Erstellt am 06.01.2023 um 22:16 Uhr von celestro
"Formblätter an die Mitarbeiter verteilen lassen, die inhaltlich entsprechend der alten AU für den AG sind."
Was heißt das genau? Steht da jetzt "ich, AG will weiterhin Papier"? Klingt nicht danach ...
Erstellt am 06.01.2023 um 22:26 Uhr von Moejoe
Es wurden durch den Arbeitgeber Vordrucke verteilt, auf denen das eingetragen wird, was bisher auf der Ausfertigung der AU Bescheinigung für den AG gestanden hat. Das soll zukünftig von den AN im Krankheitsfall ausgefüllt werden und binnen 3 Tagen im Original Bein AG eingereicht werden.
Erstellt am 07.01.2023 um 09:03 Uhr von Dummerhund
Der Fall könnte wohl einmalig in Deutschland sein. Ich bin der Ansicht das die Einführung eines solchen Formulars der Mitbestimmung liegt, auch wenn der AN hier ja nur sein Name und Dauer der AU eintragen kann. Oder sollen die AN auch drauf schreiben welche Krankheit sie haben?
Erstellt am 07.01.2023 um 10:09 Uhr von Moejoe
@dummerhund nein Krankheit nicht, nur Name, Dauer, Beginn und Unterschrift. Ich denke tatsächlich auch ,dass man dieses Formular nicht so einfach am br vorbei einführen kann.
Btw ist das schöne an der eAU ja, dass man sich nicht mehr krank auf Arbeit schleppen muss und Papierkram vermindert wird und genau das versucht der Arbeitgeber (der mit der Digitalisierung bekanntermaßen eh auf Kriegsfuß steht) hier zu umgehen. In meinen Augen ist das nur eine Schikane um die Mitarbeiter zu gängeln.
Erstellt am 07.01.2023 um 12:11 Uhr von Dummerhund
Die Frage stellt sich ja auch was passiert wenn ein MA versehentlich einen falschen Beginn der AU einträgt?
Der AG will hier über das Mindestmaß hinaus und daher Mitbestimmung des BR.
Erstellt am 09.01.2023 um 09:19 Uhr von dieschi
Mein aktueller Kenntnisstand:
Vorerst soll eine ärztliche Papierbescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel erhalten bleiben.
https://www.tk.de/firmenkunden/service/fachthemen/jahreswechsel/eau-ab-2023-fuer-arbeitgeber-verpflichtend-2077218
Hier wieder rum heißt es das man selbst eine Bescheinigung für die eigenen Unterlagen bekommt aber auf Nachfrage auch eine für den AG.
https://arbeitgeber.de/elektronische-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung/
Das bedeutet: Ihr bekommt nach wie vor ein Schriftstück vom Dok.
Kann der AG von Euch ein Formular verlangen?
Wenn ich das Gesetz der Informationspflicht durch den AG richtig interpretiere: NEIN!
AG *müssen* die Daten zur Arbeitsunfähigkeit eines ihrer AN selbst abrufen.
Sich "krank melden" muss man aber nach wie vor!
Erstellt am 10.01.2023 um 14:23 Uhr von ganther
das elektronische Verfahren ist derzeit aber noch sehr fehlerbehaftet. Wir haben am Piloten teilgenommen und in ca. 10 % der Fälle gab es Schwierigkeiten, da die 'Daten beim Abruf entweder falsch waren oder gar nicht vorhanden waren. Daher dringender Rat an alle AN sich den Zettel vom Arzt geben zu lassen, da der AG sonst die Zahlung einstellt. Wir haben befristet eine Regelung mit dem AG getroffen, dass die AN sich auch den Zettel für den AG geben lassen sollen und vorlegen. BR ist wegen 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG hier in der Mitbestimmung
Erstellt am 10.01.2023 um 15:46 Uhr von lolium
"Ich halte das für mindestens sehr schwachsinnig, aber wie sieht es da rechtlich aus, hat der AG Anspruch darauf, dass die Mitarbeiter weiterhin schriftlich eine selbst ausgefüllte AU Bescheinigung einreichen?"
Das EntgFG sagt: "Der Arbeitnehmer ist verfplichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen"
Das steht nichts davon wie das zu geschehen hat. Von Zettel steht da nix. Also, ob Du das per sms, mail, Anruf oder sonst irgenwie tust bleibt Dir überlassen.