung mehr als eng werden
noch eine eher blöde Sache dazu: den BRs bei Schlecker haben damals die Gerichte den PC versagt
Erstellt am 30.09.2015 um 17:59 Uhr von moreno
Na erst mal beschließen das ein Büro und ein PC mit Internetanschluss erforderlich ist wenn der AG sich weigert geht's halt vor Gericht wenn er das will! Wüsste kein Urteil wo einem Fünfer BR ein PC nicht zugesprochen wurde!
Erstellt am 30.09.2015 um 18:56 Uhr von Pjöööng
Zitat (moreno):
"Wüsste kein Urteil wo einem Fünfer BR ein PC nicht zugesprochen wurde!"
Naja, Deine Unwissenheit in allen Ehren, aber sie hilft ja dem Fragesteller in keinster Weise.
Erstellt am 30.09.2015 um 19:13 Uhr von moreno
Oh da ist ja wieder Pjöööng der Blödmann des Jahres der nichts versteht außer seine eigenen Gehirnsalat! Der Fragesteller fragt ob ihnen ein PC zusteht und da war meine Antwort doch wohl deutlich genug das sie dies beschließen müssen und notfalls vor Gericht durchsetzen ist ja nicht so schwer zu verstehen. Außer für Dich vielleicht!
Erstellt am 30.09.2015 um 19:24 Uhr von Pjöööng
Zitat (moreno):
"Oh da ist ja wieder Pjöööng der Blödmann des Jahres der nichts versteht außer seine eigenen Gehirnsalat!"
Ach moreno, weil Du nicht überzeugen kannst, meinst Du beleidigen zu müssen?
Rühmst Dich hier Deiner Unwissenheit, obwohl bereits einfachstes googlen Dir gezeigt hätte, dass die Welt nicht so einfach ist, wie Du sie Dir zurechtlegst?
Schau doch einfach mal in den folgenden Beschluss: BAG, 16.05.2007 - 7 ABR 45/06:
"Für den Bezirk D ist der antragstellende, aus fünf Mitgliedern bestehende Betriebsrat gebildet."
"Es [das Landesarbeitsgericht] hat den dem Betriebsrat bei der Erforderlichkeitsprüfung zustehenden Beurteilungsspielraum berücksichtigt und ist unter Würdigung aller wesentlichen Umstände widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denkgesetze zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betriebsrat die Überlassung eines PC nebst Zubehör und Software zur Erledigung der sich ihm konkret stellenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben nicht für erforderlich halten durfte."