Muss eine neue außerordentliche Betriebsratswahl durchgeführt werden?
Liebe Mitglieder,
Ich habe eine dringende Frage wir waren bis heute fünf Betriebsratsmitglieder so wie es laut Betriebsverfassungsgesetz vorgeschrieben ist.
Die Wahl war im Mai 2022. Es gibt keine Ersatzmitglieder.
Unser Vorsitzender hat das Unternehmen verlassen, nun sind wir dementsprechend nur noch vier.
Gibt es eine Möglichkeit nicht neu wählen zu müssen? Also das wir uns verkleinern oder ähnliches.
Oder sonst eine Idee?
Vorausschauend betrachtet wird unsere Mitarbeiterzahl auf über 100 anwachsen.
Ich danke vielmals im Vorhinein für die Hilfe.
Community-Antworten (6)
06.06.2023 um 21:15 Uhr
Hallo Bgler,
Lies dir den §13 im BetrVG einfach nochmal durch. In eurem Fall ein klares ja, in ABS. 2 Nr. 2 ist euer Fall aufgezeigt. Geht das gelassen und ruhig an. Redet mit eurer Gewerkschaft und oder Anwalt, was ihr alles berücksichtigen müsst. Wann genau ist es absehbar das ihr über die 100 kommt? Die Frage was zu klären ist, macht es Sinn das Gremium zu vergrößern wenn ihr schon zur letzten Wahl keine Ersatzmitglieder finden konntet. 5 Leute bis 10 sind einfacher zu finden als 7-14. Wenn ihr noch mehr Leute findet um so besser. Wird es eine Persönlichkeitswahl oder Listenwahl? All das muss man sich I’m Vorfeld fragen und dementsprechend die weiteren Schritte planen. Nicht überstürzt aber auch nicht unnötig verzögern, das wäre auch vom AG angreifbar.
Hoffe das hat erstmal geholfen
06.06.2023 um 21:47 Uhr
Lieber Lungenhunger,
Ich möchte mich herzlich für deine Antwort bedanken. Es scheint, dass die Vergrößerung auf über 100 Mitarbeiter erst in 4-5 Monaten im Herbst stattfinden wird. Die genaue Zeitspanne hängt davon ab, wie viele der neu eingestellten Mitarbeiter die Probezeit bestehen und tatsächlich im Betrieb bleiben.
Ich stimme dir zu, dass die Idee, den Betriebsrat nicht zu vergrößern, sinnvoller erscheint. Leider gehe auch ich davon aus, dass sich nicht genug Leute zur Wahl stellen werden. Persönlich tendiere ich zur Personenwahl, da ich bei der zu erwartenden Anzahl an Mitarbeitern, die sich aufstellen lassen möchte, bezweifle, dass genügend Kandidaten auf den Listen zu finden sein werden.
Ist dies ohne Probleme möglich?
Nochmals vielen Dank für deine Antwort und deine Meinung zu diesem Thema.
06.06.2023 um 22:00 Uhr
Wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird gibt es Personenwahl ... ansonsten Listenwahl.
06.06.2023 um 22:30 Uhr
Theoretisch ja, nur ist die Frage wie dein AG reagiert. Wenn er treue Mitarbeiter findet, kann er am letzten Tag eine Liste einreichen und somit hättet ihr eine listenwahl. Je nach dem wie die listen gewählt werden, hätte er dann ein Gremium das er mehr oder weniger beeinflussen kann. Wie gesagt frag am besten den letzten Wahlvorstand dazu und besprecht das mit der Gewerkschaft, was da taktisch am schlausten ist, die kennen euch und eure AG besser. Wenn es bei der letzten Wahl schon schwer war genug Leute zu finden, wird es diesmal sicher nicht einfacher.
07.06.2023 um 09:51 Uhr
Das mit der Listenwahl stimmt so nicht.
Wahlverfahren: Vereinfacht einstufig
Dieses Wahlverfahren ist immer anzuwenden in Betrieben mit weniger als 101 wahlberechtigten Mitarbeitern, die bereits einen Betriebsrat haben.
Es ist außerdem anwendbar in Betrieben, mit zwischen 101 und 200 wahlberechtigten Mitarbeitern (mit oder ohne bereits existierenden Betriebsrat). Der Wahlvorstand hat in diesem Falle nach § 14a Abs. 5 BetrVG die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens zu vereinbaren, wenn in dem Betrieb in der Regel zwischen 101 und 200 wahlberechtigte Beschäftigte sind. Eine solche Vereinbarung ist nicht erzwingbar. Sie kann nur freiwillig zustande kommen.
(Vorteil: Es gibt keine Listenwahl; in den vereinfachten Wahlverfahren ist nur die Persönlichkeitswahl zulässig).
Daher ist es wichtig, dass gleich zum Anfang ermittelt wird, wie viele wahlberechtigte Beschäftigte in der Regel in einem Betrieb tätig sind.
Im ersten Schritt müssen Sie in einer Betriebsratssitzung einen Wahlvorstand bestellen. Damit sollten Sie mindestens sechs Wochen vor dem geplanten Wahltermin beginnen. Das Gesetz schreibt jedoch nur vier Wochen vor.
Vorsicht: Wenn Sie den Wahltermin nach Ablauf Ihrer Amtszeit legen, entsteht eine betriebsratslose Zeit.
07.06.2023 um 11:48 Uhr
"Das mit der Listenwahl stimmt so nicht."
Da hast Du natürlich recht. Habe nicht auf die Zahl der MA geachtet. Danke für die Berichtigung.
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