Betriebsverfassungsgesetz Paragraph 30
Wir sind zwei Kollegen aus einer Abteilung, die im Betriebsrat zum Vorsitzenden u. Schriftführer gewählt worden sind. Unser Arbeitgeber verlangt jetzt, dass wir die Sitzungen nach 15 Uhr machen sollen , unsere Arbeitszeit endet 15:15. Man beruft sich auf Paragraph 30 des Betriebsverfassungsgesetz. Wann sollen wir da unsere Sitzungen machen? Wie kann man dies diplomatisch lösen?
Community-Antworten (5)
01.05.2014 um 21:21 Uhr
chemie, hier etwas zur Argumentationshilfe, vielleicht hilft es, wenn Du Deinem Chef das mal vorlegst:
Informationsblatt für Vorgesetzte von Betriebsratsmitgliedern
Sie haben in Ihrer Gruppe, Abteilung, Schicht usw. ein Mitglied des Betriebsrats. Herzlichen Glückwunsch, dass Sie Mitarbeiter/innen haben, die so viel Vertrauen in der Belegschaft Ihres Betriebs genießen, dass sie in den Betriebsrat gewählt wurden. Mit diesem Informationsblatt wollen wir für Sie zu einer möglichst reibungslosen Zusammenarbeit zwischen Ihnen und „Ihrem“ Betriebsrat beitragen.
Der Auftrag des Betriebsverfassungsgesetzes lautet: Arbeitgeber (und Sie als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers somit auch) und Betriebsrat arbeiten eng und vertrauensvoll zusammen für das Wohl der Arbeitnehmer/innen und des Betriebs.
Um eventuell bestehende Missverständnisse über die Position des Betriebsrates von vorneherein auszuschließen möchten wir Ihnen Auszüge aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zur Kenntnis geben, in welchem es um die grundsätzlich unterschiedlichen Interessen (Interessengegensatz) von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite geht: „...Ohne diesen Interessengegensatz wären gesetzliche Regelungen über die Mitwirkung von Arbeitnehmerseite an Entscheidungen des Arbeitgebers gegenstandslos. Auch das Betriebsverfassungsgesetz setzt diesen Interessengegensatz voraus...Im Betrieb hat der Betriebsrat die Interessen der von ihm repräsentierten Belegschaft wahrzunehmen...Anstelle möglicher Konfrontation tritt zwar die Pflicht zur beiderseitigen Kooperation, dennoch bleibt der Betriebsrat Vertreter der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Er ist zu vertrauensvoller Zusammenarbeit, nicht aber dazu verpflichtet, die Interessen der Belegschaft zurückzustellen. Damit obliegt dem Betriebsrat eine „arbeitnehmerorientierte Tendenz“ der Interessenvertretung...“
Sie als Vorgesetzte/r eines BR-Mitglieds sind verpflichtet, „Ihrem“ Betriebsratsmitglied die ungestörte Ausübung seines Betriebsratsamtes zu ermöglichen. Wir haben deshalb im Folgenden für Sie die Rechte und Pflichten zusammengestellt, die ein BR-Mitglied gegenüber dem Arbeitgeber und Ihnen als persönlichem Vorgesetzten hat.
1.) Was geht vor: Betriebsratsarbeit oder berufliche Tätigkeit? Das Bundesarbeitsgericht regelt diese Frage ganz klar: Erst kommt die Arbeit für und im Betriebsrat und anschließend der Job. Jeder Betriebsrat hat deshalb einen Anspruch, von seinen beruflichen Verpflichtungen so entlastet / freigestellt zu werden, dass er/sie die Betriebsratsarbeit ordnungsgemäß erledigen kann. Für diese Entlastung müssen Sie sorgen!
2.) Wer entscheidet über den Umfang der Arbeit für den Betriebsrat? Eindeutige gesetzliche Regelung: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Eine „Genehmigung“ der Betriebsratsarbeit durch den Vorgesetzten, aber auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, ist nicht vorgesehen. Würden Sie ein Betriebsratsmitglied (aber auch Jugend- und Auszubildendenvertreter oder Wahlvorstandsmitglied) an der Erfüllung seiner Aufgaben hindern, wäre dies sogar strafbar (Behinderung der betriebsverfassungsrechtlichen Organe wird im Höchstfalle mit Gefängnis bestraft). Weiterhin sollten Sie beachten: Mitglieder des Betriebsrates dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden; dieses gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
3.) Wer entscheidet, wann ein Betriebsratsmitglied seine Aufgaben erledigt? Auch hier die eindeutige Antwort: Nur das einzelne Betriebsratsmitglied selbst! Allerdings: Das Betriebsratsmitglied ist angehalten, auf betriebliche Termine Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall ist die Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit entscheidend.
4.) Kann das Betriebsratsmitglied den Arbeitsplatz ohne weiteres verlassen? Im Prinzip ja. Es muss sich allerdings so ab- und wieder zurückmelden, wie man das in Ihrem Betrieb allgemein tut, wenn ein Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz verlässt. Wenn es Schwierigkeiten gibt, vereinbaren Sie mit dem Betriebsratsmitglied, wie Ab- und Rückmeldung stattfinden sollen.
5.) Was gehört alles zur Betriebsratsarbeit? Der häufigste Irrtum ist, dass Betriebsratsarbeit nur die Teilnahme an den Betriebsratssitzungen bedeutet. Zur Betriebsratsarbeit gehören aber z.B. auch Teilnahme an Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Teilnahme an Betriebsbesichtigungen, Aufsuchen von Arbeitnehmern an ihrem Arbeitsplatz, Teilnahme an Gesprächen mit Gewerbeaufsichtsamt, Berufsgenossenschaften, Gewerkschaften, Betriebsärzten oder sonstigen Institutionen, Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen des Betriebs, Teilnahme an Sitzungen von Arbeitsgruppen und Ausschüssen des Betriebsrats, Sprechstunden, Personalgespräche, Vorbereitung von Betriebsratssitzungen, Arbeit im Betriebsratsbüro, Lektüre von Gesetzen, Verordnungen und Fachzeitschriften, Beschaffung von Informationen für die Betriebsratsarbeit, z.B. im Internet, Besuch von Betriebsratsfortbildungen und Seminaren usw.
6.) Muss die Betriebsratsarbeit immer während der Arbeitszeit des Mitgliedes geleistet werden? Grundsätzlich ja. Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied allerdings Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten. Außerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit ist jedoch keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, da es sich um ein Ehrenamt handelt. Diese Zeiten sind daher bei der Ermittlung der geleisteten Arbeitszeit im Sinne des ArbZG nicht zu berücksichtigen. Das Arbeitszeitgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz sehen allerdings nicht vor, dass innerhalb der regulären Arbeitszeit liegende Betriebsratstätigkeit zu einer Reduzierung der gemäß ArbZG zu berücksichtigenden Arbeitszeit führt.
Sie sehen: Die rechtlichen Vorgaben sind eindeutig.
Wir empfehlen Ihnen: Sehen Sie in „Ihrem Betriebsratsmitglied“ Ihren Partner, der wie Sie größtes Interesse am Wohl der Arbeitnehmer und Ihres - gemeinsamen - Betriebs hat.
Quelle: WAF, gefunden bei der IGM, 6. nicoline
01.05.2014 um 00:43 Uhr
Ihr macht eure Sitzungen, wenn (und wann) es nötig ist. Diplomatie ist da vollkommen falsch am Platz.
01.05.2014 um 00:59 Uhr
Gleich mal dem Arbeitgeber vor die Brust hopsen und einen festen Sitzungsplan in der Arbeitszeit z.B jeden Dienstag von 8.00 bis 12.00 Uhr festlegen. Wenn Ihm das nicht passt kann er ja klagen dann soll er mal sehen was ihm der Arbeitsrichter vom Paragraf 30 BetrVG erzählt ;-)
01.05.2014 um 10:27 Uhr
Was am § 30 BetrVG hat Euer AG nicht verstanden.
Bei Euch endet die Arbeitszeit um 15.15 und Ihr sollt nach 15.00 tagen?
Diplomatisch lösen? Sehe ich kaum einen Ansatz. Kopiert doch mal den Kommentar zum BetrVG zu diesem Thema und legt ihn dem Chef auf den Tisch. Wahrscheinlich hat er nicht weit genug nachgedacht.
Ihr könnt ja auch fragen, wann dann der Zeitausgleich stattfinden soll, wenn ihr aus betrieblichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit Eure Sitzung hattet. (Und wenn er das so will, sind es ja betriebliche Gründe.) § 37 Abs. 3 BetrVG hat er wahrscheinlich noch nicht gelesen.
01.05.2014 um 23:39 Uhr
Ihr seit super, ich bin seit einer Woche Betriebsratsvorsitzender und Dankbar für eure Hilfe. Ich wünsche Allen für die Arbeit im Betriebsrat viel Kraft und Erfolg. Vielen Dank
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