Erstellt am 12.01.2023 um 08:31 Uhr von Muschelschubser
Ich bin jetzt mal von der WO für das normale Wahlverfahren ausgegangen.
Und mit "Wählerliste" meinst Du bestimmt die "Vorschlagsliste".
Gibt es einen Listenführer, der aktiv potenzielle Kandidaten anspricht, oder habt Ihr die Wählerliste einfach ausgehängt?
Die Nachfrist würde eine Woche betragen und müsste diese in gleicher Form bekannt gemacht werden wie das Wahlausschreiben.
Meiner Ansicht nach greift die Nachfrist aber nur, wenn binnen 2 Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens keine GÜLTIGE Vorschlagsliste eingereicht wird.
Ungültig ist sie nur, wenn sie nicht genügend gültige Stützunterschriften aufweist, die Kandidaten nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, nicht wahlberechtigte Kandidaten beinhaltet oder nicht fristgerecht eingereicht wird.
Außerdem muss die Liste ein Kennwort haben oder zumindest nach dem Listenführer benannt sein.
Die Anzahl der Kandidatinnen und Kandidaten beeinflusst die Gültigkeit jedoch nicht und begründet auch keine Nachfrist. Wenn sich nicht genügend Kandidaten für die rechnerisch ermittelte Betriebsratsgröße finden, dann wird eben nach §9 BetrVG der nächst kleinere BR gewählt - von Nachfrist ist hier keine Rede.
Hier dürft Ihr auch keinen Beschluss zur Fristverlängerung fassen. Das widerspräche der WO und würde eine Fristverletzung und somit einen Anfechtungsgrund verursachen.
Insofern bin ich der Ansicht, dass die Wahl zum 3er-Betriebsrat zum 12.01.2023 richtig gewesen wäre, ohne Nachfrist.
Jetzt wird es schwierig:
Habt Ihr das Scheitern der Wahl schon bekannt gegeben, oder einfach nur die Aushänge entfernt? Und wer hat das bemerkt, oder sich evtl. gar notiert?
Am saubersten wäre eigentlich ein erneutes Einleiten der Wahl.
Wichtig: WO genau studieren, einen Zeitplan erstellen und bloß keine Fristen überschreiten. Sämtliche Entscheidungen des Wahlvorstands per Beschluss treffen und sauber protokollieren.
Auch ist es nicht verboten, die Wichtigkeit der BR-Wahl öffentlich zu verdeutlichen und für eine Kandidatur zu werben - bzw. die Belegschaft regelmäßig mit News zu versorgen.
Ich weiß ja nicht wie die Uhren bei Euch ticken, aber wenn Ihr jetzt einfach die Aushänge wieder platziert und sagt: "Kommando zurück, der Wahltermin steht" - dann fällt es nicht schwer, Verstöße für eine Wahlanfechtung zu finden.
Sollte es auf eine erneute Einleitung der Wahl hinauslaufen, besteht ja vielleicht noch die Chance auf ein kurzes Seminar für Wahlvorstände. Mit dem Grundwissen passieren solche Fehler nicht. Leider sind sie im Moment rar gesät, zu den normalen Wahlperioden hat man doch deutlich mehr Auswahl, auch mal kurzfristig unterzukommen.
Erstellt am 12.01.2023 um 10:39 Uhr von celestro
Also habt ihr die Wahl für heute dann quasi "abgeblasen"? Ich wäre auch dafür, das Ganze nochmal neu einzuleiten (also wenn die abgeblasen wurde).
Erstellt am 13.01.2023 um 08:32 Uhr von BRSteffi166
Vielen Dank für die Antwort.
Genau die Vorschlagsliste meinte ich. Wir hatten die Wählerliste ausgehängt und ein Rundschreiben an die Kollegen geschickt, dass eine Neuwahl stattfindet.
Ja das Scheitern der Wahl hatten wir schon bekannt gegeben, nachdem ich die Vorschlagsliste abgehängt hatte. Wir hatten uns an die Fristvorgaben der WO gehalten und die Liste erst nach der Frist abgehängt.
Ein Kollege der früher im Betriebsrat war, hatte uns darauf angesprochen,dass es so nicht ganz korrekt war.
Also wäre es korrekter und wenn wir die Wahl komplett neustarten?
Erstellt am 13.01.2023 um 09:51 Uhr von celestro
Meiner Meinung nach ... ja. Denn da wurden wohl noch mehr Fehler gemacht. Der BR (oder WV) hängt keine Vorschlagsliste aus, sondern nimmt Listen von MA entgegen, die eine bestimmte Form aufweisen muss.