Erstellt am 28.04.2023 um 09:44 Uhr von rtjum
Erstellt am 28.04.2023 um 10:40 Uhr von petermännchen
Erstellt am 28.04.2023 um 12:41 Uhr von GabrielBischoff
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG - ihr müsst den Dienstplan ja nicht genehmigen, wenn dort Disput besteht.
Erstellt am 28.04.2023 um 15:09 Uhr von Junge
Anwalt einschalten und vors Bundesverfassungsgericht ziehen!
Erstellt am 28.04.2023 um 15:20 Uhr von celestro
"BV machen!!"
Und dann?
"§ 7 BUrlG
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen."
also wenn der AG hier keinen Namen nennen will, ist das wohl nur dummes Gelaber ... ggf. Anwalt einschalten und gut ist.
Erstellt am 28.04.2023 um 17:01 Uhr von alterMann
Bei der Erstellung eines DPs sind die Wünsche der AN angemessen zu berücksichtigen. (Der AG legt die Arbeitszeiten im "billigen Ermessen" fest.)
Der BR kann das überprüfen, indem er sich das "Wunschbuch" vorlegen lässt mit Erläuterungen. Und wenn die nicht stichhaltig sind, dann lehnt Ihr eben ab.
Und nebenbei lasst Ihr schon mal durchblicken, dass der Dienstplaner das jetzt jeden Monat so machen muss...