Erstellt am 07.09.2015 um 15:50 Uhr von Niemand
Mit dem Ausscheiden aus der Firma hat er sein Mandat verlohren. Er wird wohl bis zur nächsten Wahl warten müssen um wieder in den BR gewählt werden zu können.
Erstellt am 07.09.2015 um 22:55 Uhr von Hoppel
@ Felsen
Du hast doch in Übereinstimmung mit dem § 24 Nr.3 BetrVG vollkommen korrekt festgestellt, dass dieses BRM mit dem Ausscheiden als AN des Betriebs ABC GmbH aus dem BR ausgeschieden ist.
Wie kommt man dann auf die vollkommen abstruse Idee, dass es eine Möglichkeit geben könnte, dass dieser AN nach Rückkehr wieder im BR vertreten sein könnte?
Einmal raus, immer raus ... zumindest bis zur nächsten Wahl!
Erstellt am 08.09.2015 um 00:13 Uhr von Challenger
Hallo Felsen,
hat das BR-Mitglied im Rahmen des Betriebsübergangs auch einen NEUEN
ARBEITSVERTRAG unterschrieben??? Wenn nicht, dann sehe ich die Sache
nicht so eindeutig.
Erstellt am 08.09.2015 um 06:35 Uhr von Hoppel
@ Challenger
Seit wann MUSS man bei einem Betriebsübergang einen neuen AV unterschreiben?
Und seit wann muss man überhaupt einen AV unterschreiben?
Erstellt am 08.09.2015 um 07:46 Uhr von Hartmut
Es ist schon richtig, bis zur nächsten Wahl ist und bleibt er außen vor.
Ihr könntet allenfalls, falls ihr ihn denn unbedingt wieder im Gremium haben wollt, geschlossen euren Rücktritt erklären und Neuwahlen einleiten.
Erstellt am 08.09.2015 um 12:25 Uhr von Kölner
Challengers Märchenstunde.
Kanst Du bitte mal aufhören, Verschwörungstheorien zu konstruieren? Das würde allen helfen. Wesentlich!
Erstellt am 08.09.2015 um 14:44 Uhr von Pjöööng
Ausnahmsweise muss ich Challenger hier mal etwas zur Seite springen, wenn er allerdings auch das völlig falsche Stichwort benutzt hat.
Mit der Frage ist ein Problem verbunden zu dem sich meines Wissens bisher das BAG nicht geäußert hat (was allerdings vermutlich Hoppel gleich in ihrer unvergleichlichen Art widerlegen wird).
Der betriebsübergehende Arbeitnehmer kann dem Betriebsübergang widersprechen. Damit besteht seine Arbeitsverhältnis mit dem "Veräußerer" unverändert fort. Die Frist für den Widesoruch beträgt nach § 613a (6) einen Monat nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5. Erfolgt diese Unterrichtung nicht mindestens einen Monat vor dem Betriebsübergang (und damit der angedachten Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Veräußerer) fällt das Ende der Frist bereits in den Zeitraum zu dem scheinbar ein Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber besteht. Die herrschende Meinung sagt meines Wissens dazu, dass der Widerspruch dann rückwirkend gilt, also das Arbeitsverhältnis nie übergegangen ist.
Beim normalen Arbeitnehmer mag die Frage, ob der Widerspruch rückwirkend gilt eher eine akadamische Frage sein, ist aber ein BRM betroffen, so hat das durchaus weitreichende Folgen. Wenn das Arbeitsverhältnis mit dem BRM nicht übergegangen ist. dann hat es nicht geendet und dieses BRM sein Amt nicht verloren. Entsprechend ist damit auch kein Ersatzmitglied dauerhaft nachgerückt.
Für den Fall dass das BRM seinen Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Schreibens einlegt, könnte das BAG nach meiner Einschätzung beschließen, dass das BRM durch den Schwebezustand seines Arbeitsverhältnisses an der Amtsführung zeitweilig gehindert war. Entsprechend eine EBRM zeitweise nachgerückt ist und damit (auch wenn der BR von einem dauerhaften Nachrücken des EBRM ausging) auch die Zusammensetzung des BR in dieser Zeit korrekt war.
Spannend wird es in dem Moment wo sich das BRM zu einem späteren zeitpunkt darauf beruft, dass das Unterrichtungsschreiben unvollständig war und somit die Frist gar nicht angelaufen sei. Sollte diese Ansicht vom Arbeitgeber akzeptiert oder vom Arbeitsgericht bestätigt werden, so gilt das Arbeitsverhältnis auch als ununterbrochen. Auch dann hätte das BRM sein Amt nicht verloren. In der Zwischenzeit könnte aber das aufgerückte Ersatzmitglied bereits in Ausschüsse oder in den Vorsitz des BR gewählt worden sein, was in Anbetracht des sich dann plötzlich ergebenden Status als nur zeitweilig nachgerücktes BRM gar nicht zulässig gewesen wäre. Da darf man sicherlich gespannt sein, wie das BAG in solch einem Falle entscheiden würde, ob es hier das Interesse das Gremiums an Rechtssicherheit bezüglich seiner Zusammensetzung höher bewerten würde, oder den individuellen Anspruch dieses BRM sein Amt nach einer zeitweiligen Unterbrechung wieder aufnehmen zu dürfen.
Damit, ob das BRM beim Erwerber irgendwann einen neuen Arbeitsvertrag unterschrieben hat, hat das allerdings nichts zu tun. Denn dieser Vertragsschluss kann nur Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen ihm und dem Erwerber haben, nicht aber auch sein Rechtsverhältnis mit dem Veräußerer.
Und zu Hartmuts Vorschlag
"... falls ihr ihn denn unbedingt wieder im Gremium haben wollt ..."
kann man eigentlich nur anmerken dass dieser Vorschlag völlig untauglich ist um das angestrebte Ziel sicherzustellen.
Erstellt am 08.09.2015 um 17:28 Uhr von Niemand
@Pjööng
was konstuierst du da?
Im Post stand ganz deutlich "Ein BR-Mitglied verlässt im Rahmen eines Betriebsübergangs die ABC GmbH" . Da steht nichts von trotz Wiederspuchs. und es geht um "Ein paar Monate später"
Wäre dies auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewesen, hätte uns der Threadstater bestimmt darüber informiert.
Deine Selbstdarstellung bringt ihm nichts. Kannst du dich bei der Beantwortung einer Frage nicht einfach an die Fakten halten.
Erstellt am 09.09.2015 um 00:44 Uhr von Pjöööng
Niemand, Lesekompetenz hast Du bei Deinem Schulbesuch offensichtlich nicht erworben! Willst Du nicht woanders spielen gehen?
Erstellt am 09.09.2015 um 09:38 Uhr von Tester
@Felsen:
Mich würde noch interessieren, was denn im Informationsschreiben zum Betriebsübergang stand, das der Mitarbeiter (BRM) erhalten hat. Stand da etwas zum Thema Wegfall des BR-Amtes und nachwirkenden Kündigungsschutz drin?
Erstellt am 09.09.2015 um 09:53 Uhr von Felsen
@Tester:
In diesem speziellen Fall hat der Mitarbeiter kein Übergangsschreiben gem. §613a BGB erhalten sondern hat einen neuen Vertrag bekommen. Dort stand dann natürlich nichts über das BR-Amt und den Kündigungsschutz drin.
Erstellt am 09.09.2015 um 10:01 Uhr von Tester
Also war es kein Betriebsübergang, sondern das Auflösen eines alten Arbeitsverhätnisses und Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses?
Erstellt am 09.09.2015 um 10:14 Uhr von Pjöööng
Ich habe meine Zweifel ob in dem Informationsschreiben auch die Auswirkungen auf das BR-Amt beschrieben werden müssen.
Aber davon abgesehen: Ob es sich um einen Betriebsübergang gehandelt hat oder nicht höngt nicht davon ab, ob das BRM einen neuen Vertrag bekommen und/oder ein Informationsschreiben. Zu prüfen wäre, ob es sich um einen Betriebsübergang gehandelt hat, denn dann träte die Rechtsfolge ein, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gemäß § 613a (5) BGB zu unterrichten hat. Tut er dies nicht, haben die AN quasi ein unbefristetes Rückkehrrecht.
Erstellt am 09.09.2015 um 10:25 Uhr von Tester
Ich versuche ja gerade rauszufinden, was es ist und mache keine Feststellung, sondern stelle eine Frage. ;-) Für die Ausgangsfrage ist letztlich wichtig, ob es ein Betriebsübergang bzw. Betriebsübergang ohne vollständiges Informationsschreiben war.
Und ja, Juristen raten dazu bei Betriebsratsmitgliedern über den Wegfall ihres Amts und den nachwirkenden Kündigungsschutz im Informationsschreiben zu informieren (rechtliche Folgen für den Arbeitnehmer).
Erstellt am 09.09.2015 um 10:29 Uhr von Niemand
Ich möchte doch sehr bezweifeln, dass diese Art von Selbstdarstellung wie sie hier Pjööng betreibt irgend einem der hier eine Frage stellt hilft.
Und noch was. Mich kann ein solcher Rotzlöffel wie du nicht beleidigen und solche Teesatzleser wie du stöhren nur bei der täglichen Arbeit. Ich glaube du schreibst hier nur, weil dir in deinem Gremium schon lange keiner mehr zuhört.
Ich hoffe du kannst das lesen.
Erstellt am 09.09.2015 um 10:42 Uhr von Pjöööng
Niemand, ich wage sogar zu konstatieren dass es grundsätzlich ausgeschlossen ist, Dich zu beleidigen.
Und jetzt geh wieder auf Dein Zimmer!
Erstellt am 09.09.2015 um 10:45 Uhr von Felsen
Contenance, werte Kollegen!
Aus (fast) allen Beiträgen konnte ich bisher nützliches Wissen ziehen bzw. mein Wissen auffrischen. An vielen Stellen fühlte ich mich auch bzgl. meines Bauchgefühl bestätigt. Vielen Dank dafür.
Theoretisch wurde bei diesem Betriebsübergang der §613a BGB mit seinen Folgen umgangen, indem ein neuer Vertrag geschlossen wurde. Mir ist bekannt, dass das nicht ganz sauber ist, alle von dem Betriebsübergang betroffenen Kollegen hatten aber letztlich keine Einwände gegen das Vorgehen des Arbeitgebers.
Vielleicht sollte ich noch dazu sagen, dass es sich (noch) um kein konkretes Problem handelt, sondern erst einmal nur um ein Gedankenspiel. Die Frage kam in einem persönlichen Gespräch auf und ich hielt es für interessant, um dies einmal zu klären.
Erstellt am 09.09.2015 um 10:49 Uhr von Pjöööng
Auch die Tatsache dass alle betroffenen Arbeitnmehmer letztlich keine Einwände gegen das Vorgehen hatten, entbindet den Arbeitgeber nicht von seinen Pflichten. Nehmen wir an, der abgebende Arbeitgeber habe (mündlich) das Blaue vom Himmel versprochen und der Erwerber entpuppt sich als ganz linker Hund. Dann würde ich jedenfalls ganz schnell den Joker ziehen...
Erstellt am 09.09.2015 um 17:05 Uhr von Niemand
Wenn du bereits mit dem anderen Arbeitgeber einen neuen Vertrag eingegangen bist möchte ich gerne sehen wie du deinen Joker vor dem Arbeitsgericht zum Stich bringst. Der Arbeitsrichter wird dir wohl vorhalten, dass du mit der Aufhebung des alten Arbeitsverhältnisses einverstanden warst und einen Vertrag mit dem andern Arbeitgeber unterschrieben hast.
Der BR hätte wohl seine Kollegen schlecht beraten, was dann aber am Vertrag wohl nichts ändert.
Erstellt am 09.09.2015 um 17:37 Uhr von Pjöööng
Wie soll das denn funktionieren? Die Klage würde doch darauf lauten, dass das Gericht feststellen möge, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde, weil der Arbeitnehmer Widerspruch gegen den Betriebsübergang eingelegt hat. § 613a (6) BGB.
Der Arbeitgeber könnte hier versuchen einzuwänden, dass der Widerspruch verfristet sei.
Der Arbeitnehmer erwidert, dass die für den Fristbeginn maßgebliche Unterrichtung nicht erfolgt ist.
Der Arbeitgeber kann dies nicht wiederlegen.
Damit ist die Messe gelesen.
Das sind die liebsten Verfahren für Arbeitsrichter. Schriftformerfordernis nicht eingehalten und schon ist die Unterrichtung nicht erfolgt. Mehr ist da nicht zu prüfen.
Und welche Beratung durch den BR Du hier meinst ist mir schleierhaft.
Erstellt am 09.09.2015 um 22:00 Uhr von DummerHund
@ Pjöööng
*Wie soll das denn funktionieren? Die Klage würde doch darauf lauten, dass das Gericht feststellen möge, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet wurde, weil der Arbeitnehmer Widerspruch gegen den Betriebsübergang eingelegt hat. § 613a (6) BGB.*
Löst der betroffene An sein Arbeitsverhältnis wie oben beschrieben und fängt bei dem neuen AG an, möchte ich die Begründung des Wiederspruches sehen. Der Richter wird die betroffende Person gleich anne Klapse weiter vermitteln
Erstellt am 09.09.2015 um 22:08 Uhr von Pjöööng
Der Arbeitnehmer hat sein Arbeitsverhältnis nicht gelöst!
Wie kann man da nur so einen Blödsinn hineininterpretieren?
Vielleicht ist es doch jemand ganz anderes der hieran die "Klapse" weitervermittelt gehört,
Erstellt am 09.09.2015 um 22:19 Uhr von DummerHund
@ Pjöööng
Lese weiter deine Texte, wenn du schon nicht die der Anderen lesen und verstehen kannst.
*Theoretisch wurde bei diesem Betriebsübergang der §613a BGB mit seinen Folgen umgangen, indem ein neuer Vertrag geschlossen wurde*
Ich Buchstabiere.......... indem ein neuer Vertrag geschlossen wurde.
Wenn solche Zeilen vom Kleinhirn zum Großhirn wandern, was versteht dieses dann.
Rischtiiiiiiich, der erste Vertag wurde im beiderseitigem Einvernehmen aufgelöst.
Von welcher Seite da die Iniziative aus ging ist belanglos; was zählt ist der Otto -Wilhelm darunter.
Aber das muss nicht Du kapieren sondern dient dem Fragesteller zur Auskunft auf seinem fiktiven Fall.
Erstellt am 09.09.2015 um 22:24 Uhr von Pjöööng
Da es Dir an den primitivste Grundlagen des Arbeitsrechtes mangelt ist eine Diskussion mit Dir etwa so sinnvoll wie die mit einer Parkuhr!
Erstellt am 09.09.2015 um 22:38 Uhr von DummerHund
Werfe ich aber etwas in einer Parkuhr, löst dies ein Mechanisrmus aus. Heisst defacto, die Parkuhr hat verstanden das ich was von ihr möchte.
Deine Parkuhr scheint dann jedenfalls nicht im Arbeitszimmer zu stehen, denn sonst wüsste der Benutzer sie auch richtig an zu wenden.