Grundsatz § 615 BGB
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
bedeutet, der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Arbeitnehmer für die vereinbarte Arbeitszeit zu beschäftigen.
Kann oder will er das nicht, und der Arbeitnehmer bietet seine Arbeit an, so muss der Arbeitgeber die nicht geleisteten Stunden dennoch zahlen und der Arbeitnehmer muss diese nicht nachholen.
Das sagt dieser Paragraf aus.
In der Praxis ist es aber so, dass Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträge etwas anderes regeln, etwa in Form eines Zeitkontos.
Gibt es eine solche Regelung nicht, tritt automatisch § 615 BGB in Kraft.
Informieren sie sich, ob bei ihnen eine der drei Vertragsformen bestehen da sie sonst zur Nacharbeit nicht verpflichtet sind und ihnen der Lohn zusteht.
Diese Grundsätze werden aber dadurch eingeschränkt, als es der Arbeitnehmer sein muss, der allein darüber entscheidet, ob ein negatives Zeitguthaben entsteht. Anderenfalls könnte der Arbeitgeber das von ihm zu tragende Wirtschaftsrisiko unter Umgehung des § 615 BGB auf den Arbeitnehmer abwälzen (Rechtsprechung). Das muss der Arbeitnehmer als Anspruchsteller im Prozess beweisen. Der Arbeitnehmer muss also beweisen, dass die in der Vergangenheit entstanden Minusstunden allein aufgrund entsprechender Weisungen des Arbeitgebers entstanden sind. Das kann auch durch den Beweis erfolgen, dass der Arbeitnehmer wegen der unstreitig entstandenen Minusstunden den Arbeitgeber in Annahmeverzug gesetzt hat. Das geht sowohl durch ein tatsächliches oder durch ein wörtliches Arbeitsangebot. Der Vortrag, er habe seine Arbeitskraft „immer“ angeboten und „es seien nicht so viele Aufträge vorhanden gewesen“, reicht nicht aus. Wenn der Arbeitnehmer über seine Gehaltsabrechnungen und die zum Teil von ihm selbst vorgelegten Arbeitszeitkontoauszüge regelmäßig über seine Arbeitzeiten im Bilde war, kann er sich deshalb auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe ihn über sein Zeitminus im Unklaren gelassen. In einem solchen Fall darf der AG den Wert des negativen Zeitguthabens des AN als von ihr erbrachte Vorschussleistung mit späteren Lohnansprüchen verrechnen. Da ein Vorschuss eine vorweggenommene Vergütungstilgung darstellt, bedarf es zur Verrechnung nach der Rechtsprechung keiner Aufrechnung und Aufrechnungserklärung nach den §§ 387, 388 BGB. Auch § 394 BGB findet keine Anwendung.
LG
Angie