Erstellt am 28.09.2010 um 13:39 Uhr von pitsieben
@ ehrtbbeehre,
laut § 9 TzBfG hat der AG der Kollegin, die den Wunsch nach einer Verlängerung der Arbeitszeit angezeigt hat, bevorzugt zu berücksichtigen bei der Besetzung eines entsprechenden Arbeitsplatzes.
Nach meiner Ansicht muss der alte AV nur in der Vereinbarung der Anzahl der Stunden geändert werden.