Erstellt am 25.08.2015 um 17:31 Uhr von gironimo
Du wirst im § 37 BetrVG fündig und wirst feststellen, dass Du beim Seminar das richtige gelernt hast. Außerdem: Fahrzeiten während der betriebsüblichen Arbeitszeit sind auch Arbeitszeit.
Ansonsten: Außerhalb der üblichen Arbeitszeiten? Wer ist wie gefahren? Auto/Mitfahrer/Fahrer; Bahnfahrt mit arbeiten am Labtop/Zeitung ......?
Erstellt am 25.08.2015 um 17:42 Uhr von KaoriJagisawa
Wir sind mit der Bahn gefahren, Tickets wurden vom Arbeitgeber gebucht und bezahlt.
Wir sind morgens um 6 Uhr in den Zug gestiegen und hatten 3 1/2 Stunden Anfahrt.
Dann ging an diesem Tag das Seminar bis 18 Uhr.
Daher finde ich es nicht korrekt das mir für diesen langen Tag nur 7 Stunden gut geschrieben werden sollen.
Arbeitszeiten sind gem. Vertrag zwischen 6 und 22 Uhr aber normalerweise arbeiten wir zwischen 7 und 16 Uhr.
Beim Bahnfahren konnten wir nicht arbeiten, da es in unserer Firma keine Möglichkeiten gibt mobil zu arbeiten.
Erstellt am 25.08.2015 um 17:47 Uhr von Pickel
Bahnfahrten sind (sofern ihr keine andere interne Regelung habt) keine Arbeitszeit, sofern diese außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit anfallen.
Das wirst du als Ehrenamt verbuchen dürfen.
Erstellt am 25.08.2015 um 17:55 Uhr von gironimo
>Betriebsbedingte Gründe im Sinne des Absatzes 3 liegen auch vor, wenn wegen Besonderheiten der betrieblichen Arbeitszeitgestaltung die Schulung des Betriebsratsmitglieds außerhalb seiner Arbeitszeit erfolgt; in diesem Fall ist der Umfang des Ausgleichsanspruchs unter Einbeziehung der Arbeitsbefreiung nach Absatz 2 pro Schulungstag begrenzt auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers< heißt es im § 37.6 BetrVG
soweit hast Du also Anspruch auf die gleiche Zeit wie Dein Kollege.
Wenn Ihr normaler Weise ab 7 Uhr arbeitet, ist auch ab 7 Uhr die Dienstfahrt zu berechnen (da Du ja wegen der Fahrt daran gehindert warst zu arbeiten).
Ganz allgemein ist es üblich, einen Seminartag als einen Arbeitstag (bis hin zur Vollzeit) zu berechnen . (Ausnahmen bei kurzen Seminaren in Betriebsnähe ohne lange Fahrzeiten)
Erstellt am 25.08.2015 um 21:00 Uhr von etugruber
Bahnfahrten als Freizeit? So ein Blödsinn habe ich noch nie gehört.
Natürlich gehört die Bahnfahrt auch zur AZ. Dir dürfen keine Nachteile durch deine BR Tätigkeit entstehen. Sie probieren es immer wieder neue BR Kollegen dies und das nicht zu bezahlen. Ich würde Ihm sagen: dann müssen wir dies vor einem Arbeitsgericht klären. So schnell wirst du sehen, wird er dir die Zeit auch gutschreiben.
Erstellt am 25.08.2015 um 22:06 Uhr von Pickel
Etugruber. Dann hast du anscheinend in deinem Leben noch zu wenig gehört und dementsprechend schlicht keine Ahnung.
Erstellt am 26.08.2015 um 12:03 Uhr von etugruber
Ich habe nun in zwei Betrieben die letzten Jahre gearbeitet.
Immer würde ich als Stellvertreter oder BR Vorsitzender mit gearbeitet.
Insgesamt habe ich da. 6 Seminare mit dem Zug besucht.
Habe immer die Zeit auch im Zug bezahlt bekommen.
Stellt sich die Frage, wie intelligent du deinem Chef die Fahrt formulierst.
Ich mache immer Arbeiten für die BR Arbeit im Zug. -)))
Lies den zweiten Abschnitt in den Beiträgen...
Erstellt am 26.08.2015 um 12:24 Uhr von Pickel
Etugruber, dann stellt sich eher die Frage, wie intelligent dein Chef war.
Weil dein Trick 7 ist Blödsinn.
BR-Tätigkeiten haben während der AZ zu erfolgen. Es sei denn, sie sind so dringend, dass keine Verschiebung möglich ist. Das was du jetzt (nach googlen?) gemacht haben willst, war vermutlich schlicht Arbeitszeitbetrug.
Erstellt am 26.08.2015 um 20:46 Uhr von etugruber
Wird mir leider zu blöde mit dir zu diskutieren.
Lies dir Paragraph 37 Abs.3 BetVG nach.
Zum Ausgleich für Betriebsrattätigkeit , die aus betrieblichen Gründen außerhalb der AZ durchzuführen ist,........lies aber bis zum Schluss.....
Und dies gehört zur BR Tätigkeit. Auch die Zugfahrt....
Frag bei deiner Gewerkschaft nach.....
Erstellt am 26.08.2015 um 21:15 Uhr von DummerHund
@Pickel
Deine Antworten sind einfach ein schmarren und an den Haaren herbei gezogen.
Wo bitte steht irgendwo das diese BR Tätigkeiten nur dann zu bezahlen sind wenn sie so dringend sind das keine Verschiebung möglich ist? Und wo steht das andere Gründe ausgeschlossen sind?
Erstellt am 26.08.2015 um 21:17 Uhr von blackjack
BAG, Urteil vom 10.11.2004 - 7 AZR 131/04
Erstellt am 27.08.2015 um 08:38 Uhr von rolfo
@etugruber
* Zum Ausgleich für Betriebsrattätigkeit , die aus betrieblichen Gründen außerhalb der AZ durchzuführen ist*
Wo ist hier der betriebliche Grund?
Du fährst zu einem BR Seminar, wenn der Seminarbeginn so gelegt ist dass du außerhalb deiner Arbeitszeit einen Teil der Reisezeit verbringen musst sind das betriebsratsbedingte Gründe
Erstellt am 10.12.2015 um 14:28 Uhr von DJCarlo
Beachte bitte auch das Arbeitszeitgesetzt wonach maximal 10 Stunden pro Tag gearbeitet werden darf
Erstellt am 10.12.2015 um 16:53 Uhr von Globus
na, jetzt wird hier aber (glaube ich) alles durcheinander geworfen - das Chaos ist perfekt!!!
- da die BR Tätigkeit ein Ehrenamt ist, ist das Arbeitszeitgesetz hier nicht relevant
- Zugfahrten zum Semina sind während der betriebsüblichen Arbeitszeit sind immer Arbeitszeit, egal ob man arbeitet oder nicht.
- Liegen diese Fahrten außerhalb, muß man es eindeutig dem Ehrenamt schulden...
Interessant wird es allerdings, wenn eine Gleitzeitregel einen früheren Begin und späteres Ende zulassen würde...