Erstellt am 01.04.2015 um 12:41 Uhr von Xantippe
Hallo Ottokar,
es kommt darauf an was im TV steht. Wenn dort steht das die Freistellungsregelungen abschließend sind, dann hat der Mitarbeiter Pech. Wenn das nicht so eindeutig geregelt ist dann trifft das Günstigkeitsprinzip und somit das BGB.
Erstellt am 01.04.2015 um 12:56 Uhr von Pjöööng
Wenn der TV Regelungen zu Freistellungen enthält, so ist damit regelmäßig der § 616 BGB abbedungen.
Abgesehen davon: Wo steht im BGB, dass es einen Anspruch auf Freistellung beim Tod der Schwiegereltern gibt?
Erstellt am 01.04.2015 um 13:46 Uhr von Pickel
Es wäre mir neu dass das BGB Schwiegereltern erwähnt.
Wahrscheinlich liegt es am Halbwissen des Kollegens. Das BGB besagt, dass man bei Lohnausgleich wegen nicht klar definierter Gründe freizustellen ist. Diese Gründe werden üblicherweise in TV oder als Vorgabe vom AG direkt genau definiert.
Erstellt am 01.04.2015 um 14:58 Uhr von Pjöööng
Das BGB sagt an dieser Stelle eigentlich nur, dass einem der Entgeltsanspruch in der Regel nicht entfällt, wenn man aus in der eigebnen Person liegenden Gründen kurzzeitig an der Arbeitsleistung gehindert ist.
Erstellt am 01.04.2015 um 16:21 Uhr von gironimo
Ich sehe da jedenfalls auch keinen automatischen Anspruch. Kommt wahrscheinlich noch auf die Umstände an.
Ich kenne auch den Text des Tarifes nicht. Ich denke, da sollte ein Anruf bei der Gewerkschaft weiterhelfen.
Außerdem würde ich den Kollegen mal fragen, woher er sein Wissen schöpft. Es wäre ja dann ohnehin ein individualrechtlicher Anspruch ........
Erstellt am 01.04.2015 um 19:42 Uhr von Hoppel
§ 4 BRTV Bau
1. Grundsatz
Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden ABSCHLIESSEND aufgezählten Ausnahmen.
2. Freistellung aus familiären Gründen
Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Gesamttarifstundenlohnes bei folgenden Ereignissen von der Arbeit freizustellen, wobei für die Vergütung die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach § 3 Nr. 1.2 maßgeblich ist:
2.3 Tod von Eltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Kindern für 2 Arbeits-
tage,
DARÜBER HINAUS hinaus hat der Arbeitnehmer bei sonstigen besonderen familiären Ereignissen unter Verwendung eines bestehenden Arbeitszeitguthabens einen Anspruch auf Freistellung, wenn der Freistellung keine schwerwiegenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.
@ Ottokar
Der Kollege muss entweder Urlaub oder Überstunden nehmen!