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ArbeitsZeit ins negative Gesetzliche Regelung?????

G
gelbeshaus
Jan 2018 bearbeitet

Folgendes Problem:

Wir arbeiten in einem ca 350 personen großen einzelhandels Unternehmen mit kleiner bar. Es hat sich Herrausgestellt das der Leiter der Bar in seiner Zielvereinbarung folgenden punkt stehen hat:

Er solle unterm jahr dafür sorgen tragen das das Ihm unterstellte personal Viel Viele ca 100! MINUS stunden sammelt!!! Das hat den Grund das die Jungs und Mädels im Dezember( Umsatzt stärkster monat) wie die Blöden Ackern können und keine Überstunden machen,da sie ja noch soviel Minus haben.!!!habe leider im Arbeistschutz gesetz nix richtig dafür gefunden.

also bitte HILFE !

mfg

1.38804

Community-Antworten (4)

N
nicoline

26.08.2014 um 09:12 Uhr

Die Hilfe kommt mit dem § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG daher. Ich gehe davon aus, dass Du als BR fragst. Unabhängig davon, was in einer solchen Zielvereinbarung steht, kann der Leiter der Bar das nicht an der Mitbestimmung des BR vorbei regeln. Fordert euer Mitbestimmungsrecht bzgl. Dienstplangestaltung ein.

H
Hoppel

26.08.2014 um 09:23 Uhr

@ gelbeshaus

Was ist im Arbeitsvertrag bzgl. Eurer Arbeitszeit (inkl. der Möglichkeit Plus- und Minusstunden aufbauen zu können) konkret vereinbart? Welche Arbeitszeitvereinbarungen gibt es überhaupt bei Euch, TV/BV??

Grundsätzlich muss ein AG die Arbeitszeit abnehmen, die arbeitsvertraglich vereinbart wurde. Der Aufbau von Minusstunden auf Anweisung des AG ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich.

G
gironimo

26.08.2014 um 10:34 Uhr

Zielvereinbarung.

Ein Thema für sich für den BR. Haben andere AN auch Zielvereinbarungen und gibt es eine BV zu diesem Thema? Die Frage stellt sich, was passiert, wenn der Kollege sein Ziel nicht erreicht? Keine Prämie? (Mitbestimmung des BR bei allgem. Entgeltgrundsätzen und Beurteilungsgrundsätzen).

Ansonsten: Natürlich (wie die Vorredner schon schreiben). Da muss der BR wohl auch an einer Arbeitszeitregelung arbeiten, die eben nicht die totale "Freiheit" für den AG bedeutet, Arbeit nach belieben anzuweisen.

A
Angie

27.08.2014 um 14:57 Uhr

Grundsatz § 615 BGB Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. bedeutet, der Arbeitgeber ist verpflichtet dem Arbeitnehmer für die vereinbarte Arbeitszeit zu beschäftigen. Kann oder will er das nicht, und der Arbeitnehmer bietet seine Arbeit an, so muss der Arbeitgeber die nicht geleisteten Stunden dennoch zahlen und der Arbeitnehmer muss diese nicht nachholen. Das sagt dieser Paragraf aus.

In der Praxis ist es aber so, dass Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträge etwas anderes regeln, etwa in Form eines Zeitkontos. Gibt es eine solche Regelung nicht, tritt automatisch § 615 BGB in Kraft. Informieren sie sich, ob bei ihnen eine der drei Vertragsformen bestehen da sie sonst zur Nacharbeit nicht verpflichtet sind und ihnen der Lohn zusteht.

Diese Grundsätze werden aber dadurch eingeschränkt, als es der Arbeitnehmer sein muss, der allein darüber entscheidet, ob ein negatives Zeitguthaben entsteht. Anderenfalls könnte der Arbeitgeber das von ihm zu tragende Wirtschaftsrisiko unter Umgehung des § 615 BGB auf den Arbeitnehmer abwälzen (Rechtsprechung). Das muss der Arbeitnehmer als Anspruchsteller im Prozess beweisen. Der Arbeitnehmer muss also beweisen, dass die in der Vergangenheit entstanden Minusstunden allein aufgrund entsprechender Weisungen des Arbeitgebers entstanden sind. Das kann auch durch den Beweis erfolgen, dass der Arbeitnehmer wegen der unstreitig entstandenen Minusstunden den Arbeitgeber in Annahmeverzug gesetzt hat. Das geht sowohl durch ein tatsächliches oder durch ein wörtliches Arbeitsangebot. Der Vortrag, er habe seine Arbeitskraft „immer“ angeboten und „es seien nicht so viele Aufträge vorhanden gewesen“, reicht nicht aus. Wenn der Arbeitnehmer über seine Gehaltsabrechnungen und die zum Teil von ihm selbst vorgelegten Arbeitszeitkontoauszüge regelmäßig über seine Arbeitzeiten im Bilde war, kann er sich deshalb auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe ihn über sein Zeitminus im Unklaren gelassen. In einem solchen Fall darf der AG den Wert des negativen Zeitguthabens des AN als von ihr erbrachte Vorschussleistung mit späteren Lohnansprüchen verrechnen. Da ein Vorschuss eine vorweggenommene Vergütungstilgung darstellt, bedarf es zur Verrechnung nach der Rechtsprechung keiner Aufrechnung und Aufrechnungserklärung nach den §§ 387, 388 BGB. Auch § 394 BGB findet keine Anwendung.

LG Angie

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