Erstellt am 21.10.2014 um 17:55 Uhr von paula
Deine Frage nach der Frist verstehe ich nicht. Der AG stellt hier doch Zeugnisse aus. Nur das Ergebnis passt dem MA nicht.
Es gibt keine konkreten Fristen. Die Ausstellung muss natürlich zeitnah erfolgen.
Erstellt am 21.10.2014 um 18:19 Uhr von BRAlexS
Wenn sich jemand mit Beilegung eines Arbeitszeugnisses irgendwo bewerben möchte und er 3 Monate auf die Aushändigung warten muss ergibt sich die Frage nach der Fristerstellung von selbst. Kein AG wartet so lange auf neue AN. Das Ergebnis muss zugunsten des AN ausfallen und da ich den Kollegen und seine Arbeit kenne weiss ich das das Ergebnis nicht angemessen ist. Das Wort zeitnah ist sehr dehnbar, 3 Monate sind es definitiv nicht. Deshalb die Frage nach konkreten Fristen.
Erstellt am 21.10.2014 um 19:06 Uhr von Schnapphaken
Hier gibt es nur eine Regel, aber keine feststehenden Fristen.
Das Zeugnis ist dem AN spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.
Es besteht aber ev. die Möglichkeit der Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Wann dies der Fall ist, hängt aber immer vom Einzelfall ab und gilt nicht generell.
LAG Köln Urt. v. 30.08.2007, Az.: 10 Sa 482/07
Das mit der Rückgabe ist jetzt auch so eine Sache, die ein AG auch nicht unbedingt mitmachen muss.
Wenn der AG hier mitspielt, kann sich der Kollege aber glücklich schätzen und sollte seine Forderungen nicht übertreiben.
Erstellt am 21.10.2014 um 19:23 Uhr von Hoppel
@ BRAlexS
Woher stammt Deine Erkenntnis, dass ein Zeugnis zugunsten eines AN ausfallen muss?
Ein Zeugnis muss wohlwollend sein, ein kleiner aber feiner Unterschied!
Außerdem gilt, dass ein AN, der ein besseres als durchschnittliches Arbeitszeugnis haben will, seine überdurchschnittlichen Leistungen anhand konkreter Beispiele belegen können sollte und vor einem Arbeitsgericht auch belegen können muss.
Im umgekehrten Fall muss ein AG belegen können, dass die Leistungen nur unterdurchschnittlich waren, so er nur eine unterdurchschnittliche Leistung bescheinigt hat.
Um was für ein Zeugnis geht es überhaupt? Um ein Zwischen- oder ein "Abschieds"zeugnis? Der letzte Fall ist im § 630 BGB bzw. dem § 109 GewO geregelt.
Sollte Dein Kollege einen Zeugnisanspruch geltend machen können, sollte ihm der Gang zu einem Anwalt angeraten werden.
Ich würde mich jedenfalls weder durch ein BRM noch durch KollegInnen beraten lassen ...
Erstellt am 21.10.2014 um 21:33 Uhr von paula
BRAlexS
wir müssen hier mal ein paar Sachen auseinanderhalten:
1. Der Zeugnisanspruch
Den hat der AG zeitnah zu erfüllen. Das hat der AG aber hier getan! Sogar schon 3 Varianten!
2. Der Zeugnisberichtigungsanspruch
den muss der AN geltend machen und es gibt erst mal keine Frist bis das endgültig von beiden Seiten akzeptierte Zeugnis vorliegen muss. Die Durchsetzung eines solchen Anspruchs kann ggf. Jahre dauern, wenn Du die Gerichte mit den diversen Instanzen durchläufst. Sicher nicht angenehm für den AN, aber so ist es. Der AN sollte lieber mal darauf achten, dass evtl Ausschlussfristen aus Arbeitsvertrag bzw. TV nicht zur Falle werden.
Was Hoppel schreibt bzgl. der Darlegungslast und Ausgestaltung ist völlig richtig. Daher ab zum Anwalt und beraten lassen