Erstellt am 28.08.2013 um 08:18 Uhr von Tanzbär
Soll heißen, dass nur einstimmige Beschlüsse gefasst werden dürfen?
Schwachfug.
Erstellt am 28.08.2013 um 09:10 Uhr von pillepalleTR
Welche Mehrheit bei welchem Beschluss notwendig ist, wird im BetrVG geregelt:
siehe §33
"(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt."
(Für den GBR gilt das analog: s. § 51 Abs. 3 BetrVG)
Falls - wie oben erwähnt- etwas "anderes bestimmt ist", sieht das im Gesetz bspw. dann so aus:
§27 Abs.1
" (...) einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf."
oder §28a
"kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder"
Demzufolge würde eine anderslautende Regelung in einer GO u.U. dem Gesetz widersprechen und wäre somit unwirksam!
Die Beschlüsse, die auf Grund eurer Einstimmigkeit vermeintlich abgelehnt sind, aber die die gesetzlich vorgeschriebene Mehrheit erlangen (z.B. 3/4- Mehrheit), sind laut Gesetz doch gefasst! Diese "Ablehnung" des Beschlusses ist also sehr einfach anfechtbar!
Fazit: Richtet euch nach dem, was im Gesetz steht!!!
Erstellt am 28.08.2013 um 09:14 Uhr von gironimo
Warum sollte sich der KBR auch selbst blockieren? Auch bei Meinungsverschiedenheiten muss man doch weiter kommen.