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Einsatz von Rentnern

N
Neuling45
Jan 2018 bearbeitet

Wenn frühere Arbeitnehmer (jetzt Rentner) in der Ferienzeit eingestellt werden, muß der Betriebsrat hierüber Informiert werden und hat er ein Mitspracherecht ? Danke

4.77404

Community-Antworten (4)

DAH
Der alte Heini

05.08.2007 um 16:58 Uhr

Ihr sollte der BR auf die Einhaltung der Vorgaben aus § 99 BetrVG bestehen.

D
Deliah

05.08.2007 um 18:58 Uhr

klar diese einstellung ist mitbestimmungspflichtig.

N
Neuling45

06.08.2007 um 08:46 Uhr

Die Unsicherheit kommt daher, dass bei Ferienjobern "Schüler" der BR nämlich kein Mitspracherecht hat und der AG die "Rentner" als Ferienjober sieht. Also wo gibt es diesbezüglichen Anspruchtext, wir haben leider nichts gefunden. Danke für Eure Antworten Gruß Neuling45

B
Bergmann

06.08.2007 um 09:30 Uhr

@ Neuling45,

Ferienjobs (aus Soli aktuell 7/01, Seite 6, Autor Wolf-Dieter Rudolph)

Schüler und Studenten sind in vielen Unternehmen willkommene Aushilfen – besonders in der Ferienzeit. Aber auch die haben Rechte. Hier steht alles, worauf die JAV achten dabei sollte.

Ferienzeit Arbeitszeit Gerade die Sommerferien werden von vielen Schülern und Studenten genutzt, um sich ein Zubrot zu verdienen. Vielen Betrieben kommen diese Aushilfskräfte gelegen, da die Masse der Belegschaft in dieser Zeit Erholungsurlaub machen möchte.

Schüler und Studenten haben im Betrieb die gleiche Rechtsstellung wie jeder andere, der befristet beschäftigt ist. Also muss auch der Betriebsrat der Einstellung und der Gehaltshöhe zustimmen. Genau wie der Betriebsrat hat die JAV die Interessen der Ferienjobber zu vertreten. Sie sollte darauf achten, dass die Arbeitgeberseite die "Aushilfen" genauso behandelt wie Angehörige der regulären Belegschaft und die Schüler/Studenten über ihre Rechte informieren.

So steht ihnen z. B. Erholungsurlaub genauso zu wie die Entgeltzahlung im Krankheitsfall. Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sind einzuhalten. Etwas anders gestaltet sich die Rechtslage, wenn die befristet eingestellten Schüler/Studenten noch nicht volljährig sind. Da greifen dann die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

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