Erstellt am 13.01.2006 um 11:28 Uhr von pippa
Die Wählerliste, die ausgehängt wird, soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten, erst danach sind die Wahlbewerber in erkennbarer Reihenfolge auf der Vorschlagsliste MIT Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen
Erstellt am 13.01.2006 um 12:24 Uhr von einfach Ich
Hallo "pippa" was verstehst du unter "erst danach" ? Wonach ? Wann MUSS das Geburtsdatum angegeben werden ?
Erstellt am 13.01.2006 um 12:29 Uhr von pippa
Spätestens eine Woche vor der Wahl selber muß der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bekanntmachen, da ist dann das Geburtsdatum und Beschäftigungsart im Betrieb anzugeben
Erstellt am 13.01.2006 um 13:02 Uhr von Hotte
WO BetrVG § 2 Wählerliste
Abs.(1) Der Wahlvorstand hat für jede Betriebsratswahl eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden. Die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen.
Abs.(4) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. Ergänzend können der Abdruck der Wählerliste und die Verordnung mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.
WO BetrVG § 6 Vorschlagslisten
Abs.(3) In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen.
Erstellt am 13.01.2006 um 13:08 Uhr von pippa
Bei der Bekanntgabe der Wahlvorschläge werden die Stützunterschriften und die Zustimmungserklärung der Bewerber nicht bekannt gemacht
Erstellt am 13.01.2006 um 13:23 Uhr von Hotte
§ 10 WO Bekanntmachung der Vorschlagslisten
(1) Nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand durch das Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern, die den eingereichten Vorschlagslisten zugeteilt werden (Liste 1 usw.). Die Listenvertreterin oder der Listenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig einzuladen.
(2) Spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Vorschlagslisten bis zum Abschluss der Stimmabgabe in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 4).
§ 3 WO Wahlausschreiben
Abs.(4) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.
Der § 2 Abs. 4 wird oben schon erklärt. Folglich sollen auch die ausgehängten Vorschlagslisten das Geb. Datum nicht enthalten.
Erstellt am 13.01.2006 um 14:33 Uhr von AnMaAn
Vielen Dank an alle hat uns sehr geholfen
Erstellt am 16.01.2006 um 19:24 Uhr von Mary
Was tut man aber, wenn man das Geburtsdatum doch in der Wählerliste drin hat um damit bei Namensgleichheit den Unterschied darzustellen. Ich habe leider heute alles ins Netz gestellt und nun kommen die Anrufe und mails der KollegInnen.
Erstellt am 09.03.2018 um 12:27 Uhr von schwenni
§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -Nutzung
Ich denke aus dem Gesetz geht es hervor das Geburtsdaten nicht öffentlich gemacht werden dürfen
Erstellt am 09.03.2018 um 12:50 Uhr von celestro
"§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -Nutzung"
Danke, aber wie man hier aus dem Thread von 2006 (zweitausend und sechs) schon ersehen kann, steht in der WO bereits, daß das Geburtsdatum NICHT öffentlich gemacht wird.