Erstellt am 26.02.2014 um 12:16 Uhr von frohnau
Ihr habt Mitbestimmungsrecht, der erstellte Dpl. muss vom Br genehmigt werden und Aenderungen ohne Zustimmung vom An und Br Nach Freigabe vom Br gehen nicht. Wir haben da für Dpl Veränderungsanzeigen, die der An unterschreiben muss und dann gehen sie zum Br und können dann nur mit Zustimmung erfolgen. Genehmigter Dpl ist bindent.
Erstellt am 26.02.2014 um 12:39 Uhr von Heidelberg
Danke Frohnau! Woraus (Urteil?) ergibt sich denn genau, dass ein einmal erstellter Dienstplan nur mit Zustimmung des BR zu ändern ist? Braucht es dazu eine Betriebsvereinbarung? §87 BetrVG ist ja eher sehr allgemein gehalten. Also wo steht das genau, dass der Dienstplan, der ja im Direktionsrecht des AG liegt, dann nur noch mit Zustimmung des BR geändert werden kann.
Erstellt am 26.02.2014 um 12:52 Uhr von gironimo
Natürlich kann der BR jederzeit seine Mitbestimmung dahingehend geltend machen, dass er eine BV zur Vorgehensweise der Dienstplangestaltung fordert.
Der BR kann aber auch seine Mitbestimmung so ausüben, dass er jedem einzelnen Dienstplan zustimmt oder nicht.
Das Direktionsrecht des AG, AN einen Dienst anzuweisen, hat der AG erst dann, wenn er zuvor die Mitbestimmung des BR beachtet hat - sprich: sich mit dem BR auf den Dienstplan geeinigt hat.
Wenn es bei Euch bisher anders lief, solltet Ihr Euren AG auffordern die Mitbestimmung des BR bei der Dienstplangestaltung zu beachten (§ 87 BetrVG). Eine BV anzustreben ist in jeder Hinsicht sinnvoll.
Erstellt am 26.02.2014 um 19:03 Uhr von Heidelberg
Danke gironimo!
Woraus geht hervor, dass der BR seine Mitbestimmung so ausüben kann, dass er jedem einzelnen Dienstplan zustimmt oder nicht? Gab es dazu mal ein Urteil? Aus den Kommentaren zum BetrVG kann ich es so nicht rauslesen.
Erstellt am 26.02.2014 um 20:29 Uhr von Farce
Dieses dürfte ausreichen.
LAG Hamm Beschl. v. 03.07.2008, Az.: 10 Ta 355/08
Hier noch etwas zum Eilverfahren.
LAG Hamm, 26.02.2007 - 10 TaBVGa 7/07
Aber gironimo hat es schon korrekt beschrieben. Natürlich ergibt sich dieses aus dem BetrVG.
Man muss es nur korrekt zuordnen und dann entsprechend umsetzen.
Der Bezug eines entsprechenden Kommentars sollte hier aber eine Pflicht sein.