BR Mitgliedschaft ruhen lassen
Abend,
Folgende Frage, wir sind ein 7ner Gremium, ein Mitglied hat nach ca. 2 Monaten sein Amt ruhen lassen, jetzt stellt sich uns die Frage, wie gehen wir vor, das entsprechende Ersatzmitglied ist von uns informiert worden, und auch geladen. Soweit so gut, jetzt habe Ich aber gelesen das dadurch Beschlüsse unwirksam sein könnten. Das BRM muss ja objektiv verhindert sein, der Grund war Familiäre Probleme, zu Hause Mutter oder Vater krank. Aber das BR Mitglied, erscheint jeden Tag zur Arbeit. Also ist es doch keine Verhinderung, wie z.B. Urlaub, Seminar, Krank usw. Wie geht man da vor? Und kann man überhaubt seine BR Arbeit ruhen lassen? Das würde ja heißen, je nach Lust und Laune dann wieder mitzumachen?
Danke schonmal.
Community-Antworten (18)
02.08.2016 um 00:35 Uhr
Amt ruhen lassen geht nicht. Ganz kurz und Knapp.
02.08.2016 um 09:24 Uhr
Natürlich geht es das Amt ruhen zu lassen! In Absprache mit dem Betriebsrat warum nicht wenn dieser kein Ausschlussverfahren anstrengt. Er darf halt kein Ersatz einladen in dieser Zeit. Haben wir auch schon bei einem Kollegen gemacht der mit seiner Scheidung den Kopf voll hatte.
02.08.2016 um 10:03 Uhr
Das Ersatzmitglied darf nicht geladen werden, da der Kollege nicht verhindert ist.
02.08.2016 um 20:33 Uhr
Danke für eure Hilfe!
Gruss Nordlicht
02.08.2016 um 23:46 Uhr
@ moreno
in einem anderem Thread willst Du auf Gesetze verweisen, und hier willst Du Gestze für Dich beugen. Ist schon etwas seltsam. Wo in deiner Fibel oder in einem deiner Gesetzesbücher steht das man das BR Amt ruhen lassen kann. Krank oder persönlich oder rechtlich Verhindert ist das eine, aber wünsch dir was das Andere. Der Kollege ist nicht verhindert und daher ist keine Nachladung möglich. Und der Kollege begeht eine Pflichtverletzung die man bei Wiederholungen sogar nach dem §23, BetrVG witer verfolgen MUSS Das Muss ist ein muss, weil der evtl. Nachrücker ein Anspruch darauf hätte.
03.08.2016 um 01:16 Uhr
„In Absprache mit dem Betriebsrat warum nicht, wenn dieser kein Ausschlussverfahren anstrengt. „
Das braucht er dann auch nicht. Das können dann der AG, die GW und auch ein paar ganz normale Mitarbeiter gegen den ganzen BR. Und der wäre in so einem Fall dann wohl auch Geschichte.
05.08.2016 um 14:31 Uhr
Absolutes NEIN
Man darf sein Amt nicht Ruhen lassen. Es gelten nur die Verhinderungen die im Gesetz erwähnt werden, Krankeit, Urlaub usw. Es ist auch ein unentschuldigtes fernbleiben und somit darf kein Ersatzmitglied geladen werden.
Bei mehrmaligen unentschuldigten fernbleiben würde ich auch an § 23 BetrVG denken.
05.08.2016 um 14:52 Uhr
Zitat (UliPK): "Es gelten nur die Verhinderungen die im Gesetz erwähnt werden, Krankeit, Urlaub usw."
Ist das BetrVG endlich überarbeitet worden? Mit einer abschließenden Liste der Verhinderungen?
05.08.2016 um 15:32 Uhr
Wer sagt denn das ich mich dabei allein auf das BetrVG berufe???
Verhinderung Rechtsquellen
§§ 25 Abs. 1, 29 Abs. 1 S. 5 u. 6 BetrVG, § 15 Abs. 4 BErzGG Begriff
Die zeitweilige Unmöglichkeit für ein Betriebsratsmitglied, sein Amt aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auszuüben.
Unmöglichkeit der Amtsausübung
Eine zeitweilige Verhinderung liegt vor, wenn ein Betriebsratsmitglied aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, sein Amt auszuüben (BAG v. 23.8.1984 – 2 AZR 391/83). Tatsächliche Verhinderungsgründe sind in der Regel Abwesenheiten vom Arbeitsort auf Grund einer Dienstreise oder der Teilnahme an einer Schulungs- der Bildungsveranstaltung. Das Betriebsratsmitglied ist, sofern kein Fall der Verhinderung vorliegt, zur Teilnahme an den Sitzungen des Betriebsrats verpflichtet. Es kann nicht selbst darüber bestimmen, zu welchem Termin die Sitzungen stattfinden (BAG v. 16.1.2008, 7 ABR 71/06). Daher handelt es sich nicht um eine Verhinderung, wenn das Betriebsratsmitglied zwar in der Lage wäre, sein Amt auszuüben, aber aus persönlichen Gründen z. B. aus Desinteresse, Vergesslichkeit oder mutwillig der Betriebsratssitzung fernbleibt (BAG v. 23.8.1984 – 6 AZR 520/82). Ein Verhinderungsfall wird auch nicht angenommen, wenn die Betriebsratssitzung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit des Betriebsratsmitglieds stattfindet, weil es z. B. zum Zeitpunkt der Sitzung schichtfrei hat. Muss ein Betriebsratsmitglied während seiner arbeitsfreien Zeit ausschließlich wegen der Teilnahme an einer Sitzung des Betriebsrats oder des Betriebsausschusses, dem es angehört, von seinem Wohnort zum Betrieb fahren, hat der Arbeitgeber die dadurch entstehenden Kosten, die ohne die Teilnahme nicht anfielen, zu erstatten (§ 40 Abs. 1 BetrVG, BAG v. 16.1.2008, 7 ABR 71/06) und einen entsprechenden Freizeitausgleich zu gewähren (§ 37 Abs. 3 BetrVG). Auch betriebsbedingte Gründe (z.B. hoher Arbeitsanfall in der Abteilung) stellen keinen Verhinderungsfall dar. Unzumutbarkeit der Amtsausübung
Ein Betriebsratsmitglied gilt aber auch als verhindert, wenn ihm die Amtsausübung z. B. wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder Elternzeit unzumutbar ist. Wird einem Betriebsratsmitglied Erholungsurlaub bewilligt, führt dies nicht nur zum Ruhen seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung, sondern zugleich zur Suspendierung seiner Amtspflichten. Dem Betriebsratsmitglied wird zwar auf Grund des Erholungsurlaubs die Verrichtung seiner Amtspflichten nicht ohne Weiteres objektiv unmöglich, grundsätzlich aber unzumutbar. Das beurlaubte Betriebsratsmitglied gilt zumindest so lange als zeitweilig verhindert, bis es seine Bereitschaft erklärt hat, gleichwohl Betriebsratstätigkeiten zu verrichten. Solange eine solche positive Anzeige nicht vorliegt, ist das beurlaubte Mitglied als verhindert anzusehen (BAG v. 8.9.2011 - 2 AZR 388/10). Anders ist die Rechtslage bei einem Betriebsratsmitglied, das sich in Elternzeit befindet. Eine Verhinderung tritt nicht allein deshalb ein, weil es seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann oder hierzu nicht verpflichtet ist. Ruht das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit, bleibt die Zugehörigkeit zum Betriebsrat jedenfalls erhalten. Ein Hinderungsgrund ist daher nicht ohne besondere Anhaltspunkte anzunehmen, zumal während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit möglich ist (§ 15 Abs. 4 BEEG, BAG v. 25.5.2005 – 7 ABR 45/04). Allerdings kann es auch für Betriebsratsmitglieder unzumutbar sein, während der Elternzeit an Betriebsratsarbeit teilzunehmen. Auch bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit kann es Fälle geben, in denen die Erkrankung den Arbeitnehmer zwar außerstande setzt, seine Arbeitspflichten zu erfüllen, nicht aber sein Betriebsratsamt wahrzunehmen (BAG 15.11.1984 – 2 AZR 341/83). Dennoch ist im Krankheitsfall grundsätzlich von einer Verhinderung des Betriebsratsmitglieds auszugehen (BAG v. 15.11.1984 - 2 AZR 341/83). Dies gilt selbst dann, wenn sich später herausstellt, dass das Betriebsratsmitglied nicht arbeitsunfähig krank war und deshalb unberechtigt der Arbeit fernblieb (BAG v. 5.9.1986 - 7 AZR 175/85). Wird ein Betriebsratsmitglied außerordentlichgekündigt, und erhebt es Kündigungsschutzklage, bleibt es bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und bei fehlender tatsächlicher Weiterbeschäftigung an der Amtsausübung gehindert (BAG v.14.5.97 - 7 ABR 26/96). Rechtliche Gründe
Unmittelbare und individuelle Betroffenheit
Ein Betriebsratsmitglied ist grundsätzlich von seiner Organtätigkeit bei Maßnahmen und Regelungen ausgeschlossen, die es individuell und unmittelbar betreffen. Als Teil der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft sind die Betriebsratsmitglieder häufig von Entscheidungen des Betriebsrats mehr oder weniger auch selbst betroffen (z. B. die eigene Versetzung, Umgruppierung oder Kündigung). Von ihnen wird daher grundsätzlich erwartet, dass sie sich als von der Belegschaft gewählte Amtsinhaber bei diesen Entscheidungen nicht von persönlichen Interessen leiten lassen. Die Funktion des Betriebsrats als Organ der von ihm repräsentierten Belegschaft ist nicht mehr gesichert, wenn bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Beteiligungsrechte die Eigeninteressen der betroffenen Betriebsratsmitglieder für ihre Amtsführung bestimmend sein können. Liegt eine derartige Interessenkollision vor, ist das Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert (§ 25 Abs. 1 BetrVG) und darf sich an der Beratung und der Beschlussfassung der es betreffenden Angelegenheit nicht beteiligen. Das betroffene Betriebsratsmitglied ist nicht daran gehindert, in der Sitzung zu der Angelegenheit Stellung zu nehmen.Wirkt das betroffene Betriebsratsmitglied trotz einer bestehenden Interessenkollision an der Beratung oder Beschlussfassung in einer eigenen Angelegenheit mit, leidet der Betriebsratsbeschluss an einem erheblichen Mangel und ist grundsätzlich unwirksam (BAG v. 10.11.2009 - 1 ABR 64/08).
Ausschluss rechtlicher Verhinderung
An einer individuellen Betroffenheit fehlt es dann, wenn das Betriebsratsmitglied nur als Angehöriger eines aus mehreren Personen bestehenden Teils der Belegschaft betroffen ist. Eine unmittelbare Betroffenheit liegt daher nicht vor, wenn für das Betriebsratsmitglied mit der Maßnahme oder Regelung nur mittelbare Auswirkungen, Reflexe oder die Steigerung oder Verringerung tatsächlicher Chancen und Aussichten verbunden sind. Von einer unmittelbaren und individuellen Betroffenheit des Betriebsratsmitglieds kann regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn es gerade die Person ist, auf die sich die individuelle Maßnahme Zustimmungsersuchen des Arbeitgebers unmittelbar richtet. Ein Betriebsratsmitglied ist daher von der Beschlussfassung des Betriebsrats über den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur Versetzung eines Arbeitnehmers nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich selbst auch auf die betreffende Stelle beworben hat. Der Umstand, dass ein Betriebsratsmitglied zu einer Gruppe von Mitbewerbern gehört, aus welcher der Arbeitgeber eine andere Person ausgewählt hat, genügt regelmäßig nicht, um das Betriebsratsmitglied als von seiner Amtsausübung ausgeschlossen anzusehen (BAG v. 24.4.2013 - 7 ABR 82/11). Nicht individuell betroffen und daher an der Amtsausübung nicht verhindert ist auch ein Betriebsratsmitglied, wenn im Betriebsrat eine Angelegenheit behandelt wird, die sich auf die Betriebsratstätigkeit des Mitglieds bezieht (z. B. dessen Entsendung zu einer Schulungsmaßnahme, Kandidatur für das Amt des Betriebsratsvorsitzenden oder Freistellung). In diesen Fällen handelt es sich um organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Betriebsratsarbeit. Ausnahmsweise gilt dies nicht, wenn über den Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds aus dem Betriebsrat wegen grober Pflichtverstöße beraten und beschlossen werden soll (§ 23 Abs. 1 S. 2 BetrVG). In diesem Fall gilt das betroffene Betriebsratsmitglied für die Dauer der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes als verhindert. Vertretung
Ist ein Mitglied des Betriebsrats an der Ausübung seiner Amtstätigkeit zeitweilig verhindert, wird es von dem Ersatzmitglied vertreten (§ 25 Abs. 1 S. 2 BetrVG). Die Vertretung setzt regelmäßig mit dem üblichen Arbeitsbeginn am ersten Tag der Verhinderung des Betriebsratsmitglieds ein (BAG v. 8.9.2011 - 2 AZR 388/10). Kann ein Mitglied des Betriebsrats an einer Betriebsratssitzung nicht teilnehmen, soll es dies unter Angabe der Gründe dem Betriebsratsvorsitzenden unverzüglich mitteilen (§ 29 Abs. 2, S. 5 BetrVG). Der Betriebsratsvorsitzende hat zu prüfen, ob es sich um einen Fall von Verhinderung handelt oder ob ein anderer Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Um willkürlich herbeigeführte Vertretungen auszuschließen, ist das Ersatzmitglied nur bei Vorliegen einer Verhinderung einzuladen. Im Falle der Verhinderung, hat der Betriebsratsvorsitzende das zu berücksichtigende Ersatzmitglied einzuladen (§ 29 Abs. 2 S. 6 BetrVG). Die Ladung des Ersatzmitglieds für ein zeitweilig verhindertes Mitglied ist eine Voraussetzung für wirksame Beschlussfassung des Betriebsrats (BAG v. 23.8.84 – 2 AZR 391/83). Dies gilt auch auch, wenn bei Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds aus einem rechtlichen Grund das Ersatzmitglied als Vertretung zu dem entsprechenden Tagesordnungspunkt nicht geladen wird. Diese Regelungen gelten entsprechend für Sitzungen des Gesamtbetriebsrats (§ 51 Abs. 1 BetrVG), des Konzernbetriebsrats (§ 58 Abs. 1 BetrVG) sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung (§ 65 Abs. 1 BetrVG).
Ich hoffe das reicht dir als Erklärung.
05.08.2016 um 15:38 Uhr
Zitat (UliPK): "Wer sagt denn das ich mich dabei allein auf das BetrVG berufe???"
Du selber!
Zitat (UliPK): "Es gelten nur die Verhinderungen die im Gesetz erwähnt werden, Krankeit, Urlaub usw."
Oder gibt es noch andere Gesetze in denen Verhinderungen erwähnt werden?
05.08.2016 um 16:06 Uhr
Oh mann,
schon mal was vom BGB gehört oder auch MuSchG nur zwei Beispiele aber auch diese sollten dir wohl reichen. Gibt da noch einige mehr.
Edit: Aber die Antwort 275517 sollte Nordlicht schon reichen um entsprechend handeln zu können.
05.08.2016 um 16:42 Uhr
Und im BGB und MuSchG werden Verhinderungen für die Ausübung des BR-Amtes erwähnt?
05.08.2016 um 19:55 Uhr
Nicht nur da auch noch in anderen Gesetzen. zB im BEEG wenn du Zuhause bleibst. Man kann natürlich auch noch an den BR Sitzungen teilnehmen aber es wird als Verhinderung anerkannt. Man muss halt nur dem BR Vorsitzenden bescheid geben das dieser richtig laden kann.
Man muss sich nicht nur auf das BetrVG berufen. Da steht num mal nicht alles drin beschrieben. Aber da wir nun mal in Deutschland leben haben wir für fast alle belange auch Gesetze, man muss halt nur wissen wo man suchen muss.
05.08.2016 um 20:36 Uhr
UliPK Ich führchte nur das diese Art von BR arbeit schon ausgestorben ist. Zu viel wird in einem Topf geschmissen und es wird gar nicht mehr nach dem Einzelnen individuellen geschaut. Eigentlich das A und O was man in den letzten 40 Jahren bei Lehrgängen immer zu vermitteln versucht an die BR´s.
06.08.2016 um 14:18 Uhr
Bin selbst noch am Lernen und das wird wohl auch nie aufhören wie ich befürchte. Nur wenn man ein Amt übernimmt, sollte man auch mit den damit verbundenen Pflichten vertraut machen, die Enden aber allen Anschein nach auch nicht. Habe selbst erst zwei Seminare mitgemacht, BR1 und 2, aber in diesen wurde eigentlich auch schon auf die vielfalt unserer Gesetzgebung hingewiesen oder auf deren Verquickung.
07.08.2016 um 05:23 Uhr
hmmm wo genau ist das Problem? Ein BRM fehlt unentschuldigt. wenn der Rest BR und der Betrieb uswdas akzeptiert, dann ist das so. Es darf kein EBRM geladen werden und schluss... Wo genau ist also die Frage nach §§? Die stellt sich mir nicht... Es ist, wie es ist...
Ach ja, immerhin hast du schon zwei Seminare supi... seit wann biste dabei?
07.08.2016 um 13:53 Uhr
Das Problem lag/liegt wohl darin das Nordlicht nicht wußte wie er sich dabei zu verhalten hat.
Na §23 BetrVG kann dort Anwendung finden, da er gegen § 80 BetrVG (Allgemeine Aufgaben) massiv verstößt, vom Moralischen dieses Verhaltens mal ganz abgesehen aber das kann ein Gesetz eh nicht wiedergeben. Es ist zwar wie es ist aber man muss es nicht dulden oder sollte es auch nicht.
September 2015, neu gegründerter BR
08.08.2016 um 10:07 Uhr
Alle Achtung! Von solchen Frischlingen sollte es viel mehr geben.
Mach so weiter! Du bist auf dem richtigen Weg.
Verwandte Themen
Nutzen einer Verdi-Mitgliedschaft als Betriebsrat
Guten Morgen, ich denke gerade über eine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft VERDI nach. Nun hatte ich bereits mit einem Mitarbeiter der für mich zuständigen VERDI-Stelle gesprochen. In diesem Gespr
Ruhen der Mitgliedschaft
Guten Tag, gibt es ein Ruhen der Mitgliedschaft im Betriebsrat außerhalb Eltenzeit, Alterteilzeit etc.?
BV ruhen lassen
Hallo, wir haben im Betriebsrat beschlossen, dass wir eine Betriebsvereinbarung für eine gewisse Zeit "ruhen" lassen. Dieses wurde auch mit dem AG so besprochen! Wir wollten die BV lieber ruhen
BR Vorsitz Rückkehr aus Elternzeit- Vorsitz vorerst ruhen lassen?
Hallo, unser BRV kommt im nächsten Monat aus der Elternzeit zurück und ist aktuell unsicher, ob sie das Amt weiter ausüben möchte. Das Mandat hat sie während der Elternzeit ruhen lassen. Es wäre doc
Amt als BRV einige Zeit ruhen lassen
Ich wurde von der Arbeit im Zuge einer Einigung im Rahmen eines Aufhebungsvertrages bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unwiderruflich freigestellt. Für die Dauer meiner Freistellung lasse ic