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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einführung Rufbereitschaftsdienst

P
Passat
Jan 2018 bearbeitet

Hallo!

Auf uns (Betriebsrat) sind Kollegen zugekommen, die in ihrer Abteilung Rufbereitschaftsdienste einführen wollen. Diese Dienste sollen nur an den Feiertagen (Ostern, Pfingsten, Weihnachten und Silvester) im Dienstplan hinterlegt werden und für kurzfristige Krankmeldungen genutzt werden, um den anderen Kollegen ein "Frei" zu gewährleisten. Die Abteilung ist 24 Stunden am Tag besetzt. Nun meine Fragen:

  1. Kann ein Rufbereitschaftsdienst überhaupt eingeführt werden? (Definition u.a. RBD liegt vor, außerhalb der regulären Arbeitzeit) 2.kann man Rufbereitschaftsdienst für die Übernahme von Diensten von 8 stunden planen? (oder geht eine Anordnung nur, wenn im Ausnahmefall Arbeit anfällt) - Was ist ein Ausnahmefall? 3.Wie ist die Vergütung geregelt?
89505

Community-Antworten (5)

K
Kölner

07.07.2014 um 11:25 Uhr

...ist das nicht eher eine Vertretungsregel?

R
rolfo

07.07.2014 um 11:53 Uhr

Komisch, dass so ein Antrag von den Kollegen kommt und nicht vom Arbeitgeber ?

N
nicoline

07.07.2014 um 12:30 Uhr

Auf uns sind Kollegen zugekommen Lass mich raten, waren das Stationsleitungen?

Die PDL vieler KH scheinen gut vernetzt zu sein, dieses Modell soll in etlichen KH als Ausfallmanagement eingeführt werden, weil die AG kein Geld ausgeben wollen um genug Personal einzustellen. Da gibt es die verschiedensten Varianten.

zu 1. grundsätzlich ja. Wenn ein MA an dem Tag frei hat, wäre das ja außerhalb seiner regulären Arbeitszeit, dann kann er RB machen, wenn er regulär arbeitet, ist es ja zusätzlich nicht möglich.

zu 2. Der AG scheint ja davon auszugehen, dass dieser Rufdienst nicht regelmäßig in Anspruch genommen wird, sondern nur ausnahmsweise. Wir beide wissen wahrscheinlich, dass er dauernd in Anspruch genommen werden muss. Eine durchschnittliche Arbeitsbelastung im Rufdienst von bis zu 20% ist anerkannt. Der Durchschnitt soll in einem repräsentativen Zeitraum ermittelt werden.

zu 3. Wenn es keinen Tarifvertrag oder Bestimmungen im AV dazu gibt, müssen die Betroffenen das selber aushandeln.

G
gironimo

07.07.2014 um 16:16 Uhr

zu 3:

Wenn es keine tarifliche Regelung gibt, kann der BR durchaus im Zuge der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10+11 BetrVG regelnd eingreifen.

N
nicoline

07.07.2014 um 23:17 Uhr

gironimo, ich gehe hier vom Tarifvorbehalt aus. Bzgl. Nr. 10 könnte man vereinbaren, dass Rufbereitschaft vergütet wird, was ja gar nicht so sebstverständlich ist. Bzgl. Nr. 11 würde ich NICHT davon ausgehen, dass es sich hier um Akkord- und Prämiensätze und vergleichbares leistungsbezogenes Entgelt handelt.

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