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Paragraph für Freistellung für ein Gespräch mit dem BR/JAV

E
elbarado
Aug 2017 bearbeitet

moin moin,

ich möchte nur mal kurz wissen ob mir jemand sagen kann, auf welche(n) Paragraph(en) aus dem BtrVG sich ein AN berufen kann, wenn er sich für ein Gespräch mit dem BR/JAV oder einem BR/JAV-Mitglied freistellen lassen möchte. Bin leider noch nicht so erfahren, weil ich gerade erst neu nachgerückt bin. Hab aber schon selber ein bisschen im Kittner geblättert, aber bin da nicht richtig fündig geworden.

Würde mich über ne schnelle Antwort freuen

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Community-Antworten (2)

T
Taurus

02.07.2010 um 17:23 Uhr

Ja natürlich darf der AN das und zwar nach § 39 BetrVG :

(1) Der Betriebsrat kann während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichten. Zeit und Ort sind mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden durch, so kann an den Sprechstunden des Betriebsrats ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung zur Beratung der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer teilnehmen.

(3) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrats erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers.

E
elbarado

02.07.2010 um 17:27 Uhr

jop, danke für die schnelle Antwort!

hatte den Paragraphen auch schon entdeckt, war mir aber nicht sicher ob das nun der ist auf den man sich da berufen kann.

nochmals danke dafür!

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