Überstunden bei Teilzeit nach Paragraph 8 TzBfG
Besteht die Verpflichtung bei Teilzeit nach Paragraph 8 TzBfG Überstunden zu Leisten z.B. bei Umstellung auf ein neues DV-System? Wird dem AN ggf. bei Vorliegen einer Verpflichtung dadurch nicht der gesetzlich gewollte Anspruch auf Anwendung des TzBfG verwehrt? Kann ein Betriebsrat die Zustimmung zu in diesen Fällen verweigern? Schon mal Vielen Dank für Antworten. Gruß Robert
Community-Antworten (4)
22.09.2017 um 11:43 Uhr
Eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden besteht (unabhängig davon ob es sich um einen Teilzeit- oder Vollzeitvertrag handelt) immer nur dann, wenn diese Verpflichtung vorher (arbeits- oder tarifvertraglich) vereinbart wurde.
22.09.2017 um 13:12 Uhr
...und in Ergänzung zu Pjöööng: Ihr seid bei der Lage der Arbeitszeit in der Mitbestimmung. Wenn Ihr keine BV habt, in der der AG Mehrstunden einseitig anordnen kann, könnt Ihr ihm eine solche Anordnung untersagen und in Verhandlungen eintreten.
22.09.2017 um 16:07 Uhr
Wo nimmst Du denn die Mitbestimmung aufgrund der Lage der Arbeitszeit her ? Vor allem, da zwar die kollektive Lage der Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig ist, die Einzelne persönliche aber NICHT.
22.09.2017 um 17:09 Uhr
Ein Blick in den Arbeitsvertrag sollte auch schon weiterhelfen. Steht da was von Mehrarbeit?
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