Geschäftsordnung eines Konzernbetriebsrates
Kann sich ein Konzernbetriebsrat eine Geschäftsordnung geben, in der die Notwendigkeit von einstimmigen(!) Beschlüssen zur Fassung von Beschlüssen bestimmt wird oder entzieht sich dieser Wunsch dem Regelungsumfang einer Geschäftsordnung, z.B. weil dahingehende gesetzliche Vorgaben bestehen?
Community-Antworten (3)
28.08.2013 um 10:18 Uhr
Soll heißen, dass nur einstimmige Beschlüsse gefasst werden dürfen? Schwachfug.
28.08.2013 um 11:10 Uhr
Welche Mehrheit bei welchem Beschluss notwendig ist, wird im BetrVG geregelt: siehe §33 "(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt."
(Für den GBR gilt das analog: s. § 51 Abs. 3 BetrVG)
Falls - wie oben erwähnt- etwas "anderes bestimmt ist", sieht das im Gesetz bspw. dann so aus:
§27 Abs.1 " (...) einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf."
oder §28a "kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder"
Demzufolge würde eine anderslautende Regelung in einer GO u.U. dem Gesetz widersprechen und wäre somit unwirksam! Die Beschlüsse, die auf Grund eurer Einstimmigkeit vermeintlich abgelehnt sind, aber die die gesetzlich vorgeschriebene Mehrheit erlangen (z.B. 3/4- Mehrheit), sind laut Gesetz doch gefasst! Diese "Ablehnung" des Beschlusses ist also sehr einfach anfechtbar!
Fazit: Richtet euch nach dem, was im Gesetz steht!!!
28.08.2013 um 11:14 Uhr
Warum sollte sich der KBR auch selbst blockieren? Auch bei Meinungsverschiedenheiten muss man doch weiter kommen.
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