Wir sind gerade dabei eine Geschäftsordnung zu formulieren. In unserer bisherigen stand dieser Passus:

2. Die/der Betriebsratsvorsitzende und deren Stellvertreter ist berechtigt, wenn dies notwendig ist, jederzeit zusätzliche außerordentliche Betriebsratssitzungen anzusetzen.
Dies hat auf jeden Fall zu geschehen, wenn ...
• .. ein Viertel der Betriebsratsmitglieder
• .. die Mehrheit der Arbeiter- oder Angestelltenvertreter im Betriebsrat
• .. die Jugend- und Auszubildendenvertretung oder
• .. der Arbeitgeber (?)
dies beantragen. Eine solche Betriebsratssitzung muss innerhalb von drei Tagen
nach Antragsteilung einberufen werden.

Nun scheiden sich die Geister, ob "der Arbeitgeber" eine BR-Sitzung einberufen kann.
Danke für Eure Antworten.
Ludwig