Erstellt am 23.08.2022 um 08:11 Uhr von seehas
Bei dem Aufwand den der AN getrieben hat um den AG zu informieren muss der AG schon böswillig sein um hier eine Abmahnung auszusprechen. Im meinen Augen hat der AN alles in seiner Macht stehende getan um die AU rechtzeitig vorzulegen. Und das genügt nach drei Tagen. Am 4ten Tag muss die AU vorliegen, wenn der AN noch nicht wieder arbeitsfähig ist.
Gibt es im Betrieb eine Regelung dazu wie die Krankmeldung zu erfolgen hat?
Erstellt am 23.08.2022 um 08:13 Uhr von dieschi
Der AN hat alles getan was er tun muss bzw. tun kann um den AG zu informieren.
Da eine Kopie der AU vorliegt und das Original per Post kommt ist mE alles OK, mehr kann der AN der sich ja isolieren muss, eh nicht machen.
Und soooo schnell kommt es nicht zu Abmahnungen, es sei denn man lebt oder arbeitet in Nord Korea ^^
Erstellt am 23.08.2022 um 08:16 Uhr von rtjum
Hallo,
etwas kompliziert Deine Erklärung, ich habe es so verstanden:
Gestern morgen beim AG krank gemeldet danach telefonisch vom Arzt krank geschrieben worden, den AG danach informiert, dass Du bis 29.08 krank geschrieben bist (wegen Corona?), Krankmeldung erst nachmittags abgeholt und in die Post gepackt. Briefkasten Leerung ist erst heute.
Korrekt?
Fragen dazu:
Gilt bei Euch ein Tarifvertrag und was sagt der bzgl. des Abgabetermines der Krankmeldung oder steht dazu was im Arbeitsvertrag?
Wie kann man Corona telefonisch feststellen, dafür müsstest du doch einen Test machen?
Wenn es Corona ist, dann bist Du in Quarantäne, wie kannst Du dann die Krankmeldung abholen?
Gemäß EntgFG ist die Krankmeldung spätestens am Folgetag nach dem 3. Krankheitstag beim AG vorzulegen, wenn bei Euch die Post funktioniert sollte es danach rechtzeitig sein.
Aber die Einhaltung des Termines liegt in Deiner Verantwortung, wenn also die Post schlampt ist das Dein Problem.
Erstellt am 23.08.2022 um 08:22 Uhr von Kjarrigan
Der AN hat viel getan - alles ja nicht sonst wäre die AU ja früher beim AG gewesen (z.B. Bote, Freund, Taxi)
Wichtig könnte noch sein, ob es eine Vereinbarung gibt, wann man sich beim Wem abmelden muss. Alles in allem würde ich aber auch sagen, dass der AN keine Abmahnung zu befürchten hat.
Erstellt am 23.08.2022 um 08:34 Uhr von dieschi
@St
Ruf am besten mal in der Personalabteilung an, frag nach ob mit der AU alles klar ging und gib bescheid dass das Original in der Post liegt.
Aus die Maus.
So wie Du schreibst liest sich das als wenn Du verunsichert bist und dich gerade verrückt machst.
Ist nicht nötig!
Sehr viele AG sind trotz AV, TV, BV egal worin das geregelt ist, wenn überhaupt, relativ kulant und da du dich mE vom ersten Tag an korrekt verhalten hast sollte das kein großes Problem sein.
Erstellt am 23.08.2022 um 08:44 Uhr von Relfe
daraus wird niemand dem MA eine wirksame Abmahnung "stricken" können.
Er hat sich sofort abgemeldet und dann auch unverzüglich den AUB Zeitraum weitergegeben, das ist erstmal das Wichtigste damit der AG planen kann.
Die Regelung das evt. bereits für den ersten Tag eine AUB vorzuliegen hat, ist ja erfüllt und der Scan liegt ja vor.
Wenn das Original dann zeitnah nachgereicht wird (Post 2-3 Tage) dann hat der AN seine Pflichten, die man erwarten kann, erfüllt.
Kein AG kann einen AN verpflichten, bei Krankheit noch einen Boten oder Taxi oder Bringdienst einzusetzen, selbst wenn der AG die Kosten übernehmen würde.
Die Abmahnung würde ich im Übrigen mit einem Lächeln entgegennehmen, nicht unterschreiben und nix machen.