Erstellt am 31.03.2015 um 17:42 Uhr von Pjöööng
Zitat (thunderelf):
"Bei meinem Vorgesetzten habe ich mich für diese Zeit als Betriebsrat abgemeldet. "
Dann bist Du unter Umständen demnächst auch als Betriebsrat abgemeldet.
Du kannst dahin gehen, ist aber Dein Privatvergnügen, ,usst also Urlaub oder Überzeit nehmen.
Erstellt am 31.03.2015 um 18:14 Uhr von Jakarta
Hättet ihr es als BR so beschlossen und dem AG dann auch mitgeteilt, wäre es korrekt gewesen und der AG hätte es akzeptieren müssen. Wenn nicht, trifft dass von Pjöööng Angegebene zu.
Erstellt am 31.03.2015 um 18:15 Uhr von Moreno
Als Advokat des Betriebsrat sollte man das aber wissen ;-)
Erstellt am 31.03.2015 um 18:16 Uhr von Moreno
@jarkata was soll beschlossen werden?
Erstellt am 31.03.2015 um 19:40 Uhr von Jakarta
Da das Aufsuchen eines Anwalts, der GW, Behörden, Verbände oder sonstiger außerbetrieblicher Auskunftsstellen, nur durch Verlassen des Betriebes möglich ist, bedarf es hierzu natürlich einer Info an den AG.
Dass dieses keine Freizeitbeschäftigung ist, die jeder für sich entscheiden kann, dürfte klar sein. Und wenn sie das nicht ist, sie also betriebsbedingt oder im Rahmen der Ausübung eines Amtes erfolgt, bedarf es hierzu einer Genehmigung des Organs. Das nennt man dann einen Beschluss hierzu fassen.
Sich einfach nur zu Betriebsratstätigkeiten abmelden, geht grundsätzlich nur bei Tätigkeiten innerhalb des Betriebes.
Was anderes wäre es, wenn ein Freigesteller überwiegend als Reisender unterwegs ist und seine Schäfchen abklappert. Aber auch dann sollte ein AG darüber informiert sein, wo er sich gerade herumtreibt.
Und wenn eine öffentliche Gerichtsverhandlung, ein im Betrieb akutes Thema zum Inhalt hat, besteht hier auch ein Recht, ein Mitglied des BR zu der Verhandlung zu entsenden.
Erstellt am 31.03.2015 um 19:48 Uhr von Moreno
Erstellt am 31.03.2015 um 20:14 Uhr von Jakarta
BAG, 31.05.1989 - 7 AZR 277/88 hier besonders der Hinweis in RN 13 oder Punkt 4 des Urteils.
Analog hierzu auch das Urteil des BAG vom 20.12.1995 - 7 ABR 14/95 und des Beschlusses vom 18.01.2012, Az.: 7 ABR 73/10
In denen es um Schulungsbedarf durch den Besuch von Seminaren mit dem Besuch von Gerichtsverhandlungen und inhalieren von aktuellen Urteilen geht.
Der Anspruch besteht nicht nur bei Seminaren, sondern erst recht dann, wenn nicht vorhandene Kenntnisse relativ kostenneutral durch den Besuch einer Verhandlung erworben werden können. Allerdings muss immer ein betrieblicher Bezug auf noch zu treffende betriebliche Entscheidungen bestehen.
Einfach so, weil mir gerade danach ist, geht natürlich nicht.
Erstellt am 01.04.2015 um 00:13 Uhr von Pjöööng
riedo, Inhaber tausender von Pseudonymen ist wiederda...
Erstellt am 01.04.2015 um 07:10 Uhr von Erbsenzähler
@Jakarta
Wau! Abmahnung und Schulungsanspruch! Alles in einen Schredder und das was herauskommt und mir gefällt nehme ich. Nichtpassendes lasse ich wegfliegen! Aber das ist falsch.
Hast du die Randnummer bis zu Ende gelesen?
Es geht in "BAG, 31.05.1989 - 7 AZR 277/88 hier besonders der Hinweis in RN 13 oder Punkt 4" um ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren wegen der noch ausstehenden Zustimmung des Integrationsamtes und evtl. noch zu erlangender Erkenntnis im Rahmen der Anhörung nach der Zustimmung oder Nichtzustimmung des Integrationsamtes. In diesem Fall sei es ausnahmsweise möglich im Rahmen seiner Tätigkeit an einer Gerichtsverhandlung teilzunehmen. Sonst nicht!
Zitat: " Andererseits wird jedoch zu berücksichtigen sein, dass im Entscheidungsfalle - im Gegensatz zu dem im angeführten Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Mai 1983 entschiedenen Sachverhalt - nicht lediglich ein Kündigungsschutzverfahren verhandelt wurde, bei dem das Anhörungsverfahren des Betriebsrats bereits abgeschlossen war. "
Erstellt am 01.04.2015 um 07:19 Uhr von nicoline
*Kann man das so machen?*
Wenn der Ag damit einverstanden ist: JA!
Ansonsten siehe Pjöööng
Erstellt am 01.04.2015 um 09:49 Uhr von gironimo
Die Gerichte versuchen natürlich immer wieder BRs zu Hilfe zueilen, und in Urteilen doch zu rechtfertigen, was zuvor schief gelaufen ist.
Zunächst handelt es sich nun mal um eine Individualklage - also ein Gebiet, auf dem der BR nichts zu melden hat. Wenn aber der BR die genannte Sonderzahlung als Thema seiner Verhandlungen mit dem AG hat, kann man natürlich ein Interesse des BR an diesem Verfahren ableiten.
Bist Du freigestelltes BR-Mitglied? Wenn Du während Deiner Freistellung also zu der Verhandlung gehst - was soll schon passieren als schlimmstenfalls eine Amtspflichtsverletzung?
Die Frage ist meiner Meinung mehr, ob man wegen eines derartigen Besuchs beim Gericht ein neues Konfliktfeld aufmachen will. Wenn nicht, würde ich eher Zeit von meinem Gleitzeitguthaben in Anspruch nehmen.
Aber was sagt Dein Anwalt zu dem Thema?
Erstellt am 01.04.2015 um 15:33 Uhr von thunderelf
Liebes Forum,
ich habe nun all meine Termine abgesagt und mich privat abgemeldet und an dem Termin teilgenommen. Nach der Verhandlung befinde ich mich in einer prekären Zwickmühle, denn es wurde in der Verhandlung gelogen (ich weiß das nirgendwo soviel gelogen wird wie vor Gericht), aber ich habe einen hohen Anspruch an Wahrheit und Gerechtigkeit. Meine Mutter hat das wohl verbockt.
Was passiert mir wenn ich diese Unwahrheiten zur Anzeige bringe, denn eine, wenn auch uneidliche Falschaussage vor Gericht ist ja eine Straftat. Wenn ich nun meinen Arbeitgeber anzeige, verletze ich da meine Loyalitätspflicht aus meinem Arbeitsbverhältnis, oder kann mir der AG wegen zerrüttung des Vertrauensverhältnisses kündigen?
Danke Thunderelf
Erstellt am 01.04.2015 um 15:49 Uhr von Pickel
Gelogen hat nicht das Unternehmen, sondern eine einzelne Person. Die wäre zu bestrafen.
Ich gehe mal davon aus, dass dein AG durch eine vermeintliche Lüge den Prozess gewonnen hat?
Da wird dir das Wissen um die Lüge nicht weiterhelfen. Du müsstest sie beweisen können. Kannst du das? Und wenn, dann wäre dem unterlegenen AN sicherlich mehr geholfen, wenn ihr mal die Köpfe zusammensteckt.
Erstellt am 02.04.2015 um 21:30 Uhr von Melissa
@ Erbsenzähler
Warum liest Du nicht weiter und stellst hier nicht Gefragtes ein?
Jakarta wird bestimmt, dass dann Folgende gemeint haben.
Und so unrecht hat er da nicht. Also weiterlesen und vergessen, um was es da eigentlich ging.
Viel relevanter ist die Aussage im letzten Absatz:
„Es ging vielmehr um die Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu einer erst beabsichtigten Änderungskündigung gegenüber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer, so daß die Beteiligung des Betriebsrats in dieser Angelegenheit noch bevorstand. Jedenfalls aufgrund weiteren Sachvortrags, der im erneuten Berufungsverfahren wieder uneingeschränkt zulässig ist, könnte sich mithin herausstellen, daß der Betriebsrat erwarten durfte, die in der Gerichtsverhandlung erworbenen Informationen zur Lösung konkret bevorstehender Konflikte einsetzen zu können. Insoweit erscheint es nicht ausgeschlossen, daß eine Sachlage gegeben sein könnte, in der ausnahmsweise auch die Teilnahme als Zuhörer an einer Gerichtsverhandlung als erforderliche Betriebsratstätigkeit anzusehen wäre.“
Und wenn eine betriebliche Zuordnung besteht, geht es durchaus auch durch Beschluss.
Aber warum so umständlich? Viel einfacher geht es doch in Absprache mit der GW. Einen passenden Besprechungstermin vereinbaren und dann ab zur Verhandlung. Aber dann natürlich in Absprache mit dem GW-Sekretär.
Ist zwar nicht gerade die feine Art, aber nicht nur im Notfall fressen Kühe Gras.
Erstellt am 02.04.2015 um 22:04 Uhr von Melissa
@thunderelf
AG und AN müssen nach § 241 Abs. 2 BGB auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des jeweils anderen Rücksicht nehmen.
Aber AN verstoßen nicht immer gegen ihre Loyalitätspflicht, wenn sie ihren AG wegen einer Straftat anzeigen.
Allerdings sollten sie ihren AG nicht leichtfertig mit falschen oder wissentlich unwahren Tatsachen anzeigen.
Ansonsten gilt: Eine Strafanzeige ist kein Kündigungsgrund, wenn der AN mit ihr bloß seinen staatsbürgerlichen Pflichten nachkommt. So das BAG mit Urteil vom 10.10.2002 - 2 AZR 418/01.
Straftaten des AG gegen seinen AN verletzten nicht nur Rechtsgüter des MA, sondern sind auch eine Verletzung von Pflichten aus dem AV. Das heißt, der AN kann den AG wegen seines Verhaltens unter anderem nach § 280 Abs. 1 BGB (Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis), § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder eines sonstigen Rechts) oder/und § 823 Abs. 2 BGB (Verletzung eines den Schutz eines anderen bezweckenden Gesetzes) auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Schau dir auch nachstehende Urteile einmal näher an.
Bundesverfassungsgericht Beschl. v. 02.07.2001, Az.: 1 BvR 2049/00
BAG Urteil vom 07.12.2006 - 2 AZR 400/05
LAG Hamm Urteil vom 21.07.2011, Az.: 11 Sa 2248/10
Erstellt am 02.04.2015 um 22:10 Uhr von Nubbel
ach melissa riedo orion oder wer sonst noch , langeweile weil Ostern keine schulung gebucht wird?
Erstellt am 03.04.2015 um 15:44 Uhr von Melissa
Warum sollte man sich auf einem Seminar abquälen und immer die gleichen Gestalten sehen, wenn hier Potenzial in einem solchen Umfang vorhanden ist, die die Räumlichkeiten eines jeden Seminarhotels sprengen würde?
Gerade Du bist doch hier ein gut passendes Beispiel!