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SBV-Wahl, Gültigkeit der Stimme bei der Briefwahl

S
Samsonxxx
Nov 2016 bearbeitet

Bei unserer morgen stattfindenden SBV-Wahl haben auch einige Kollegen Briefwahl gemacht und die Umschläge nicht namentlich gekennzeichnet. So dass also nicht nachvollziehbar ist, wer jetzt überhaupt teilgenommen hat. Folglich müssten doch Briefe, die keiner Person zuordenbar sind, als ungültige Stimmen gewertet werden. Oder sehe ich das falsch?

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Community-Antworten (8)

M
mitleserinnennn Akzeptiert

06.08.2013 um 17:21 Uhr

Bei der SBV Wahl gelten betreffend der Briefwahl die gleichen Regelungen wie bei der BR Wahl. Also der äußere Umschlag muss den Namen des Wählers haben um diesen mit der Wählerliste vergleichen zu können. Denn nur so kann man das aktive Wahlrecht fesstellen. Der innere Umschlag muss dann neutral sein. Hoffentlich wurden die Unterlagen und Infos richtig versandt? Können die äußeren Umschläge nicht einem Wahlberechtigten zugeordnet werden, sind diese Wahlbriefe ungültig, da nicht festgestellt werden kann ob hier aktives Wahlrecht bestandt.

P
Pjöööng

06.08.2013 um 18:01 Uhr

Das SGB IX hat keine eigene Wahlordnung und trifft auch keine eigenständigen Regelungen für die Briefwahl. Bezüglich des Wahlverfahrens stellt das SGB IX lediglich fest: "Die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied werden in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Im Übrigen sind die Vorschriften über die Wahlanfechtung, den Wahlschutz und die Wahlkosten bei der Wahl des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates sinngemäß anzuwenden. In Betrieben und Dienststellen mit weniger als 50 wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen wird die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied im vereinfachten Wahlverfahren gewählt, sofern der Betrieb oder die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht."

Da die Betriebsratswahlen sicherlich "nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl" gewählt werden, erscheint es sinnvoll, die Regelungen des BetrVG und seiner WO heranzuziehen.

Die Wahlordnung zum BetrVG regelt, dass die Wahlunterlagen für die Briefwähler unter Anderem "einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt. Eine "nicht namentliche Kennzeichnung" ist also in der Tat ein Fehler des Wahlvorstandes, da dieser die Freiumschläge hätte entsprechend gestalten müssen.

In der Praxis kommt es allerdings auch immer wieder vor, dass einzelne Wähler statt des mitgelieferten Freiumschlages auf eigene Umschläge zurückgreifen. Es ist nicht einsehbar, warum diese Stimmabgaben als nicht erfolgt zu betrachten wären. Vorsorglich sollte der WV daher bereits vor Versendung der Briefwahlunterlagen einen Beschluss fällen, dass auch schriftliche Stimmabgaben welche in einem nicht zur Verfügung gestellten Freiumschlag erfolgen, deshalb nicht ungültig sind.

Die Zuordnung zu einer Person und die Überprüfung des aktiven Wahlrechtes erfolgt dann nach Abschluss der persönlichen Stimmabgabe durch Öffnen des Freiumschlages. In diesem sollten sich befinden: Der verschlossene Wahlumschlag und die Erklärung über die persönliche Stimmabgabe. Anhand der Erklärung wird die Wahlberechtigung überprüft und, sofern wahlberechtigt, der Wahlumschlag in die Urne gegeben.

Eine Nicjhtberücksichtigung der nicht gekennzeichneten Freiumschläge halte ich hier für rechtswidrig.

G
GeSammtsBV

06.08.2013 um 18:24 Uhr

Pjöööng es stimmt NICHT, dass das SGB IX keine WO hat. Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen – (SchwbVWO)

http://mobile-beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fKossensHeiMKoSGBIX_3%2fges%2fSchwbVWO%2fcont%2fKossensHeiMKoSGBIX.SchwbVWO.htm

http://mobile-beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fNeumannPMPSGBIXKO_12%2fSchwbVWO%2fcont%2fNeumannPMPSGBIXKO.SchwbVWO.p12.htm

http://mobile-beck-online.beck.de/?vpath=bibdata%2fkomm%2fNeumannPMPSGBIXKO_11%2fSchwbVWO%2fcont%2fNeumannPMPSGBIXKO.SchwbVWO.p11.htm

Es stimmt auch nicht, dass nicht zuordnenbare Briefwahlunterlagen, Stimmzettel als gültig gewertet werden dürfen oder gar müssen. Sie sind ungültig. Denn es ist noch nicht einmal fesstellbar ob diese von einem Schwerbehinderten, Gleichgestellten stammen. Es könnte sogar sein, dass sie von einem stammen der auch gültig gewählt hat. Also Doppelte Abstimmung versucht.

Also, nicht als gültig werten, sonst ist die Wahl anfechtbar. Es gelten hier die Regelungen betreffend der Briefwahlablauf wie bei BR Wahlen

G
gironimo

06.08.2013 um 18:27 Uhr

Da könnte ja dann einer 10 Umschläge zurücksenden. Es mag egal sein, welcher Umschlag draußen herum ist; der Wahlvorstand muss aber nachvollziehen können, wer gewählt hat. Meist wird ja hierzu eine persönliche Erklärung beigefügt. Da unterscheiden sich die vielen verschiedenen Wahlen in unserem Lande doch kaum von einander.

P
Pjöööng

06.08.2013 um 18:34 Uhr

"es stimmt NICHT, dass das SGB IX keine WO hat. Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen – (SchwbVWO)"

Stimmt. Wieder etwas dazugelernt.

"Es stimmt auch nicht, dass nicht zuordnenbare Briefwahlunterlagen, Stimmzettel als gültig gewertet werden dürfen oder gar müssen."

Stimmt ebenfalls! Deshalb hatte ich das ja auch nie behauptet!

S
SchnallNichts

06.08.2013 um 19:26 Uhr

Die Anzahl der abgegebenen Stimmen ist deckungsgleich mit der Anzahl derer, die Briefwahl beantragt hatten. Wenn kein weiterer Umschlag eintrifft, sollte dadurch die Zuordnung nachvollziehbar sein, zumal die beiden Personen, die ihren Umschlag nicht mit ihrem Namen gekennzeichnet hatten, die Abgabe glaubhaft machen konnten. M.E. sind die Stimmen dann als gültig anzuerkennen.

P
Pjöööng

06.08.2013 um 19:35 Uhr

Die Zuordnung der Stimmen hat zwingend über die persönliche Erklärung zu erfolgen!

Persönliche Erklärung vorhanden? Dann ist das die Stimmabgabe desjenigen der de persönliche Erklärung abgegeben hat.

Keine prsönliche Erklärung vorhanden? Ungültige Stimme!

Alles andere macht die Wahl anfechtbar!

B
BRMtgl

06.08.2013 um 20:25 Uhr

Verbale Erklärungen oder weil die Anzahl der abgegebenen, eingegangenen Umschläge stimmt reicht nicht aus.

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