Erstellt am 17.10.2013 um 14:59 Uhr von Charlys
grundsätzlich JA! Denn der § 37 (3) sieht hier die Regelung vor, dass es hier die Mandatspflicht wahrnimmt und dafür einen Zeitausgleich bekommt.
Erstellt am 17.10.2013 um 15:40 Uhr von zdophers
@Erlemaga - Charlys Antwort am Besten ignorieren, da hat Charlys die Frage wohl irgendwie falsch verstanden.
Wenn ein reguläres BRM nicht an der Sitzung teilnehmen kann, wird ein Ersatzmitglied geladen (siehe §29 BetrVG). So weit, so unstrittig
Wenn das entsprechende Ersatzmitglied (siehe BetrVG §25) auf der Liste aus anerkannten Verhinderungsgründen (Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub (BAG v. 8.9.2011 - 2 AZR 388/10), Seminar oder Dienstreise (BAG v. 23.8.1984 – 2 AZR 391/83) u.ä.) nicht teilnehmen kann, wird das nächste Ersatzmitglied auf der Liste eingeladen.
Anerkannte Verhinderungsgründe ergeben sich u.a. aus obiger Rechtsprechung.
Siehe auch hier auf dieser Seite: http://www.betriebsrat.com/betriebsratsvorsitzende-ersatzmitglieder
Erstellt am 17.10.2013 um 15:54 Uhr von Charlys
zdophers
lese doch bitte deine Aussagen und Verweise richtig!
Wenn ein BRM oder EBRM frei hat ist es eben NICHT verhindert! Bedeutet es darf kein anderes EBRM geladen werden!
Denn die Frage war:
Ist es richtig,dass wenn ein Ersatzmitglied am Tag der Br Sitzung frei hat, es dann als unentschuldigt fehlt .....
Ja, es fehlt unendschuldig und der Platz bleibt in dieser Sitzung frei und das EBRM begeht eine Mandatspflichtverletzung wegen unentschuldigtem Fehlen in der BR Sitzung!
Erstellt am 17.10.2013 um 16:11 Uhr von zdophers
@Charlys
Unter "frei" verstehe ich Urlaub und selbstverständlich ist ein BRM und somit auch ein EBRM im Falle eines Urlaubs solange als verhindert anzusehen, bis es seine Bereitschaft zur Teilnahme erklärt (siehe BAG, Urteil vom 8. 9. 2011 - 2 AZR 388/10).
Erstellt am 17.10.2013 um 16:14 Uhr von gironimo
... wobei auch ein freier Tag durchaus dazu geeignet sein kann, ein echter Hinderungsgrund zu sein.
Das ist aber immer eine Frage des Kommunizierens. Wenn ein Ersatzmitglied eine Einladung erhält, sollte es u.U. schon auch mal zum Telefonhörer greifen und beispielsweise sagen, dass es eine schon lange geplante Kurzreise unternimmt oder andere Gründe vorliegen, die es unzumutbar machen, auf den Tag zu verzichten.
Hört man nichts, muss man davon ausgehen, dass kein Interesse an der Sitzung besteht, und da kann dann auch kein weiteres Mitglied geladen werden.
Ich denke, dass ist auch eine Frage der Organisation der BR-Arbeit. Solltet Ihr mal besprechen.
Erstellt am 17.10.2013 um 17:13 Uhr von Charlys
zdophers
arbeitsrechtlich "frei" und "Urlaub" sind zwie ganz unterschiedliche Begriffe! Du bekommst lt. BundesURLAUBSgesetz auch nicht x-freie Tage sondern x-Tage Urlaub! (4 Wochen)
"Erlemaga " hat es verstanden und richtig daher dargestellt.
Gironimo!
frei ist idR eben kein Verhinderungsgrund! Doch Du hast es ja auch nicht grundsätzlich so geschrieben.
Erstellt am 17.10.2013 um 18:12 Uhr von blackjack
...dann kommen Verhinderungsgründe aus der Privatsphäre des Betriebsratsmitglieds in betracht.
Erstellt am 17.10.2013 um 19:30 Uhr von Charlys
blackjack, private Verhinderungsgründe zeige mir bitte einmal im BetrVG § 25?
Erstellt am 17.10.2013 um 21:06 Uhr von nicoline
Erlemaga
*wenn ja welche und wo sind die geregelt?*
Du findest die anerkannten Verhinderungsgründe in der Kommentierung zu § 25 BetrVG
Dort steht übrigens zum Thema Vertretung durch Ersatzmitglieder:
"Ein BR-Mitglied ***muss*** sich auch nicht durch ein Ersatzmitglied vertreten lassen, wenn eine BR-Sitzung außerhalb seiner persönlichen Arbeitszeit stattfindet.
Es steht dort nicht, ...darf sich nicht... oder ...kann sich nicht vertreten lassen und das läßt durchaus den Umkehrschluss zu, dass ein freier Tag sehr wohl ein Verhinderungsgrund sein kann. Aber ob nun erlaubt oder nicht, darüber wird hier wahrscheinlich noch kontrovers diskutiert, wenn die Urenkel der jetzigen user hier posten. Für mich wäre es überwiegend unzumutbar, an meinen freien Tagen an der Sitzung teilnehmen zu müssen, weil....... Predigen wir doch den Kollegen immer "Dein Frei gehört dir" nur für BR Mitglieder scheint das nicht gelten zu sollen/dürfen. Mit mir nicht! Aber macht ihr wie ihr meint!
Im Übrigen stimme ich gironimo vollumfänglich zu.
Und hier noch mal ein Link für Dich:
https:www.google.de/#q=verhinderungsgr%C3%BCnde+betriebsratsmitglied
Charlys,
zeige Du bitte mal, wo in § 37 / 3 steht, dass das BRM die Mandatspflicht während seiner Freizeit wahrzunehmen hat. Dort steht nur, dass wenn außerhalb der Arbeitszeit Betriebsratsarbeit anfällt, hierfür ein Ausgleich zu gewähren ist, nicht mehr.
Erstellt am 19.10.2013 um 13:20 Uhr von erlemaga
Danke an alle, die sich hier solche Mühe machen zu antworten!!
Und danke ,dass es kein Juristen Deutsch ist, denn das versteht der normal sterbliche soooo schwer... ;-)
Erstellt am 19.10.2013 um 16:51 Uhr von Kölner
Man kann frei haben und man kann auch ein anderes EBRM laden.