Erstellt am 05.01.2023 um 08:08 Uhr von takkus
69 Jahre? Frage ist ernst gemeint?
Erstellt am 05.01.2023 um 09:51 Uhr von Agassi0
Mit 69 Jahren im Nachtdienst?
Erstellt am 05.01.2023 um 10:50 Uhr von celestro
"Welche Möglichkeiten habe ich um weiter im Nachtdienst zu bleiben?"
Ich schätze ... überhaupt keine. Die unternehmerische Entscheidung kann der AG so treffen.
Erstellt am 05.01.2023 um 14:06 Uhr von Kampfschwein
@celestro : Ich schätze ... überhaupt keine. Die unternehmerische Entscheidung kann der AG so treffen.
So ganz aussichtslos ist die Kiste für Monty1010 nicht. Vergleich :
BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 9 AZR 404/08
Nach § 106 Satz 1 GewO hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Auch wenn eine Versetzung, (oder die Änderung der Arbeitszeiten) des Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag zulässig ist, muss die Ausübung des Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO billigem Ermessen entsprechen. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 35, BAGE 118, 22). Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das ist in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüfbar. Stehen die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen fest, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen (Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 50, aaO). Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Das gebietet eine Berücksichtigung und Verwertung der Interessen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (BAG 28. November 1989 - 3 AZR 118/88 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 63, 267)
BAG, Urteil vom 21.07.2009 - 9 AZR 404/08
Erstellt am 05.01.2023 um 14:51 Uhr von takkus
@Monty1010: Ich muss mal saublöd fragen: wenn die Nachtschichten ins Ausland verlegt werden, über welches Ausland sprechen wir dann? Wenn Du dann aber doch noch teilweise Nachtschichten arbeiten sollst, gehst Du dann mit in dieses Ausland? Überhaupt kann ich mir nicht vorstellen, wie man Früh- und Spätschicht in Deutschland macht und die Nachtschicht dann im Ausland.
Erstellt am 05.01.2023 um 16:42 Uhr von celestro
@Kampfschwein
Wie sollte das dem TE helfen?