Erstellt am 04.11.2015 um 14:56 Uhr von Hartmut
Es fällt unter 'Umgruppierung' möglicherweise, vor allem aber unter 'Versetzung' gem. §95 Abs. 3 BetrVG. Denn eine solche 'Degradierung' ist ja eine erhebliche Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist.
Erstellt am 04.11.2015 um 16:29 Uhr von Pickel
Eine Umgruppierung ist es dann, wenn es Gehaltsauswirkungen hat. Dazu schreibst du nichts.
Eine Versetztung KANN es sein. Denn das hängt auch im ganz erheblichem Maße vom Einzelfall ab. Der Abteilungsleiter einer Abteilung mit 30 Mitarbeitern wird als normaler Kollege sicherlich komplett anderen Tätigkeiten nachgehen.
Ein Abteilungsleiter einer 3-Mann-Abteilung wird u.U. weiterhin überwiegend das Gleiche machen (und nur ein paar Nebenthemen nicht mehr verantworten). In diesem Falle wird man wohl eher nicht von einer "erheblichen Veränderung" sprechen können.
Das Organigram selber unterliegt im Übrigen NICHT der Mitbestimmung.
Erstellt am 04.11.2015 um 17:18 Uhr von gironimo
Naja - das sehe ich anders. Zumindest entfällt ja schon einmal die Führungsverantwortung. Ich würde als BR erst einmal von einer Versetzung ausgehen und den AG auffordern, die Maßnahme rückgängig zu machen, bis der BR nach § 99 BetrVG beteiligt wurde.
Schließlich können ja Nachteile für andere AN im Betrieb entstehen. Dies wäre zwar auch für die betroffenen selbst anzunehmen - aber leider ist es in diesen Fällen meist so, dass sie zu allem schon ja und amen gesagt haben.
Umgruppierung ist es wahrscheinlich nicht, wenn sich die Sache im AT-Bereich abspielt (und es dort keine Gruppen gibt). Oft behalten die degradierten auch Ihr Entgelt (Informationen anfordern)
Dann kann sich der AG ja äußern, wie er das sieht.