> Gemeinschaftbetriebsrat
DEN gibt es wieder nicht. Entweder den Betriebsrat in einem "gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen" (§1 (2) BetrVG) oder den "Gesamtbetriebsrat". Letzterer ist aber kein Ersatz für örtliche Betriebsräte sondern ein Gremium von Abgesandten der örtlichen Betriebsräte (§47 ff. BetrVG), der gebildet werden MUSS, wenn es in EINEM Unternehmen mehrere örtliche Betriebsräte gibt.
Was Du wohl meinst ist eben ein örtlicher Betriebsrat, der für einen Betrieb zuständig ist, der sich aus mehreren (örtlich getrennten) Betriebsteilen zusammensetzt.
> Die Vergangenheit kann man nicht beklagen
Das nicht, aber der BR hat jederzeit das Recht vom ArbG klären zu lassen, ob es für ihn überhaupt eine Rechtsgrundlage gibt, sprich: Einen Betrieb, d.h. eine "betriebsratsfähige Organisationseinheit". Gibt es diesen nämlich nicht, kann der BR durch Feststellungsantrag z.B. des AG, dass eine solche Organisationseinheit nicht vorliegt, jederzeit aufgelöst werden! Nur in Betrieben werden BR gewählt, wird eben ein BR nicht in einem Betrieb im Sinne des BetrVG gewählt, war die Wahl vom ersten Moment an nichtig, der BR wurde nie gewählt und sein Amt endet augeblicklich, da er nicht existieren darf. Deshalb hat jeder BR das Recht einer solchen "Gefahr" vorzugreifen damit er ggf. Neuwahlen in den dann rechtlich bestätigten Betrieben einleiten kann (Futur!). Zum Zeitpunkt der Feststellung ist er ja noch im Amt (eben nicht aufgelöst) und kann deshalb diesen Schritt noch einleiten. Wird der BR nach Bestellung des Wahlvorstandes aufgelöst, hat das auf die eingesetzten WV keinen Effekt.
> Was muss ich tun, um vor dem Arbeitsgericht klären zu lassen, ob wir jemals ein solcher
> waren und wenn ja mit welcher Begründung.
Ganz einfach:
Der BR beschließt "vom ArbG nach §18 (2) BetrVG klären zu lassen, ob mit den ortlich gegebenen betrieblichen Strukturen eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, und für den Fall dass das verneint wird, klären zu lassen welche betriebsratsfähigen Organisationseinheiten im örtlichen Bereich des Unternehmens vorliegen".
Entsprechend wird ein Antrag an das ArbG erstellt:
Der Betriebsrat Bayern Nord der X GmbH beantragt beim ArbG WoAuchImmer, festzustellen, ob mit den örtlich gegebenen betrieblichen Strukturen eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, und für den Fall dass das verneint wird, zu klären welche betriebsratsfähigen Organisationseinheiten im örtlichen Bereich des Unternehmens vorliegen.
Beschreibung der Situation: Das Unternehmen X GmbH betreibt an den Standorten X, Y, Z, etc. Filialen (oder was auch immer) mit den folgenden AN-Zahlen: X: n AN, Y: m AN, etc.
usw.
Der Antrag kann vom BR selbst, ggf. unter Zuhilfenahme der zuständigen Rechtsantragsstelle am ArbG, erstellt und eingereicht werden. Ich würde aber wegen der Komplexität (deutschlandweite Filialen/Werke) den Antrag von einem RA stellen lassen. Das Recht dazu ergibt sich aus den Aussagen des AG (der BR wird aufgelöst). Da das ArbG selbst die Tatsachen ermitteln muss, muss die Situationsbeschreibung nicht zu 100% präzise sein, was sie gar nicht sein kann, da EUCH vermutlich die über Euren Bereich hinausgehenden Strukturen ja gar nicht genau bekannt sind.