Erstellt am 17.07.2022 um 20:59 Uhr von Enigmathika
Das müsste genauer zu überprüfen sein. "Eine leitende Funktion" heißt noch lange nicht, dass der Kollege als leitender Angestellter im Sinne des BetrVG gilt.
Sein Amt ruhen lassen kann er jedenfalls nicht. Wenn er tatsächlich leitender Angestellter würde, verlöre er damit umgehend seine Wählbarkeit und damit auch sein Mandat.
Erstellt am 17.07.2022 um 21:00 Uhr von lolium
Diese Antwort wurde von "lolium" gelöscht.
Erstellt am 18.07.2022 um 08:34 Uhr von dieschi
2 einfache Fragen:
Ist oder war der bisherige Inhaber dieses Postens berechtigt an der Betriebsratswahl teil zu nehmen und zu kandidieren?
Ja?
Dann muss der ihn vertretende BRM nicht pausieren!
Ist der MA in dieser Position nicht berechtigt zu wählen und zu kandidieren, kann er Personal einstellen, kann er Personal kündigen, bekommt er Prokura?
Ja?
Dann ist er seinen Job als auf alle Fälle BRM los!
Aus §5 des BetrVG: https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__5.html
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
1. zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2. Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3. regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Erstellt am 18.07.2022 um 09:18 Uhr von Muschelschubser
Wenn er dadurch leitender Angestellter wird, wurde bereits alles gesagt.
Das Amt ruhen zu lassen, ist kritisch.
Man könnte nun argumentieren: klar, dann darf halt nur kein Ersatzmitglied geladen werden. Dann müsste man aber irgendwann über §23 Abs. 1 BetrVG nachdenken, insofern schließt sich das eigentlich aus.
Das BRM sollte sich generell überlegen, ob er durch die Doppelfunktion nicht in einen persönlichen Interessenkonflikt gerät und ob er wirklich auf beiden Posten richtig aufgehoben ist.
Das muss sich nicht grundsätzlich ausschließen. Ich habe selbst BRM erlebt, die gleichzeitig Abteilungsleiter waren. Der Führungsstil sah dann sehr partnerschaftlich und sozial aus. Das verlangt einem aber unter Umständen ein großes Rückgrat gegenüber der GL ab. Daher gibt es eben auch viele Konstellationen, wo das nicht so ohne weiteres umzusetzen wäre.
Das muss die betroffene Person dann mit sich selbst ausmachen. Mir steht da auch kein Urteil zu, ich wollte es lediglich mal zu Bedenken geben.
Erstellt am 18.07.2022 um 09:26 Uhr von dieschi
"Das Amt ruhen zu lassen, ist kritisch.
Man könnte nun argumentieren: klar, dann darf halt nur kein Ersatzmitglied geladen werden. Dann müsste man aber irgendwann über §23 Abs. 1 BetrVG nachdenken, insofern schließt sich das eigentlich aus."
Das schließt sich doch schon dadurch aus dass das in Frage kommende EBRM das Recht hat zu Sitzungen eingeladen zu werden wenn ein BRM verhindert ist.
Ich wüsste nicht wie man da einen Grund argumentieren könnte der das rechtssicher erklärt?!
Erstellt am 18.07.2022 um 11:14 Uhr von Relfe
@Muschelschubser @Dieschi
Zitat: "Das Amt ruhen zu lassen, ist kritisch."
-- also ehrlich Leute, hört doch bitte auf diesen "Bullshit" zu verbreiten.
Das Amt ruhen lassen ist nicht kritisch, das ist schlichtweg nicht möglich, weil es das BetrVG nicht vorsieht.
Entweder man ist "im Amt" oder man "hat das Amt nicht", die 2 Möglichkeiten gibt es, mehr nicht.
Zur Ausgangsfrage: entweder der BRM ist "leitender Angestellter" dann ist er sein Amt per Gesetz los und ein EBRM rückt dauerhaft nach oder er ist nicht "leitender Angestellter" dann bleibt er BRM.
gem. BetrVG hat der BRM sein Amt pflichtgemäß auszuüben, wenn er sich das in der neuen Position nicht zutraut, dann muss er das Amt "zurückgeben"
rein theoretisch könnte er sich verhindert erklären, weil die Arbeit momentan unaufschiebar ist. Das ist in diesem Fall aber für den BRV klar zu erkennen, dass der Grund vorgeschoben ist und somit tritt der Verhinderungsfall eben nicht ein. Sollte der BRV in diesem Fall "blinde Kuh" spielen, gefährdet dass die Beschlüsse, weil es offentsichtlich ist, dass der Grund nur vorgeschoben wurde (für 6 Monste im voraus und mit Ankündigung)
Erstellt am 18.07.2022 um 11:22 Uhr von Muschelschubser
Ich schätze die sachliche Diskussionskultur in diesem Forum übrigens sehr. :-D
Erstellt am 18.07.2022 um 11:28 Uhr von Relfe
@Muschelschubser
ich auch, aber die "falschen Informationen" werden durch die Unterstützung von Dritten für Neulinge doch nur glaubwürdiger und manifestieren sich dann.
Ich habe auch durch sachliche Diskussionen dazu lernen müssen und gebe diese bewußtseinserweiterne Erfahrung gerne weiter :-)
Und sachlich diskutieren läßt sich über Dinge die "Spielraum" haben, in diesem Fall kann jeder nachlesen was das Gesetz vorgibt, das ist keine Diskussionsspielraum vorhanden.
Erstellt am 18.07.2022 um 11:42 Uhr von Kjarrigan