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Freistellung für Bewerbungen?

K
kidock
Jan 2018 bearbeitet

Liebe KollegInnen (zumindest im Geiste und in der Arbeit) , hier kurz meine heutige Frage: Eine Kollegin kündigt während der Probezeit. Ist sie vom Arbeitgeber für eventuelle Bewerbungen freizustellen - oder kann dieses vom AG verwehrt werden? Auf eure Antworten freue ich mich. Liebe Grüße - und viel Erfolg. kidock

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Community-Antworten (7)

F
Fayence

26.06.2006 um 15:58 Uhr

kidock, für ev. Bewerbungen musste noch nie jemand freigestellt werden.

Anders sieht es aus, wenn einem AN durch den AG gekündigt wurde. Trifft für Deine Kollegin aber auch nicht zu, da sie selbst gekündigt hat. Einen Rechtsanspruch auf Freistellung, womöglich noch bezahlt, kann ich nicht erkennen.

RI
Ramses II

26.06.2006 um 16:05 Uhr

Nach § 629 BGB besteht ein Anspruch auf Freistellung "zum Aufsuchen eines anderen Dienstverhältnisses".

F
Fayence

26.06.2006 um 20:49 Uhr

Ramses II,

Einspruch Euer Ehren! Bist Du Dir sicher, dass der § 629 BGB auch dann greift, wenn der AN (in Probezeit) gekündigt hat?

K
Kölner

26.06.2006 um 20:59 Uhr

@Fayence Meine Kommentierung zum 629 geht aber auch davon aus....

R
Rollie

26.06.2006 um 22:53 Uhr

Bleibt für mich die Frage offen, ob bezahlt, oder unbezahlt.

RI
Ramses II

27.06.2006 um 01:32 Uhr

Fayence,

meinst Du nicht dass der Gesetzgeber dies dann im Gesetz hätte deutlich machen müssen?

Wenn er das will, dann hat er das drauf, siehe § 622.

Einspruch abgelehnt, die ehrenamtlichen Richter werden aufgefordert diesen Einwand nicht zur Kenntnis zu nehmen!

(Und Fayence sollte weniger Ami-Scheiß im TV anschauen).

Rollie,

hierfür wird der § 616 BGB herangezogen.

F
Fayence

27.06.2006 um 13:12 Uhr

@ Kölner

Ich bin beruhigt, dass Du erst eine Kommentierung bemühen musstest....

@ Ramses II

Wenn der Gesetzgeber in seinen Gesetzen alles so deutlich machen würde, dürfte es nicht so viele Auslegungen zu dem ein oder anderen Gesetz geben, oder?

Der "Knackpunkt" im § 629 BGB ist das "dauernde Dienstverhältnis". Demnach greift der Anspruch auf Freistellung nur dann, wenn der Arbeitsvertrag für unbestimmte oder längere Zeit abgeschlossen worden ist.

Deinen Hinweis auf den § 616 BGB lasse ich aber nicht einfach so stehn. Der Vergütungsanspruch könnte im Arbeitsvertrag oder kollektivrechtlich ausgeschlossen worden sein.

Werde mir aber Deinen Rat zu Herzen nehmen und zum Ausgleich häufiger in´s Bauerntheater gehn. :-)

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