Erstellt am 27.03.2011 um 21:31 Uhr von alterBrummbär
@Klinki,
1. Zeugnis wird nur auf Verlangen ausgestellt.
2. Es handelt sich um eine Holschuld im Sinne von § 269 Abs. 2 BGB.
3. Die Rechtsprechung geht von ca. 3 Wochen aus.
Erstellt am 28.03.2011 um 09:40 Uhr von rkoch
Ergänzend:
Der Anspruch auf das Zeugnis ergibt sich aus §109 GewO. Aufgrund des Umstandes das der AN das Zeugnis für sein weiteres Arbeitsleben (Bewerbung) braucht entsteht der Anspruch darauf bereits mit Zugang der Kündigung bzw. bei Befristungsablauf mit dem Zeitpunkt zu dem eine Kündigung gemäß den Kündigungsfristen bei einer Kündigung zugehen müsste. Der AG hat aufgrund seiner Fürsorgepflicht dafür Sorge zu tragen das das Zeugnis rechtzeitig für die Bewerbungen zur Verfügung steht. Insofern kann bei einer kurzen Kündigungsfrist es notwendig sein, das das Zeugnis kurzfristig zur Verfügung steht. Allerdings hat der AG nicht die Verpflichtung alle Hebel in Bewegung zu setzen wenn es der AN selbst verschlafen hat ein Zeugnis anzufordern.
Spätestens mit Ende des Arbeitsverhältnisses muss das Zeugnis vorliegen, falls nicht wird aus der Holpflicht eine Bringpflicht, der AG muss das Zeugnis dann dem AN auf eigene Kosten zukommen lassen (wenn dieser es rechtzeitig verlangt hat). Schon deshalb und aufgrund der grundsätzlichen Pflicht zur Zeugniserteilung aus §109 GewO werden die AG allerdings i.d.R. ein Abschlußzeugnis den AN auch ohnehin unaufgefordert aushändigen.
(aus dem Gedächtnis zitiert aus Wedde - Arbeitsrecht)