Freistellung für Bewerbungen?
Liebe KollegInnen (zumindest im Geiste und in der Arbeit) , hier kurz meine heutige Frage: Eine Kollegin kündigt während der Probezeit. Ist sie vom Arbeitgeber für eventuelle Bewerbungen freizustellen - oder kann dieses vom AG verwehrt werden? Auf eure Antworten freue ich mich. Liebe Grüße - und viel Erfolg. kidock
Community-Antworten (7)
26.06.2006 um 15:58 Uhr
kidock, für ev. Bewerbungen musste noch nie jemand freigestellt werden.
Anders sieht es aus, wenn einem AN durch den AG gekündigt wurde. Trifft für Deine Kollegin aber auch nicht zu, da sie selbst gekündigt hat. Einen Rechtsanspruch auf Freistellung, womöglich noch bezahlt, kann ich nicht erkennen.
26.06.2006 um 16:05 Uhr
Nach § 629 BGB besteht ein Anspruch auf Freistellung "zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses".
26.06.2006 um 20:49 Uhr
Ramses II,
Einspruch Euer Ehren! Bist Du Dir sicher, dass der § 629 BGB auch dann greift, wenn der AN (in Probezeit) gekündigt hat?
26.06.2006 um 20:59 Uhr
@Fayence Meine Kommentierung zum 629 geht aber auch davon aus....
26.06.2006 um 22:53 Uhr
Bleibt für mich die Frage offen, ob bezahlt, oder unbezahlt.
27.06.2006 um 01:32 Uhr
Fayence,
meinst Du nicht dass der Gesetzgeber dies dann im Gesetz hätte deutlich machen müssen?
Wenn er das will, dann hat er das drauf, siehe § 622.
Einspruch abgelehnt, die ehrenamtlichen Richter werden aufgefordert diesen Einwand nicht zur Kenntnis zu nehmen!
(Und Fayence sollte weniger Ami-Scheiß im TV anschauen).
Rollie,
hierfür wird der § 616 BGB herangezogen.
27.06.2006 um 13:12 Uhr
@ Kölner
Ich bin beruhigt, dass Du erst eine Kommentierung bemühen musstest....
@ Ramses II
Wenn der Gesetzgeber in seinen Gesetzen alles so deutlich machen würde, dürfte es nicht so viele Auslegungen zu dem ein oder anderen Gesetz geben, oder?
Der "Knackpunkt" im § 629 BGB ist das "dauernde Dienstverhältnis". Demnach greift der Anspruch auf Freistellung nur dann, wenn der Arbeitsvertrag für unbestimmte oder längere Zeit abgeschlossen worden ist.
Deinen Hinweis auf den § 616 BGB lasse ich aber nicht einfach so stehn. Der Vergütungsanspruch könnte im Arbeitsvertrag oder kollektivrechtlich ausgeschlossen worden sein.
Werde mir aber Deinen Rat zu Herzen nehmen und zum Ausgleich häufiger in´s Bauerntheater gehn. :-)
Verwandte Themen
Warum alle Bewerbungen sichten?
ÄlterBei Einstellungen hat der AG dem BR sämtliche Bewerber vorzulegen, sofern dieser das will. Ganz generell interessiert mich, wo liegt der Nutzen für die Belegschaft den der Gesetzgeber hier wünscht
Umgehung des BR bei geplanter Neueinstellung
ÄlterDem BR wurde 2 Tage vor Erscheinen einer Anzeige eine Kopie gegeben zur Kenntnisnahme, wer/was gesucht wird. Die Anzeige wurde jedoch bis zum Erscheinen inhaltlich geändert ohne Info an BR. Nach 2 Mon
Werden bei Freistellungen nach §38 BR Sitzungen mit eingerechnet?
ÄlterIn unserem Betrieb können lt BetrVG zwei BR'ler freigestellt werden. Wir möchten diese Freistellungen aufteilen. Da wir an zwei Tagen in der Woche reguläre BR Sitzungen haben, sagt unser AG, dass d
Betriebsratsvorsitzender in Vollzeit
ÄlterGuten Morgen alle zusammen ! Ich habe da eine Frage : Ende September wurde ich einstimmig von unserem Betriebsrat zum stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Bis dato hatten wir ein
Neuwahl der Freistellungen
ÄlterHallo zusammen, unser Gremium besteht aus 15 Mitgliedern (die Berechnung der BR - Sitzverteilung erfolgte nach D’Hondt), davon sind 3 Freigestellt ( Vorsitzender, Stellvertretender und ein Mitglied