Erstellt am 19.08.2013 um 17:15 Uhr von Tanzbär
Bei 160 Mitarbeitern? - Ja.
Erstellt am 19.08.2013 um 17:23 Uhr von Minna
Geht das von einem Tag auf den anderen,oder muss er eine Frist einhalten?
Erstellt am 19.08.2013 um 18:14 Uhr von Nubbel
nun, der arbeitgeber war der meinung, das bei euch so viel betriebsratsarbeit anfällt, das es einer freistellung bedarf.
jetzt scheint er nicht mehr dieser meinung zu sein.
tagesordnung, im betriebsrat besprechen und den chef auffordern zu erklären, warum er der meinung ist, das der betriebsrat eine freistellung nicht mehr benötigt.
die freistellung gehört dem betriebsrat! wenn das so laufen würde, wäre der betriebsrat erprssbar
Erstellt am 19.08.2013 um 18:20 Uhr von Charlys
Nebbel, da kein gesetzlicher Anspruch besteht, kann der AG sein Angebot zurückziehen. Besonders, wenn man nichts schriftlich vereinbart hat. Besitzstand gibt es hier nicht. Das kennt man nur betreffen Arbeit/Arbeitsrecht nicht im Ehrenamt. Dann bleibt dem BR nur § 37. Der BR hätte mit dem AG halt hier eine verbindliche schriftliche Vereinbarung treffen sollen
Erstellt am 19.08.2013 um 18:31 Uhr von Nubbel
wenn eine freistellung schriftlich vereinbart wird, warum sagst du mir, wenn es nicht schriftlich ist........
Erstellt am 19.08.2013 um 18:38 Uhr von gironimo
Na ja - vielleicht beruhigen sich die Gemüter wieder. Bei einer Auseinandersetzung wird rasch viel gesagt.
Ansonsten ist die Frage, was denn da schriftlich niedergeschrieben wurde.
Erstellt am 19.08.2013 um 18:42 Uhr von Kölner
Die Alternative ist ja auch recht simpel: Gibt es keinen § 38 BetrVG muss man über die Dörfer gehen (§ 37 Abs 2 BetrVG)
@charlys
Warum liest du wiederholt nicht richtig? Das erschwert echt die Auseinandersetzung.