Kann sich ein Konzernbetriebsrat eine Geschäftsordnung geben, in der die Notwendigkeit von einstimmigen(!) Beschlüssen zur Fassung von Beschlüssen bestimmt wird oder entzieht sich dieser Wunsch dem Regelungsumfang einer Geschäftsordnung, z.B. weil dahingehende gesetzliche Vorgaben bestehen?