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Überstunden bei Teilzeit nach Paragraph 8 TzBfG

R
Robert1
Jan 2018 bearbeitet

Besteht die Verpflichtung bei Teilzeit nach Paragraph 8 TzBfG Überstunden zu Leisten z.B. bei Umstellung auf ein neues DV-System? Wird dem AN ggf. bei Vorliegen einer Verpflichtung dadurch nicht der gesetzlich gewollte Anspruch auf Anwendung des TzBfG verwehrt? Kann ein Betriebsrat die Zustimmung zu in diesen Fällen verweigern? Schon mal Vielen Dank für Antworten. Gruß Robert

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Community-Antworten (4)

P
Pjöööng

22.09.2017 um 11:43 Uhr

Eine Verpflichtung zur Leistung von Überstunden besteht (unabhängig davon ob es sich um einen Teilzeit- oder Vollzeitvertrag handelt) immer nur dann, wenn diese Verpflichtung vorher (arbeits- oder tarifvertraglich) vereinbart wurde.

A
AlterMann

22.09.2017 um 13:12 Uhr

...und in Ergänzung zu Pjöööng: Ihr seid bei der Lage der Arbeitszeit in der Mitbestimmung. Wenn Ihr keine BV habt, in der der AG Mehrstunden einseitig anordnen kann, könnt Ihr ihm eine solche Anordnung untersagen und in Verhandlungen eintreten.

C
celestro

22.09.2017 um 16:07 Uhr

Wo nimmst Du denn die Mitbestimmung aufgrund der Lage der Arbeitszeit her ? Vor allem, da zwar die kollektive Lage der Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig ist, die Einzelne persönliche aber NICHT.

K
kratzbürste

22.09.2017 um 17:09 Uhr

Ein Blick in den Arbeitsvertrag sollte auch schon weiterhelfen. Steht da was von Mehrarbeit?

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