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Urlaub in den Osterferien

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FritzBrause
Jan 2018 bearbeitet

Schönen guten Morgen Habe eine Frage. Eine Mitarbeiterin hat ein Schulpflichtiges Kind und möchte in den Osterferien Urlaub haben, da sie keine andere Betreung für Ihr Kind hat. Nun sagt der Arbeitgeber das es in den osterferien kein Urlaub gibt. Wenn einer Urlaub bekommt dann nur derjenige den meisten resturlaub hat. Egal ob er Kinder hat oder nicht. Ist das so Richtig?

Danke

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Community-Antworten (10)

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gironimo

15.02.2016 um 09:49 Uhr

Wenn Du BR bist. schaue bitte in den § 87 Abs. 1 Nr.5 BetrVG

Die Regeln die Du nennst, kann der Chef gar nicht ohne Zustimmung des BR aufstellen und im strittigen Einzelfall seit Ihr auch in der Mitbestimmung. Also werdet aktiv für die Kollegin.

Ohne BR wird's schwieriger.

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Pjöööng

15.02.2016 um 11:20 Uhr

Wenn es der Arbeitgeber genau so gesagt hat, dann war das dumm!

Oder hat die ANin das nur so verstanden, obwohl der Arbeitgeber etwas anderes gesagt hat?

Der Gesetzgeber hat den übertragenen Urlaub gegenüber dem laufenden Urlaubsanspruch privilegiert. Während die Gewährung des laufenden Urlaubsanspruches aus den in § 7 (1) genannten Gründen verweigert werden kann, gilt dies nicht für übertragenen Urlaub. Die Gewährung übertragenen Urlaubs darf nicht verweigert werden. Der Übertragungszeitraum endet am 31.03. Dieses Jahr fällt Ostern auf den 27.03. Wenn AN mit übertragenem Urlaub also diesen in den Osterferien aufbrauchen wollen, kann dies der Arbeitgeber nicht verweigern. Wenn jetzt tatsächlich schon AN ihren übertragenen Urlaub in den Osterferien nehmen, ist es gut möglich dass sich der Arbeitgeber gegenüber anderen AN auf drigende betriebliche Belange berufen kann.

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ickederdicke

15.02.2016 um 11:39 Uhr

@ Pjöööng...hier geht es nicht um MA mit Resturlaub, die betroffene MA hat keinen,so wie ich die Frage lese.... dafür aber Schulpflichtiges Kind - hier sehe ich die Sozialauswahl als nicht erfolgt.

P
Pjöööng

15.02.2016 um 12:32 Uhr

Das Problem hast Du schon ganz gut erkannt, aber meinen Beitrag solltest Du nocheinmal lesen.

I
ickederdicke

15.02.2016 um 12:43 Uhr

Jau,ok pjöööng

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Hartmut

16.02.2016 um 13:16 Uhr

Pjöng, dies klingt interessant. Mit §7 (1) meinst du sicher das BUrlG. Aber woher entnimmst du 'Die Gewährung übertragenen Urlaubs darf nicht verweigert werden', bzw. woher entnimmst du 'Der Gesetzgeber hat den übertragenen Urlaub gegenüber dem laufenden Urlaubsanspruch privilegiert'?

P
Pjöööng

16.02.2016 um 13:29 Uhr

Das ergibt sich (nach Ansicht erfahrener Juristen) aus der Gesetzessystematik.

Die Möglichkeit Urlaub zum gewünschten Zeitpunkzt nicht zu gewähren wird in § 7 (1) geregelt.

Die Übertragung von Urlaub ist in Absatz 3 als Ausnhame geregelt. Zu diesem übertragenen Urlaub ist nur noch geregelt "muss ... in den ersten drei Monaten ...gewährt und genommen werden." Als einzige Ausnahme hiervon ist nur noch geregelt, dass Teilurlaub wegen Beginn des Arbeitsverhältnisses weiter übertragen werden kann.

H
Hartmut

16.02.2016 um 17:53 Uhr

Aha, danke, dem vermag ich zu folgen. Trotzdem fühlt es sich für mich irgendwie 'schräg' an, dass eine Mama mit Kind zurückstehen muss gegenüber jemandem, der es im Vorjahr nicht geschafft hat, seinen Urlaub richtig einzuteilen. Aber so ist das wohl manchmal.

P
Pjöööng

16.02.2016 um 17:56 Uhr

Zitat (Hartmut): "... der es im Vorjahr nicht geschafft hat, seinen Urlaub richtig einzuteilen."

Wie kommst Du denn auf dieses dünne Brett?

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Globus

16.02.2016 um 18:07 Uhr

Naja, was die Urlaubsgewährung angeht... Wo ist das Problem genau? Der BR ist hier in der Mitbestimmung - auch individualrechtlich... also was macht der BR wenn er schräg denkt? Er teilt dem AG mit, dass beide Urlaub bekommen, ober aber der AG die Kinderbetreuungsstation öffnet, damit das Kind wärend der Arbeitszeit betreut werden kann...

Selbstverständlich hat der AG sowas, da ja auch er die Einvernehmlichkeit zwischen Arbeit und Familie beachtet...

Ist doch gar nicht schwierig... Eher einfach dieses "Problem" zu lösen...

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