Zwischenzeugnis/ Arbeitszeugnis - Frist- und/oder Zeitanpruch?
Hallöchen!
eine Arbeitskollegin hat vor 5-6 Wochen ein Zwischenzeugnis beantragt weil ihr mitgeteilt wurde, dass ihr befristeter Vertrag nicht verlängert wird. Jetzt hat sie mittlerweile schon eine Absage bei einem potenziellen neuen AG bekommen, weil dieses Zwischenzeugnis fehlte. Das einzige was sie ihr vorläufig ausgestellt haben, war ein Zeugnis indem stand, dass sie bei uns beschäftigt war, aber das sagte nichts über ihre Leistungen aus.
Der Witz an der Sache ist, ihr letzter Tag ist morgen und sie hat noch nicht mal das richtige Zwischenzeugnis erhalten. Wir wollen gar nicht vom Austritts - Zeugnis sprechen...
Hat man als AN einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis in einem bestimmten Zeitraum - also dass ich eine Frist setzen kann bis wann ich dieses zu erhalten habe, bzw können wir als BR eine Frist hier setzen???
Für Euere Antworten bedanke ich mich schon Mal im Voraus!!!! ;o)
Liebe Grüsse, Vicky
Community-Antworten (4)
05.11.2007 um 11:46 Uhr
Sie sollte ein "qualifiziertes Zeugnis" verlangen. §109 GewO
05.11.2007 um 11:53 Uhr
Ja das hat sie. Aber das "qualifizierte Zeugnis" dauert eben angeblich noch soooo lange. Deshalb hatte sie das vorläufige Zwischenzeugnis bekommen. Mittlerweilen braucht sie aber ab morgen dann auch gar kein qualif. Zwischenzeugnis mehr sondern ein qualifiziertes Arbeitszeugnis weil ihr Vertrag morgen ausläuft. 'Aber die Personalabteilung sagt ja, dass dauert eben seine Zeit (blabla usw....)
Meine Frage ist, ob wir eine Frist setzen können bis wann die das ausstellen müssen. Oder ob die PA sich so viel Zeit lassen können wie sie möchten..
Grüssle, Vicky
05.11.2007 um 11:54 Uhr
Hallo Nach § 109 Abs. 1 Gewerbeordnung hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines schriftlichen Zeugnisses durch den AG. Zu unterscheiden sind das "einfache Zeugnis" und das "qualfizierte Zeugnis". Das einfache hat der AG unaufgefordert zu erteilen, ein qualifiziertes nur auf verlangen des AN (§109 Satz 2 und 3 Gewerbeo.) Der Zeugnisanspruch wird nach richtiger Auffassung von einer vertraglichen oder tariflichen Ausschlussfrist/Verfallfrist nicht erfasst. Ist das Zeugnis nach Auffassung des AN nicht in Ordnung, kann er (notfalls durch Klage bein ArbG) die Ausfertigung eines neuen Zeugnisses verlangen. h Hoffe das hilft dir etwas weiter;-)
05.11.2007 um 12:01 Uhr
Also so wie es aussieht besteht nur der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, aber nicht in welchem Zeitraum das ausgestellt werden muss... Schade, denn das ist doch schon eine Frechheit, dass man Wochenlang (wirklich Wooochenlang) auf ein qualif. Zeugnis warten muss, vor allem wenn die neuen Firmen dieses dringend sehen möchten und ihre Einstellungsentscheidung davon MIT abhängt...
Aber vielen Dank für Euere schnelle Antworten!!!!! Haben mir auf jeden Fall weitergeholfen - wie immer eben! ;o)
Viele Grüsse, Vicky ;o)))
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