Erstellt am 03.01.2007 um 21:49 Uhr von Heini
In der Folge der Rechtsprechung des EuGH zum Bereitschaftsdienst war das Arbeitszeitgesetz zum 1. Januar 2004 geändert worden. Seit der Änderung gelten Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst im arbeitsschutzrechtlichen Sinne in vollem Umfang als Arbeitszeit. Beide Dienste müssen deshalb voll auf die gesetzliche Höchstarbeitszeit angerechnet werden.
Für Arbeitszeitgestaltungen mit Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst gilt künftig grundsätzlich Folgendes:
* Die werktägliche Arbeitszeit einschließlich Bereitschaftsdienst und Ruhepausen kann auf der Grundlage tarifvertraglicher Regelungen längstens bis auf 24 Stunden verlängert werden
*
# Wird die tägliche Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus verlängert, ist im Anschluss an die Arbeit, spätestens nach 24 Stunden eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit darf 48 Stunden innerhalb des gesetzlichen Ausgleichszeitraums (sechs Kalendermonate oder 24 Wochen) oder des tariflich festgelegten Ausgleichszeitraums (ein Jahr) ohne Opt-out-Vereinbarung nicht übersteigen.
# Nur wenn ein Tarifvertrag dies zulässt, kann mit individueller Zustimmung des Arbeitnehmers die Arbeitszeit auch über durchschnittlich 48 Stunden verlängert werden (Opt-out).
Auszug: Arbeitsrecht.de / Newsletter 01/07
Erstellt am 04.01.2007 um 08:12 Uhr von Barbara
Heini,
Bereitschaftsdienste haben wenig mit der Rufbereitschaft zu tun.
Mokaka,
alles ist im TV DRK ( § 14 Abs 15a) geregelt und danach sollt ihr euch richten.
Wir passen auch außerdem auf ,dass die Verteilung der Rufrbereitschaft auf alle MA gerecht ist.
Es ist auch von Vorteil, die Rufbereitschafthabende MA mit einem Diensthandy auszurüsten, so können sie sich wenigstens ein wenig bewegen.
Erstellt am 04.01.2007 um 11:08 Uhr von Mokaka
Hallo Heini,
hallo Barbara,
danke für die Antworten, Barbara ich muss dir Recht geben, Rufbereitschaft hat nichts mit Bereitschaftsdienst zu tun. Aber mich interessiert was ganz anderes noch:
aus deiner Antwort entnehme ich, dass du auch beim DRK beschäftigt bist??
Kannst du mir bitte mitteilen, wo, bei welchem Kreisverband?? Es wäre doch sicherlich auch für euch von Interesse, wenn wir uns austauschen könnten, oder??
Bis bald Mokaka
Erstellt am 05.03.2007 um 10:59 Uhr von Lotta
Ihr müsst darauf achten, dass Rufbereitschaf bedeutet, daß nur ausnahmweise, im Notfall gearbeitet wird. Gerne wird aus Rufbereitschaft Vollarbeitszeit gemacht. Es gibt auch eine genaue Definition für Notfall - sonst wird schnell alles zum Notfall erklärt.