Erstellt am 28.03.2011 um 08:55 Uhr von BRVLH
Jein. Nach § 3 Abs.3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) muss der Arbeitgeber die persönliche Schutzausrüstung kostenlos bereitstellen. Unter Beteiligung der Sicherheitsfachkraft und/oder des Betriebsarztes sollte festgestellt werden, ob persönliche Schutzausrüstung (hier also eine "Computerbrille" für einen ausgewiesenen Bildschirmarbeitsplatz) erforderlich ist. Vorschriften zur Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung werden unter § 4 der Unfallverhütungsvorschrift BGV A1 "Allgemeine Vorschriften" genannt.
Und hier noch ein Link:
Bildschirmarbeitsplatz Verordnung: http://lasi.osha.de/docs/lv14_ausleg.pdf
Erstellt am 28.03.2011 um 09:23 Uhr von rkoch
> Stündl. eine 5 Min Pause.
Wobei ergänzend zu dem Kommentar gesagt werden muss, das hier nicht von bezahlten Pausen die Rede ist! Es handelt sich (wenn man solche einführt) definitiv um unbezahlte Pausen. Deshalb ist diese Lösung von den Beschäftigten i.d.R. eher ungeliebt, da sie bei einen 8h-Arbeitstag die tägliche Anwesenheitsdauer (zusätzlich zu den ohnehin nach ArbZG vorgeschriebenen Pausen von mindesten 15 Minuten Dauer) um 40 Minuten verlängert....
Erstellt am 28.03.2011 um 09:26 Uhr von Ulrik
Noch was zur Pause, ergänzend zu rkoch:
Die Pause, bzw. unterbrechung der Bildschirmarbeit, muß nicht zwingend eine Pause im Sinne von Freizeit sein. Es wäre auch mögllich, dass die AN 5 Minuten pro Stunde eine andere Tätigkeit machen, die nichts mit dem PC, bzw. Bildschirmarbeit zu tun hat!!
Erstellt am 28.03.2011 um 09:50 Uhr von rkoch
@Ulrik
dann ist es aber im Sinne von §5 BildscharbV eben keine Pause sondern die dort erwähnte "oder"-Variante für die es i.d.R. auch keinen Sinn macht eine Zeitvorgabe vorzusehen .... kleine Spitzfindigkeit am Rande... :-)