Erstellt am 02.07.2010 um 15:23 Uhr von Taurus
Ja natürlich darf der AN das und zwar nach § 39 BetrVG :
(1) Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durch, so kann an den Sprechstunden des Betriebsrats ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer teilnehmen.
(3) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers.
Erstellt am 02.07.2010 um 15:27 Uhr von elbarado
jop, danke für die schnelle Antwort!
hatte den Paragraphen auch schon entdeckt, war mir aber nicht sicher ob das nun der ist auf den man sich da berufen kann.
nochmals danke dafür!