Erstellt am 14.02.2014 um 10:40 Uhr von gironimo
Ihr könnt Eurem AG ja mal den § 2 WO zeigen.
Allerdings heißt es da : Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden.
Das Zauberwort heißt "sollen". Und das heißt nicht unbedingt müssen. Wenn es also nachvollziehbare Gründe gibt, warum der AG diese Daten nicht liefert ....
Er kann sich aber gegenüber dem Wahlvorstand nicht auf Datenschutz berufen. Der Datenschutz bezieht sich in diesem Fall lediglich darauf, dass die Geburtsdaten nicht vom WV öffentlich ausgelegt werden dürfen. Der WV selbst darf die Daten natürlich kennen.
Erstellt am 14.02.2014 um 10:49 Uhr von Pjöööng
Da das Geburtsdatum auch als Unterscheidungsmerkmal bei möglichen Namensgleichheiten dient, würde ich zumindest bei größeren Betrieben (wo die Gefahr gleicher oder ähnlicher Namen besteht) eine Liste ohne Geburtsdaten nicht akzeptieren.
Erstellt am 14.02.2014 um 11:06 Uhr von huebi
Besser finde ich, erst einmal die Personen selbst zu befragen, die möglicherweise zu jung sind. Damit bin ich gut gefahren.
Wenn Zweifel bestehen (oder Namensgleichheit vorliegt), oder der Wahlvorstand nicht alle Personen kennt, kannst Du für einzelne Personen das Geburtsdatum beim AG anfordern, sofern die Personen selbst keine Angaben machen.
Eine generelle Auskunftspflicht über Geburtsdaten gibt es nicht - hier greift sehr wohl der Datenschutz.
Notfalls kann die Auskunft für einzelne Fälle eingeklagt werden.
Erstellt am 14.02.2014 um 11:19 Uhr von Nubbel
da der wahlvorstand die Wählerliste erstellt braucht er zwingend diese angaben!
Erstellt am 14.02.2014 um 11:31 Uhr von seaturtle
Wir sind ein Betrieb, wo der WV durchaus alle kennt und die Bestätigung der Volljährigkeit durch die Verwaltung ist auch plausibel. Von daher haben wir kein Problem damit. Es ginge mir nur um die Rechtssicherheit, aber da haben mir Eure Antworten schon weitergeholfen. Kritische Fälle in puncto Namensgleichheit und gerade 18 oder nicht haben wir nicht dabei.
Danke und Grüße
Erstellt am 14.02.2014 um 22:08 Uhr von Hartmut
Hallo seaturtle, ich würde auch sagen, das Geburtsdatum ist verzichtbar, wenn eine Mehrdeutigkeit des Namens ausgeschlossen werden kann. Allerdings frage ich mich - wer nimmt sich hier das Recht heraus, einem gesetzlich befugten Organ wie dem WV einfach zu sagen, 'nö mach ich nicht'?? Du sollst bei Rot an der Ampel stehenbleiben! Nö mach ich nicht. ist das nicht ein bisschen sehr albern? Und vor allem, wenn das schon so los geht, wie muss man sich denn eine zukünftige 'vertrauensvolle Zusammenarbeit' von AG und BR bei euch vorstellen?