Erstellt am 07.09.2018 um 13:01 Uhr von Bernew
KBR hat den vorteil, dass es betriebsübergreifend gültig ist. Örtliche Betriebsräte sind daran gebunden und haben nicht das Recht anders zu entscheiden
Erstellt am 07.09.2018 um 13:19 Uhr von BRHamburg
Erstellt am 07.09.2018 um 13:20 Uhr von ickederdicke
Der KBR regelt die Konzernbelange. alles andere regeln die BR vor Ort
Erstellt am 07.09.2018 um 13:22 Uhr von celestro
Wieso überhaupt Vorteile ? Es ist unter bestimmten Bedingungen vorgeschrieben, einen KBR zu "gründen" und der hat seine Aufgaben. Fertig !
Erstellt am 07.09.2018 um 13:54 Uhr von Bernew
@BRHamburg
Genauer formuliert, ob es immer ein Vorteil ist. Vorteil ist es jedoch dann, wenn der örtliche BR zu Lasten einer Person entscheidet, und die Entscheidung der KBV entgegengerichtet ist, dann ist es für den Betoffenen angenehm zu wissen, die Zustimmung war rechtswidrig. Jedenfalls ist die Gefahr det Diskriminierung geringer mit allen bekannten Nachteilein von zentrslistischen Systemen.
Erstellt am 07.09.2018 um 14:52 Uhr von celestro
"Vorteil ist es jedoch dann, wenn der örtliche BR zu Lasten einer Person entscheidet, und die Entscheidung der KBV entgegengerichtet ist, dann ist es für den Betoffenen angenehm zu wissen, die Zustimmung war rechtswiedrig."
1.) Nur weil die Entscheidungen entgegengerichtet sind, ist da noch lange nichts rechtwidrig.
2.) Der BR hat zu KBR Themen nichts zu sagen, umgekehrt der KBR nichts zu Themen örtlicher BRs. Das es also entgegengesetzte Entscheidungen gibt, dürfte kaum vorkommen. Höchstens nämlich dann, wenn sich die beiden Gremien nicht einig sind, wer für eine Entscheidung zuständig ist.
Erstellt am 07.09.2018 um 15:04 Uhr von Bernew
@celestro
Es ist schon vorgekommen, dass der örtlich BR im Rahmen der Anhörung massnahmen zugestimmt hat, die der KBV entgegengerichtet waren und daher keine wirkung erzielt haben.
Erstellt am 07.09.2018 um 15:40 Uhr von paula
trotzdem entscheidet jeder im Rahmen seiner Zuständigkeit. Und ich kenne sehr viele Fälle da haben sich KBR o. GBR zuständig gesehen und waren es gar nicht. Für Themen in denen ein KBV zuständig ist muss ich ja noch länger suchen als beim GBR. Die Themenfelder sind begrenzt. Den Fall den Du beschreibst muss man sich auch mal ganz genau anschauen. Nehmen wir einen -in der Praxis eher selteneren - Fall, dass der KBR für einen Interessenausgleich zuständig ist. Der KBR handelt mit dem AG z.B. ein Versetzungsverbot für 6 Monate aus. Der örtliche BR stimmt trotzdem einer Versetzung zu. Ist diese rechtswidrig? Nein! dafür gibt es den § 113 BetrVG. Da lassen sich viele Beispiele finden.
Es geht immer als erstes um die Frage war der KBR überhaupt zuständig. Und da spielt dann die Musik. Und selbst wenn eine solche Zuständigkeit gegeben ist, ist Deine erste Aussage: "Örtliche Betriebsräte sind daran gebunden und haben nicht das Recht anders zu entscheiden " so auch noch nicht richtig (siehe mein Beispiel)
Erstellt am 07.09.2018 um 16:16 Uhr von Bernew
Wenn ein KBV rechtswirksam gilt, und davon ist auszugehen, dann ist der örtliche BR daran gebunden, sonst wäre es ja kein KBV.
Die Trennung der Zuständigkeiten ist an dieser Stelle ein weiterer Vorteil.
Den Fall, den ich gelesen hatte, ging es um die Datenauswertung aus dem System. Urteil LAG Berlin Brandenburg Zum Thema Datenschuzz in KBV. Die Zustimmung drr BR war nicht entscheidend.
Erstellt am 07.09.2018 um 23:46 Uhr von paula
Interessant wie du manche Begriffe verwendest (Anhörung) und was Du von dem verstehst was hier geschrieben wird und was du selber schreibst.
Noch einmal: jeder hat seinen Zuständigkeitsbereich und da ist jedes Gremium zuständig und eben nicht ein anderes. Deshalb geht ein Gremium einem anderen eben auch nicht vor. Und ein KBR ist eher selten zuständig was sich aus der Natur der Sache ergibt