Erstellt am 16.06.2015 um 08:59 Uhr von eynuk
TzBfG §14Abs2 Satz1
ohne Sachgrund max. 2Jahre (mit 3 Verlängerungen a 6 Monate)
Satz2 : Eine Befristung nach Satz1 ist nicht zulässig, wenn mit dem selben AG bereitz zuvor ein befr. oder unbefr. Arbeitsverhältniss bestanden hat.
Satz3 : Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristungen abweichend von Satz1 festgelegt werden.
Ich denke, Satz2 ist für euch wichtig. Mit Sachgrund sieht die Sache anders aus.
Erstellt am 16.06.2015 um 09:24 Uhr von PeterPaula
@eynuk,
"Mit Sachgrund sieht die Sache anders aus."
Das denke ich nicht, Satz zwei schließt auch Befristungen mit Sachgrund ein ;-)
Erstellt am 16.06.2015 um 09:56 Uhr von Pjöööng
Zitat (PeterPaula):
"Das denke ich nicht, Satz zwei schließt auch Befristungen mit Sachgrund ein ;-)"
Oh oh! Wart bloß bis Hoppel das liest...
Erstellt am 16.06.2015 um 20:45 Uhr von Melissa
Wer sagt eigentlich, dass ein Renteneintritt zwangsläufig zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses führen muss?
Mit Einführung des Rentenreformgesetzes zum 01.01.1989 hat grundsätzlich jeder Versicherte die Möglichkeit, seine Altersrente als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch zu nehmen.
Hiermit sollte der stufenweise Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglicht werden.
Und das kann sich bis zum Sankt Nimmerleinstag hinziehen.
Hiervon gibt es lediglich ein paar, aufgrund des mittlerweile erreichten Alters aber kaum noch greifbare Ausnahmen.
Erstellt am 17.06.2015 um 13:06 Uhr von PeterPaula
@ Melissa,
sagen wir es mal so, es gibt gibt Befürworter und es gibt Negierer. Und ob selbst die sachgrundlose Befristung NACH einer VORBESCHÄFTIGUNG die LÄNGER als drei Jahre zurückliegt rechtens ist, ist auch noch nicht "letztinstanzlich" entschieden ;-) Auch wenn das BAG 2011 DIESE Art der Befristung erlaubt hat, also jene, die bereits länger als drei Jahre zurückliegt, könnte es gut sein, dass das BAG seine Kompetenzen ( richterliche Rechtsfortbildung des § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG ) leicht überschritten hat und dann käme das BVerfG ins Spiel, wenn es denn mal jemand in die Hand nehmen würde ;-)
Zurück zum Thema:
Was wäre denn, wenn es Arbeitsverträge gibt, die das Rentenalter beziffern bzw. den Passus enthalten, dass das Arbeitsverhältnis mit Eintritt in die Rente / Rentenalter automatisch endet?
Erstellt am 17.06.2015 um 22:26 Uhr von Hoppel
Die hiesigen Antworten sind mal wieder der Hit!
Die Eine fühlt sich bemüßigt, die Welt u.a. über Voll- und Teilrenten aufzuklären -was mit der Fragestellung überhaupt nichts zu tun hat -.
Andere sind nicht in der Lage den wahrlich übersichtlichen § 14 TzBfG mal zu Ende zu lesen.
Der nächste wiederum ergänzt das Gesetz einfach mal um die Angabe, dass bei kalendermäßig befristeten Verträgen 3 Verlängerungen á 6 Monate innerhalb von 2 Jahren möglich sind (nur findet man diese 6 Monate im Gesetz überhaupt nicht).
Kleiner Tipp: Der Abs. 3 wird ganz sicher nicht zutreffen ... da muss der AG wohl Abs.2 Satz 2 beachten!
Und noch ein Tipp: Der AG muss den Sachgrund weder dem AN noch dem BR mitteilen! Höchstens einem Arbeitsrichter ... aber mit einer Entfristungsklage wird eher nicht zu rechnen sein ...
Erstellt am 18.06.2015 um 01:27 Uhr von PeterPaula
@Hoppel,
"da muss der AG wohl Abs.2 Satz 2 beachten!"
Sehr richtig! Nur wie ist dieser Abs. KORREKT auszulegen oder groß möglichst dehnbar, bis es offener Verfassungsbruch wäre? Wie es das BAG 2011 tat? Oder wurde das Wort "zuvor" im o.g. Abs. vom BAG schlicht missverstanden, was dann eine gravierende Missachtung eines Gesetzes durch Richter wäre? Ist der Terminus "zuvor" mit "3 Jahre" korrekt oder zumindest angemessen gegenüber der Gesetzgebung - dem Willen - berücksichtigt? Dann, wie bereits erwähnt, wäre das ein Fall für das BVerfG. Wie gesagt, es gibt Befürworter und es gibt Negierer, ich gehöre zu letzteren ;-)
Erstellt am 18.06.2015 um 06:30 Uhr von Hoppel
@ PeterPaula
Die BAG Entscheidung spielt im Falle dieser Fragestellung doch überhaupt keine Rolle!
In der angeführten Konstellation kommt der AG an Satz 2 nicht vorbei.
Fändest Du eine strikte Umsetzung eigentlich auch gut, wenn z.B. Frauen nach z.B. 10 Jahren befristet in den alten Betrieb zurückkehren wollen (können) und der AG sagt: "Tut mir leid, ich würde Ihnen gerne den Wiedereinstieg ermöglichen, aber ich kann Sie nicht für 1 Jahr befristet einstellen, weil ich keinen Sachgrund habe und Sie schon mal unbefristet für uns tätig waren."
Denk mal drüber nach! ;-)
Erstellt am 18.06.2015 um 08:30 Uhr von eynuk
@Hoppel
Du hast natürlich Recht, die 6 Monate stehen nicht im Gesetz. Ich hätte dem in Klammern geschriebenen Hinweis, nach 3x6Monaten, noch ein ,,zum Beispiel,, hizufügen müssen. Ich dacht allerdings auch das es, durch das in Klammern setzen, als Beispiel zu erkennen ist. Also nicht Gesetzestext ist. Da habe ich mich geirrt! Sorry!
Im Übrigen ist der Begriff ,,zuvor,, genau so schwammig auslegbar wie der Bergriff ,,vorübergehend,, z.B. im Bezug auf Zeitarbeit.
Erstellt am 18.06.2015 um 09:29 Uhr von Pjöööng
Zitat (Hoppel):
"Und noch ein Tipp: Der AG muss den Sachgrund weder dem AN noch dem BR mitteilen! Höchstens einem Arbeitsrichter ..."
Das stimmt zumindest im Falle der Vertretung, insbesondere der mittelbaren Vertretung, so in dieser Allgemeinheit nicht. Dann ist dem AG zu empfehlen, dies im Arbeitsvertrag anzugeben.
Erstellt am 18.06.2015 um 09:36 Uhr von PeterPaula
@Hoppel,
diese besagte BAG Entscheidung spielt insofern eine Rolle, da dem TE "diese Beschäftigungsverhältnisse ohne Sachgrund" wohl kopfzerbrechen bereitet, da die eingestellten Rentner offenbar vor der befristeten Einstellung unbefristet beschäftigt waren und dann kommt eben der "Satz 2" zum tragen. Was das für Rechtsfolgen hat ist eine andere Geschichte.
Dein zweiter Absatz ist einleuchtend und berechtigt, leider geht es bei der Auslegung von Gesetzen nicht um persönliche Meinungen oder wie wir es finden würden wenn.... Hier versucht ein AG offensichtlich Stammarbeitsplätze an geringfügig Beschäftigte "auszugliedern", was der Stammbelegschaft und den Sozialkassen nicht zugute kommen wird. Natürlich sollen Rentner, wenn sie dieses noch können und wollen, weiter arbeiten dürfen. Nur früher dann in Rente gehen, weil die Gesetze es zulassen und frisch geändert wurden, die Sozialkassen belasten und dann für den selben AG auf z.B. 450 Euro Basis - weiterarbeiten, halte ich nicht für sozial, dann hätten sie auch noch über ihren festen AV weiterarbeiten können, ggf. auf Teilzeit.
Ich weiss das ich für meine Meinung hier jetzt wohl was um die Ohren bekomme, ich halte es dennoch nicht für sozial ;-)
Erstellt am 18.06.2015 um 20:42 Uhr von Melissa
@Hoppel
„Die hiesigen Antworten sind mal wieder der Hit!“
Jawohl! Und deine vor Arroganz strotzende und von Wolke 7 kommende auch!
Und wenn Du nicht bald von deiner hohen Wolke herunterkommst, könnte auch ich mal sehr ärgerlich werden und ins gleiche Horn blasen.
„Die Eine fühlt sich bemüßigt, die Welt u.a. über Voll- und Teilrenten aufzuklären -was mit der Fragestellung überhaupt nichts zu tun hat -.“
Mit deinen Ansagen bezüglich eines erkennen, wer mit wem was zu tun hat, wäre ich an deiner stelle zukünftig etwas Sparsamer. Der Hit, für den Du dich hier zu halten scheinst, bist Du da nämlich nicht.
Hier geht es um Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt. Und da ist ein Hinweis auf zusätzliche Optionen, die ev. überhaupt noch nicht bedacht wurden, auch nicht am Thema vorbei, sondern gehört, zumindest für mich, zwingend dazu.
Und wenn wir hier alles, am Rande ev. auch zu berücksichtigendes, Verwerfen sollen oder am besten gar müssten, weil ein bestimmter Nick hiermit nicht klarkommt, da dann seine Windungen im Oberstübchen Mikado spielen, könnten wir das Forum hier gleich einstampfen.
„Kleiner Tipp: Der Abs. 3 wird ganz sicher nicht zutreffen ... da muss der AG wohl Abs.2 Satz 2 beachten!“
Und wenn man nicht so hochnäsig wäre und meint die Weisheit sein eigen nennen zu dürfen, würde man erst mal nachforschen, um sich zu vergewissern, ob man wirklich so allwissend ist.
Dein kleiner Tipp ist großer Schmarrn und sonst nichts.
Du bist doch der große Urteile Kenner. Warum schaust Du dann nicht mal in Nachstehende hinein?
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 10.02.2015 (Az.: 9 AZR 53/14 (F)).
Vorinstanz: Urteil des Hessisches Landesarbeitsgericht 30.10.2012 (Az.: 13 Sa 590/12).
Quelle: Pressemitteilung Nr. 3/15 des Bundesarbeitsgerichts vom 1.02.2015.
Kommentiert bei: http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeitsrecht-im-betrieb/aktuelles/rechtsprechung/2015-04/E4-BAG-Rentner-koennen-unbefristet-arbeiten-BFraunhoffer.php
Sorry, aber das musste jetzt mal sein! Irgendwann läuft jeder Topf einmal über.
Erstellt am 19.06.2015 um 11:04 Uhr von PeterPaula
Also hätte es zwingend, nach derzeitiger Rechtsprechung, einen Sachgrund nach § 14 TzBfG bedurft um hier befristet die vormals beschäftigten Rentner befristet zu beschäftigen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, die Befristungen sind hinfällig, jeder Rentner, dessen Vertrag nach der befristeten Zeit ( ohne Sachgrund ) ausgelaufen und nicht verlängert wurde, kann eine Befristungskontrollklage mit dem Ziel einreichen, festzustellen, "dass sein Arbeitsverhältnis fortbestehe und die Befristung unwirksam" ist, mit dem Willen, solange weiter zu arbeiten bis er umfällt.
Erstellt am 19.06.2015 um 16:23 Uhr von Hoppel
@ Melissa
WOW! Jetzt hast Du es mir aber richtig gegeben!!
Und Dein BAG Urteil inkl. Vorinstanz ist auch gaaaanz toll ...
Leider war die Fragestellung NICHT, wie es denn um den Urlaubsanspruch bei Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen bestellt ist.
Darum geht es nämlich in der BAG Entscheidung vom 10.02.2015 mit dem Az.: 9 AZR 53/14 ...
Viel Spaß noch damit! Irgendwann wirst Du das AZ bestimmt nochmal verwenden können ...
Achso... eines noch ..., dass das BAG (ich meine die Entscheidung, die kommentiert worden ist), meine Meinung bestätigt hat, scheinst Du nicht wirklich verstanden zu haben!
Und Tschüss ...
Erstellt am 19.06.2015 um 22:31 Uhr von Melissa
„WOW! Jetzt hast Du es mir aber richtig gegeben!!“
Ich will hier überhaupt niemandem „es so richtig geben“! Wenn Du es aber so siehst und auch einwenig beherzigst, soll es so sein.
Erwarte aber bitte nicht, dass ich Derartiges einfach hinnehme und meinerseits keine Reaktion erfolgt.
Sorry, aber manchmal ist Deine Art wirklich schwer zu ertragen. Und da kann ein Dämpfer zur rechten Zeit auch heilend wirken. Womit dann allen, auch "DIR" gedient wäre.
Gehe aber besser davon aus, dass ich durchaus weiß wovon ich Rede (Schreibe). Und die Urteile, wie auch weitere Beurteilungen bestätigen, habe ich auch schon so verstanden, wie sie zu verstehen sind. Um was es da letztlich ging, ist auch irrelevant.
Viel wichtiger sind einige der hier mit Deiner in den Antworten 6 u. 8 zu Abs.2 Satz 2 gemachten Aussagen. Und daher bestätigen sie deine Meinung mit Sicherheit nicht.
Sie gehören übrigens nicht getrennt betrachtet und sind in einem inneren Zusammenhang zu sehen und auch so zu werten.
Erstellt am 20.06.2015 um 10:01 Uhr von Hoppel
@ Melissa
"Gehe aber besser davon aus, dass ich durchaus weiß wovon ich Rede (Schreibe)."
Gewisse Zweifel an dieser Aussage dürfen wohl auch mir erlaubt sein, nicht wahr?
" Und die Urteile, wie auch weitere Beurteilungen bestätigen, habe ich auch schon so verstanden, wie sie zu verstehen sind. Um was es da letztlich ging, ist auch irrelevant. "
Achso, da muss ich wohl noch mal in mich gehen! Dass es für die Beantwortung einer Frage irrelevant ist, worum es in Urteilen letztlich ging, war ist mir neu.
Da steuere ich extra für Dich doch glatt eine irrelevante Entscheidung bei: LAG BaWü, Beschl. v. 24.05.2007 – 9 Ta 2/07
Das Zitat finde ich übrigens gut und stelle mir die Frage, wie hoch wohl der Streitwert gewesen wäre, wenn man das Zitat auf GewerkschaftlerInnen umgemünzt hätte ... :-))))
Zurück zum Ernst ... da ich in meinen Antworten lediglich darauf verwiesen habe, dass die Weiterbeschäftigung dieser Rentner nur mit Sachgrund zulässig ist, sehe ich mich mit dem BAG völlig im reinen. Das BAG will diesen Sachgrund nämlich auch!!
Und damit klink ich mich aus dieser Diskussion aus!
Erstellt am 21.06.2015 um 13:33 Uhr von Melissa
Sorry Hoppel! Wer „A“ sagt, muss auch „B“ sagen.
Und ob es mir gefällt oder nicht, damit bin ich jetzt an der Reihe!
Gut, dass Du die letzte Antwort noch abgegeben hast.
Frage bitte nicht warum, aber leider habe ich erst jetzt bemerkt, dass wir beide das Gleiche meinen.
Warum ich jetzt „da muss der AG wohl Abs.2 Satz 2 beachten!“ so interpretiert habe, dass Du damit den Abs. 1 ausschließt, vermag ich jetzt nicht mehr zu sagen.
Da ich hier über die Art deiner Ersten MT einwenig verärgert war, hat das wohl dazu geführt, dass meine Interpretationsfähigkeit stark in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Ich entschuldige mich daher jetzt dafür, dich hier fachlich kritisiert zu haben.
Auch wenn die Art nicht gerade die Feine war, so war die inhaltliche Aussage doch korrekt.
Sorry noch mal.