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Dieser Beitrag ist vor 12 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einführung Rufbereitschaftsdienst

P
Passat
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Wir (BR) erhielten kurzfristig die Information , dass man in einer Abteilung Rufbereitschaftsdienste über Ostern einführen möchte. Dafür wurde eine Kollegin eingesetzt, die sich von Gründonnerstag 20:30 Uhr bis Dienstag 6:00 Uhr bereitzuhalten hat. Bisher gab es keine Rufbereitschaftsdienste in dieser Abteilung! Bei Ausfall einer/eines Kollegin/Kollegen muss die Kollegin jeweils den gesamten Dienst übernehmen! bei einem weiteren Ausfall von Mitarbeitern wird dann bei den anderen Kollegen ( im Frei befindlich) angerufen! Die Kollegin hätte eigentlich über Ostern frei gehabt. Ist solch ein Rufbereitschaftsdienst gemäß der Definition RBD eigentlich möglich? Kann die Kollegin dies ablehnen?

1.64004

Community-Antworten (4)

G
gironimo

09.04.2014 um 13:09 Uhr

Der Betriebsrat ist zunächst einmal in der Mitbestimmung und kann über die Regeln und Vergütungsgrundsätze der Rufbereitschaft mitbestimmen.

Ist es dann zu einer Einigung gekommen, stellt sich die Frage, ob die einzelvertraglichen Regelungen der AN es zulassen, in Rufbereitschaft tätig zu werden.

Wegen der Kürze der Zeit, würde ich den AG eher fragen, was es ihm wert ist.......

S
Schlamuser

09.04.2014 um 13:54 Uhr

Hallo,eines mal Vorweg ! Die Antworten von gironimo sind erste Sahne.Der weiß genau von was er redet.Ich sehe deinen Fall genau so wie gironimo.Ich würde den Arbeitgeber aber noch mal fragen,wie er es den mit der Arbeitszeit sieht.Sicher muss ihm bekannt sein dass höchstens 10 Std Arbeitszeit in einem 24 Std Zeitraum erlaubt sind.Und von Gründonnerstag 20.30Uhr bis Dienstag 6.00Uhr überzieht er die Arbeitszeit aber extrem.Die Kollegen die Frei haben anzurufen,ist ein Wunschdenken.Weil frei ist frei.Der Wortlaut frei,bringt ja begrifflich in sich schon den Ausdruck um was es sich hierbei dreht.

B
Bürokrat

09.04.2014 um 14:51 Uhr

"Dafür wurde eine Kollegin eingesetzt, die sich von Gründonnerstag 20:30 Uhr bis Dienstag 6:00 Uhr bereitzuhalten hat." - Klingt, als sei die Sache bereits einseitig entschieden worden... "Bei Ausfall einer/eines Kollegin/Kollegen muss die Kollegin jeweils den gesamten Dienst übernehmen!" ...solange es mit dem Arbeitszeitgesetz vereinbar ist! "bei einem weiteren Ausfall von Mitarbeitern wird dann bei den anderen Kollegen ( im Frei befindlich) angerufen!" Sind also faktisch ebenfalls rufbereit. Wir haben in unserem Betrieb ebenfalls eine Rufbereitschaft, selbstverständlich in einer Betriebsvereinbarung geregelt. Zunächst solltet ihr einmal festlegen, WER sich wann bereit halten soll. Hier drängt sich der Verdacht auf, der AG möchte nur eine Kollegin dafür vorsehen, aber auch auf andere zurückgreifen können. Um sich die Rufbereitschaftspauschale zu sparen? Das wäre nämlich der nächste Punkt, eine angemessene Vergütung fürs bloße Bereithalten aushandeln! Das ist ja noch keine Arbeitszeit, erst der Einsatz. Für den dann evtl. auch noch Nacht-, Sonn- oder Feiertagszuschläge fällig werden. Dabei unbedingt Arbeitszeitgesetz beachten! Verhandelt und lasst euch ja nicht zu billig abspeisen!

G
gironimo

09.04.2014 um 16:59 Uhr

zur Ergänzung:

wie so eine BV aussehen kann (kommt natürlich immer auch auf den Betrieb an):

http://www.igbce-blogs.de/go-for-it/wp-content/2007/07/bv-rufbereitschaft.pdf

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