Arbeitsvertrag
Guten Morgen, ich brauche Hilfe bei folgendem Problem: Der Arbeitsvertrag legt die regelmäßige tägliche Arbeitszeit wie folgt fest: "täglich von 12.10h bis 16.30h. Der AN verpflichtet sich, bedarfsweise Mehrarbeit in gesetzlich vorgeschriebenem Umfang zu leisten." - Dazu gehörte auch die ganztägige Vertretung der Kollegin im Urlaubs- und Krankheitsfall von 8.00 - 16.30h, welche jedoch nicht schriftlich festgehalten wurde.
Nun wurde die Arbeitszeit geändert in der Firma 7.00 - 16.30h, welches für die Teilzeitkräfte eine tägliche Arbeitszeit von 11.40 - 16.30h ergibt sowie von 7.00 - 11.50h. Eine Person lehnt daraufhin die ganztägige Vertretung von 7-00 - 16.30h ab, weil sie sich körperlich dazu nicht in der Lage fühlt. Der alte Arbeitsvertrag wurde nicht geändert. Darf man diese Änderung ablehnen oder hat das Konsequenzen? Immerhin kommt man bei Urlaubs- und Krankheitsfall schnell mal auf 8 bis 10 Wochen pro Jahr.
Ich bedanke mich für Eure Unterstützung.
Community-Antworten (1)
01.03.2019 um 10:22 Uhr
"... in gesetzlich vorgeschriebenem Umfang ..."
Das ist ja wohl Quatsch! Es gibt keinen "gesetzlich vorgeschriebenem Umfang", allenfalls einen "gesetzlich zulässigen Umfang"...
Die vereinbarte Arbeitszeit beträgt wohl 21:40 h pro Woche. Nach der Rechtsprechung des BAG darf maximal entweder bis zu 20% weniger oder bis zu 25% mehr abgefordert werden. Die maximal mögliche Arbeitszeit wäre damit also 26:05 h. Alles andere ist eine unzulässige Verlagerung des unternehmerischen Risikos auf den Arbeitnehmer.
Falls es in dem Betreb einen Betriebsrat gibt, sollte dieser mal seinen Verpflichtungen nachkommen.
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