Erstellt am 14.03.2015 um 12:01 Uhr von metallica
Natürlich kann er mitwählen und sich auch zur Wahl stellen. Seine Meinung kann man in Deutschland so oft ändern wie man will.
Erstellt am 14.03.2015 um 12:42 Uhr von Hoppel
@ joerg
Deine Rechnung stimmt so hinten und vorne nicht.
5er Gremium mit 3 Ersatzmitgliedern (ehemaliger BRV, Azubi, Produktions-MA)
1 BRM (BRV) legt sein Amt nieder und scheidet aus dem BR aus
> ich vermute, dass ihr eine Mehrheitswahlt hattet > also rückt das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen nach (Sitzanspruch Geschlecht der Minderheit muss beachtet werden!!!) > das war wohl der ehemalige BRV ... es bleiben noch 2 E-BRM (Azubi, Produktions-MA)
Anmerkung zu: "... Also entschlossen wir uns den 2.Nachrücker zu bestellen."
Wie seid Ihr denn drauf? Mit dem BetrVG hat das jedenfalls rein gar nichts zu tun!!! Scheidet ein BRM aus dem BR aus, rückt das nächste E-BRM kraft Gesetzes nach (der Sitzanspruch Minderheitengeschlecht muss natürlich beachtet werden). Da gibt es überhaupt NICHTS zu beraten und schon gar nicht kann man das richtige E-BRM überspringen, nur weil die Nase nicht passt!!!
Jedenfalls gibt es jetzt ein 5er Gremium mit 2 E-BRM. Das nächste BRM legt sein Amt nieder.
> von den zwei verbliebenen E-BRM lehnt der Azubi ab, bleibt also noch immer 1 E-BRM
Jetzt legt auch noch der ehemalige BRV sein Amt als BR nieder, rückt also das nächste E-BRM nach.
Und warum seid ihr jetzt nur noch ein 4er Gremium??? Wenn von 5 BRM+3 E-BRM (=8 Personen) nur drei aus dem BR ausgeschieden sind, seid ihr noch immer ein 5er Gremium ... ohne Ersatzmitglied >> das ist aber kein Grund für eine zwingende Neuwahl
Erstellt am 14.03.2015 um 15:34 Uhr von AlterMann
Hallo Hoppel: Wenn man genau liest, sind 4 Leute zurück getreten bzw. haben auf das Nachrücken verzichtet.
Deine Bemerkung über den Beschluss, den alten BRV zu übergehen, ist natürlich richtig. Ich hoffe mal, dass joerg sich da nur falsch ausgedrückt hat und das Amt des Vorsitzenden meinte.
Hallo joerg: Wenn Du Dich nicht nur verschrieben hast, dann nehmt Euch die Ausführng von Hoppel dringend zu Herzen.
AUch BR-Wahl ist Politik und hat viel mit Animositäten zu tun. Der alte BRV will wieder BRV werden und sieht seine Chance, mit seinem Rücktritt Neuwahlen zu erzwingen und wieder in alte Würden aufzusteigen. Das mag kindisch sein oder auf beseelten Arbeitseifer deuten - er hat das Recht dazu, und er wird eine Strategie haben.
Wenn Du also wieder gewählt werden willst, wirst Du Dir vermutlich auch verstärkt Gedanken machen müssen. Betriebsversammlung des Rumpf-BR? (Faire) Information der Belegschaft? Es gibt viele Möglichkeiten, die Vorgänge so transparent zu gestalten, dass die Kollegen sich eine Meinung bilden können. Und dann haben sie das Wort.
Erstellt am 14.03.2015 um 16:22 Uhr von Hoppel
@ AlterMann
Ich hab nochmal gelesen und gezählt ... das 4. BRM, welches ausgeschieden sein soll, finde ich nicht.
Aber vielleicht erbarmt sich der Fragensteller ja noch und klärt die Sachlage.
Falls es tatsächlich nur noch 4 BRM sein sollten, ändert das aber nichts an der Tatsache, dass sich dieser Ex-BRV selbstverständlich wieder zur Wahl stellen kann.
Erstellt am 14.03.2015 um 17:10 Uhr von gironimo
Die Frage lautete:
"Hat der Alte BR-Vorsitzende das Recht an den Neuwahlen Teilzunehmen oder nicht.Weil jetz ist er ja zurück getretten und wollte kein BR Mitglied mehr sein."
Und darauf gibt es nur die Antwort: Ja - er kann. (siehe metallica)
Im Übrigen gibt es im BR keine Beisitzer ( "bis auf einmal ein Beisitzer aus irgend einem Grund ...."), sondern nur Betriebsratsmitglieder, die alle die gleichen Rechte und Pflichten haben. Der Vorsitzende ist nicht "Mister-Betriebsrat", sondern hat gesetzlich vorgesehene Aufgaben. Innerhalb des Gremiums hat er nur organisierende oder koordinierende Aufgaben; er ist nicht der Chef.